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Autor Thema: Mahnung mit Sperrandrohung  (Gelesen 33441 mal)

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Offline bolli

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #45 am: 16. November 2015, 13:00:41 »
Worauf begründet sich diese Ansicht ?
Auf der Tatsache, dass in der Vergangenheit zahlreiche Untergerichte eine solche Sperre bei widersprochenen Forderungen und gleichzeitigem Zahlen des vereinbarten Preises in der Grundversorgung (der Preis, der entweder bei Vertragsschluss galt oder ein erhöhter Preis, der 3 Jahre unwidersprochen blieb) als unzulässig abgelehnt haben und das der BGH anders, als die Versorger mit der Nennung des Urteils vielleicht suggerieren möchten, meines Wissens für diesen Fall bisher nichts anderes entschieden hat.

Bei Sonderverträgen wäre ja wohl eh keine Sperre sondern eine außerordentliche Vertragskündigung das (angemessene) Mittel der Wahl.
 

Offline berghaus

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #46 am: 16. November 2015, 15:08:20 »
Zitat
Von bolli in Anwort
Bei Sonderverträgen wäre ja wohl eh keine Sperre, sondern eine außerordentliche Vertragskündigung das (angemessene) Mittel der Wahl.

Welcher Versorger wählt schon das 'angemessene' Mittel.

Mit ihm 'ist die Macht', eben die Keule der Sperrandrohung!

Oft war es so (und die Fälle gibt es immer noch), dass der Versorger meinte, den Sondervertrag wirksam gekündigt zu haben. Der Kunde meinte dies nicht.

Meinung gegen Meinung, Ansicht gegen Ansicht!

Welche richtig ist, und, was gezahlt werden muss, kann weder durch eine Sperrandrohung, tatsächliche Sperre noch durch eine Kündigung geklärt werden, sondern nur durch ein anständiges (das meine ich wörtlich) Gerichtsverfahren!

berghaus 16.11.15

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #47 am: 16. November 2015, 18:14:17 »
Auf der Tatsache, dass in der Vergangenheit zahlreiche Untergerichte eine solche Sperre bei widersprochenen Forderungen und gleichzeitigem Zahlen des vereinbarten Preises in der Grundversorgung (der Preis, der entweder bei Vertragsschluss galt oder ein erhöhter Preis, der 3 Jahre unwidersprochen blieb) als unzulässig abgelehnt haben und das der BGH anders, als die Versorger mit der Nennung des Urteils vielleicht suggerieren möchten, meines Wissens für diesen Fall bisher nichts anderes entschieden hat.
Gerade der "vereinbarte Preis in der Grundversorgung" ist ja hier der "Knasus Knaktus".
Beispiel :
Ein Kunde widerspricht seit 2005 und kürzt seitdem auf den Preis der damals galt. Jetzt bekommt er die Sperrandrohung und nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass der Preis von 2008 als vereinbart gilt.
Die Differenz wird als "unstreitig" gemahnt. Und wenn man nicht bestritten hat, kann auch gesperrt werden.
In dem Jahr 2008 war er im selben Haus von einer Wohnung in die andere umgezogen.
Hat den einen Zähler ab- und den neuen Zähler angemeldet. Bei ein-und denselben Grundversorger. Nach der Weisheit des BGH ist damit ein neuer Preis vereinbart worden. Und auf diesen wird er nun festgenagelt. Zieht er nächste Woche wieder um, gilt der Preis von 2015 als vereinbart usw.. Alles ohne Vertragskündigung und mit lückenlosem Widerspruch seit 2005.
Bei Heizstromsonderverträgen (nennt sich "HeizstromGrundversorgung) wird einfach der Anfangspreis des (nicht unterschriebenen) Sondervertrages als vereinbart tituliert. Davon mal abgesehen, dass bei diesen Verträgen mangels AGB überhaupt keine Sperrmöglichkeit besteht. Die Gerichte interessiert das wenig. Wenn der Versorger sagt, das ist Grundversorgung, wird das geglaubt.

Offline RR-E-ft

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #48 am: 18. November 2015, 00:27:34 »
Davon mal abgesehen, dass bei diesen Verträgen mangels AGB überhaupt keine Sperrmöglichkeit besteht.

Wenn nichts anderes geregelt ist, ergibt sich das Recht zur Sperrung aus dem Zurückbehaltungsrecht (ZBR) nach BGB.
Jenes ZBR besteht bereits dann, wenn sich der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlungspflicht im Verzug befindet.
Auf einen Mindestbetrag der offenen Forderung, eine schriftliche Androhung oder eine Androhungsfrist kommt es dann nicht an,
so dass sofort zur Ausübung des ZBR gesperrt werden kann.

Offline berghaus

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #49 am: 18. November 2015, 03:59:33 »
Was aber ist, wenn der Vertragspartner die Zahlungspflicht bestreitet?

Klar, wenn die Zahlung fällig ist..... , nicht klar, wenn die Pflicht fällig ist  ;)!

Auch, wenn die Pflicht zur Zahlung z.B. des Anfangspreises nicht bestritten werden kann, kann es doch sein,

-  dass Zahlungen nicht berücksichtigt wurden,
-  dass  Rückforderungen aufgerechnet werde können,
-  dass ein Aufrechnungsverbot umstritten ist,
-  dass eine  Kündigung umstritten ist usw.

Darum geht es doch hier oder meistens!

berghaus 18.11.15
« Letzte Änderung: 18. November 2015, 04:19:33 von berghaus »

Offline bolli

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #50 am: 18. November 2015, 07:47:52 »
Wenn dem so ist, so bleibt nur der Weg, gegen die Sperrandrohung den Rechtsweg zu beschreiten und diese Gründe in dem Verfahren vorzutragen. Um dieses richtig tun zu können, mag es sich oftmals anbieten, sich einen fachkundigen Rechtsbeistand zu suchen. WER dieses sein kann, weiss ich auch nicht (weil das ja auch schon mal häufiger Gegenstand von Diskussionen ist  ;) ), ist aber auch nicht Gegenstand DIESES Threads.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #51 am: 25. November 2015, 17:47:11 »
Nachdem Eon sich erst lächerlich machte, als langjährigen Widerstandskunden Pralinen als Dank für die gute Geschäftsbeziehung zugeschickt wurden, versucht man es jetzt auf die harte Tour. Kunden, die eine Sperrandrohung erhalten haben, werden angerufen und telefonisch unter Druck gesetzt. Gerade aeltere Leute sind völlig eingeschüchtert nach solchen Anrufen. Hat jemand eine Idee, wie man diesem Treiben ein Ende setzen kann ? Mir fällt im Moment nur ein, sich bei der Bundesnetzagentur wegen unerwünschter Anrufe zu beschweren. Ist das event.schon Nötigung ?

Offline bolli

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #52 am: 26. November 2015, 07:59:53 »
Die Frage wird sein, ob es sich tatsächlich um "unerwünschte Anrufe" handelt. Im Gegensatz zur unerwünschten telefonischen Werbung, der man ausdrücklich zugestimmt haben muss, besteht hier zwischen dem Versorger und dem Verbraucher ein Vertragsverhältnis, wo man als Gläubiger sicher mal versuchen kann, "telefonisch das Problem zu erörtern". Dieses alleine wird zunächst nicht verboten sein. Erst wenn der Verbraucher einen telefonischen Kontakt ausdrücklich ablehnt, hat der Versorger diesen Weg nicht mehr zu wählen. Aber das wird ja die Krux sein, da hier die älteren Leute erstmal tätig werden müssten, am besten noch beweisbar. Ähnlich dürfte es mit dem "Druck" aussehen. Viele der Argumentationen, die gewählt werden und die den älteren Leuten (aber auch manch jüngerem), wird die Gegenseite lediglich mit der  Darstellung der rechtlichen Konsequenzen begründen. Da eine Nötigung zu beweisen, wird nicht ganz einfach.

Offline lukas-jakob

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #53 am: 07. Dezember 2015, 14:45:21 »
Meine Sperrandrohung ist nun schon einige Wochen her. Die nette Dame von der EON wollte sich kurzfristig bei mir melden. Aber nichts ist passiert. Ist wohl im Sande verlaufen. Vielleicht haben sie ja eingesehen, dass diese "Aktion" zwecklos ist. Na, warten wir mal ab. Habe jetzt meine letzte Jahresabrechnung aus Anfang Dezember "überarbeitet" mit einem Arbeitspreis wie gehabt aus 2007. Nun bin ich ja mal gespannt, ob ich eine Rückantwort erhalte.

 

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