Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH Entscheidung von heute 28.10.2015 i.Sa. Gas

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bolli:

--- Zitat von: h.terbeck am 01. November 2015, 16:49:19 ---Und welchen Grund gibt es für die Festlegung auf das Jahr 2004 ?

--- Ende Zitat ---

Richtlinie 2003/55/EG


--- Zitat ---Artikel 33

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
--- Ende Zitat ---

Black:
Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor.

RR-E-ft:
@Black

Muss wohl der Postbote gebracht haben, auf juris sind die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht.
Geben Sie einen aus und mailen Sie uns die Urteilsgründe bitte.

Black:

--- Zitat von: RR-E-ft am 02. November 2015, 11:44:43 ---@Black

Muss wohl der Postbote gebracht haben, auf juris sind die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht.
Geben Sie einen aus und mailen Sie uns die Urteilsgründe bitte.

--- Ende Zitat ---

Ich kann Ihnen derzeit nur anbieten, die Aussagen des BGH zu Punkten, die Sie besonders interessieren zu zitieren.

Für mich z.B. interessant:


--- Zitat ---Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gewählten Beurteilungsmaßstab einer Gesamtbetrachtung des Gaswirtschaftsjahres. Soweit die Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tariferhöhung der Billigkeit entsprechen, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn wie oben unter II 3 bereits ausgeführt, geht es im Streitfall nicht um die frage der Billigkeit der Preiserhöhung sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung"
--- Ende Zitat ---

Weiterhin hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 11.05.2011, VIII ZR 42/10 noch die Auffassung vertreten, dass ein Tarifkunde zum Sonderkunden werde, wenn das EVU einseitig dazu übergeht, ihn zu Sondervertragsbedingungen zu beliefern. Daran hält er wohl jetzt nicht mehr fest, denn er führt aus:


--- Zitat ---"Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein etwaiges Tarifkundenverhältnis der Parteien sei durch die Ankündigung der Klägerin, eine Bestpreisabrechnung vorzunehmen, in ein (Norm) Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden, verkennt die revision, dass ein Tarifkundenverhältnis nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens in ein (Norm)Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden kann"
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Man kann die Urteilsfassung auch scannen und die Urteilsgründe hieraus kopieren, so dass man keine Passagen daraus mühpusselig abtippen muss. Es bleibt spannend.

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