Leere Drohungen sind das wahrlich nicht, da ja E-ON Millionenverluste gemacht hat und diese jetzt wieder reinholen muß. Natürlich bei den wie, in meiner erhaltenen Klage von E-ON, die Preiswiderspruchskunden.
Zitat aus Klage "Die Klägerin macht im Wege einer Teilklage Ansprüche aus Stromlieferungen gegenüber dem Beklagten geltend. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen sogenannten Preiswiderspruchskunden, mithin um einen Kunden, der die Berechtigung zur Veränderung von Preisen sowie die Billigkeit der abgerechneten Preise in Abrede gestellt hat. Insofern geht die Klägerin aus prozessökonomischen Gründen gegenüber dem Beklagten im Wege einer Teilklage vor und bringt dabei lediglich die Preise für die Ermittlung der unstreitig von dem Beklagten geschuldeten Forderung in Ansatz, die bei Beginn des hiesigen Grundversorgungsverhältnisses, mithin zum 01.01.2009 Geltung hatten. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte sich auch nicht bereitgefunden hat, die unstreitig gegebene Forderung zu zahlen, macht die Klägerin ergänzend mit der Klage von ihrem Versorgungseinstellungsrecht nach § 19 Abs. 2 StromGVV Gebrauch."
Diese Klage habe ich am 14.11.2015 erhalten. Sie beantragen darin, mich
1. zu Ihren errechneten Betrag von 1711,84 plus Zinsen,
2.Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, den mit einem Ausweis
versehenen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der Avacon AG,
den Zutritt zu dem Stromzähler mit den Eigentumsnummer ...... in
der Verbrauchsstelle .... Walternienburg zu gewähren
und die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Beauftragten der
Avacon AG zu dulden.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegebenenfalls gegen
Sicherheitsleistung, die durch eine unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche
und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Hilfsweise beantragen wir hinsichtlich der Kosten,
4.Vollstreckungsnachlass gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung in zuvor
bezeichneter Art zu gewähren.
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der
Fristversäumung beantragt,
5.den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu
verurteilen.
Schon jetzt beantragen wir für den Fall des Obsiegens,
6.die uns zu übermittelnde Urteilsausfertigung sogleich mit
Vollstreckungsklausel und Zustellvermerk zu versehen.
Hinsichtlich der Berechnung sind die Rechnungen von 2012/2013/2014/2015 aufgeführt. Dort sind die neuen Berechnung mit Arbeitspreis 18,26 ct/kwh und Grundpreis 1,13 ct/kWh aufgeführt. Dies wurde gegen meine gezahlten Zahlungen gerechnet. Nicht sind aufgeführt, sind die Zuviel geleisteten aus Jahresabrechnung 2011, da ja schon verjährt, die mir trotzdem zustehen. Die habe ich ja auf der Abrechnung 2012 aufgeschlagen.
Die rechtliche Würdigung lautet in der Klage
Für den Fall, dass ein Kunde Preisanpassungsrechte des Lieferanten in Abrede stellt oder den sogenannten Unbilligkeitseinwand erhebt, ist anerkannt, dass zumindest der vertragliche Anfangspreis im Grundversorgungsverhältnis von dem Kunden zur Zahlung geschuldet ist. Dies bedarf eigentlich keiner näheren Begründung. Exemplarisch wird jedoch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2012 (Az.: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) Bezug genommen. In der genannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus, unter welchen Voraussetzungen ein über den Anfangspreis hinausgehender Preis auch für den Fall des Nichtbestehens eines Preisanpassungsrechtes besteht. Daraus folgt, dass stets der Anfangspreis zumindest geschuldet ist. Damit ist die mit der Teilklage geltend gemachte Forderung über 1.711,84 € begründet.