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Autor Thema: Mahnung mit Sperrandrohung  (Gelesen 33620 mal)

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Offline Martinus11

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Mahnung mit Sperrandrohung
« am: 22. Oktober 2015, 23:36:40 »
Hallo,
gibt es noch andere, die von EON Bayern kürzlich eine Mahnung mit Sperrandrohung bekommen haben?

In der Anlage sind die von EON geforderten Beträge laut deren jeweiliger Jahresabrechnung 2012-2015 und meine geleisteten Zahlungen. Die Differenzbeträge sind fast vollständig laut dem Schreiben "unstreitige, von mir nicht beanstandete" Beträge.

Hat wohl mit der Tarifkündigung 2009 zu tun. Da ich bislang auch dieser und der Einstufung in die Grundversorgung stets widersprochen habe sowie konsequent immer die alten Verbrauchspreise von 2006 bezahle, verstehe ich nicht, was da "unstreitig, von mir nicht beanstandet" sein soll.

"Mir kommt da keiner ins Haus zum Absoerren".

Grüße,


Martinus11

Offline DieAdmin

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2015, 07:17:37 »
@Martinus11,

kurze Rückfrage, um zu klären, ob Sie überhaupt im richtigen Forenbereich sind: Von welcher Firma genau haben Sie das Schreiben bekommen? Steht da wirklich EON Bayern oder E.ON Energie Deutschland GmbH  (bitte hier lesen: http://forum.energienetz.de/index.php?topic=18145.0).
« Letzte Änderung: 23. Oktober 2015, 07:25:18 von DieAdmin »

Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #2 am: 23. Oktober 2015, 09:03:38 »
EON Energie Deutschland GmbH.

Die Anschrift ist aber die gleiche wie immer, in Landshut.

Da ich kein Bayernwerk gefunden habe, dachte ich, hier nach wie vor richtig zu sein.

Offline DieAdmin

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #3 am: 23. Oktober 2015, 09:27:10 »
@Martinus,

ok, kein Beinbruch. Ich hab den Thread verschoben.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #4 am: 23. Oktober 2015, 10:06:20 »
Diese Schreiben werden zur Zeit flächendeckend verschickt. Der BGH hat mal entschieden, dass nur gegen Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt werden kann, nicht gegen den Anfangspreis. Dieser gilt als vereinbart.
In ihrem Fall also der Preis der Grundversorgung von 2009. Ob sie dem widersprochen haben, ist nach Ansicht des BGH unerheblich. Sie haben nun die ganze Zeit auf einen niedrigeren Preis gekürzt. Und diese Differenz bezeichnet Eon nun als "unstrittig" und droht deswegen mit Sperrung. Da sie der Kündigung damals widersprochen haben, hat Eon auch einen Nachweis, das diese erfolgt ist. Ich glaube, es wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als den Differenzbetrag zu zahlen. Für die Zukunft können sie nur noch auf den Anfangspreis der Grundversorgung 2009 kürzen.

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #5 am: 23. Oktober 2015, 10:15:40 »
Ergänzung : Da es sich bei den geforderten Beträgen teilweise um höhere Summen handelt, habe ich erlebt, dass Kunden deswegen Ratenzahlung bei Eon beantragt haben. Böse Falle ! Im Falle einer Ratenzahlung muss man alle Widersprüche zurücknehmen. Man zahlt dann den aktuellen Preis, anstatt den von 2009. Das wird teuer !

Offline Oll

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #6 am: 23. Oktober 2015, 11:01:48 »
Hallo,
ja es gibt noch andere, die von EON Energie Deutschland GmbH heute eine Mahnung mit Sperrandrohung bekommen haben, nämlich mich

Auch bei mir sind in der Anlage die von EON geforderten Beträge laut deren jeweiliger Jahresabrechnung 2012-2015 und meine geleisteten Zahlungen. Die Differenzbeträge sind fast vollständig laut dem Schreiben "unstreitige, von mir nicht beanstandete" Beträge.

Bei mir es aber anders als bei Martinus11. Mein Vertrag mit EON wurde zum 01.01.2009 bestätigt. Ich habe beim Empfang der Jahresrechnung am 06.05.2009, in Bezug auf geänderten Arbeitspreis ab 01.02.2009, dieser Rechnung widersprochen. Ab dieser Rechnung habe ich den Preis (auch ich bin in der Grundversorgung) vom Stand 31.12.2008 zu Berechnung genommen. Habe seit dem 01.01.2009 jeder Jahresrechnung( da auf dieser Preiserhöhung aufgezeichnet sind,die nicht schriftlich angekündigt worden sind9 und jeder Preiserhöhung bis heute. Seit 2012 habe ich von diesen Verein keine Antworten mehr auf mein Widersprüche bekommen

Dieses Mahnung und Hinweise auf die Versorgungunterbrechung in vier Wochen, umfasst 7 Seiten, davon 6 Seiten Berechnungen, die 1 kaum zu lesen sind etwa Schriftgröße 7 und die Berechnung ist schwer zu durchschauen.

Frage Ist die Berechnung aus 2012 nicht schon verjährt.

Gruß


Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #7 am: 23. Oktober 2015, 11:06:56 »
Hm, die Sache mit der Tarifkündigung scheint ein gutes Mittel aus Sicht der Versorger zu sein. Eigentlich müssten sich damit alle normalen Widerspruchsfälle ganz gut in den Griff bekommen lassen für EON.

Aber was hätte ich denn 2009 anders machen sollen, wenn ich mit der Tarifumstellung nicht einverstanden bin bzw. war?
Ich habe der Kündigung widersprochen, habe nichts Neues unterschrieben und habe der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen. Ich habe doch nur folgerichtig dann immer den alten Preis weiterbezahlt.
Von wegen "von mir nicht beanstandet", kann man das noch mehr beanstanden?

Hängt denn die Zulässigkeit der Tarifkündigung nicht auch von meinem Rechtsstatus zum bzw. vor der Tarifkündigung ab? Ich erinnere mich, dass der hier im Forum öfters anwesende RA mal was erwähnte, dass es z.B. davon abhinge, ob ein Sonder- oder Grundvertrag vorlag, was bei mir unklar sein dürfte.

Es ist überhaupt m.E. unklar, ob und inwieweit 2009 EON ein zu Preisänderungen und Tarifkündigungen berechtigter Vertragspartner war. Denn der ursprüngliche Vertrag kam vor EON bereits 2002 mit einem kleinen Lokalversorger zustande, den EON dann übernommen hat. Und dieser urspr. Vertrag war ein einfaches Standardformular, das m.E. keine sonderlich stabile Rechtsgrundlage für EON als Rechtsnachfolger darstellt.

Grüße,

Martinus11

Offline berghaus

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #8 am: 23. Oktober 2015, 11:14:14 »
Wir haben es schon oft diskutiert!

Warum wählt der Versorger bei Rückständen statt einer Klage den Weg der Sperrandrohung?

Wenn er meint, dass ihm der Anfangspreis zusteht und das tut er wohl, kann er doch sorglos klagen.

Ich empfinde die Sperrandrohung in einem solchen Fall immer noch als Nötigung.

Und es gibt doch schöne Urteile (z.B. wegen Unverhältnismäßigkeit, wenn der Kunde zahlungsfähig und zahlungswillig ist für den Fall, dass die Preisfrage gerichtlich geklärt ist, wo dem Vorsitzenden eine Strafe von 150.000 €, ersatzweise Haft droht, wenn der Versorger weiter droht
(such ich noch raus, oder Suchfunktion).

Wenn Nachforderungen streitig sind, kann es doch nicht sein, dass gesperrt werden darf, wenn klar ist, dass unterm Strich auf jeden Fall noch was zu zahlen ist, die genau Höhe aber noch nicht bekannt ist.

berghaus 23.10.15
« Letzte Änderung: 23. Oktober 2015, 11:19:04 von berghaus »

Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #9 am: 23. Oktober 2015, 13:58:01 »
@Oll
Was haben sie denn für Preise gezahlt ? Und welche hat Eon jetzt in der Berechnung der "unstrittigen" Beträge angesetzt ? Wenn sie sowieso schon in der Grundversorgung waren und keine Vertragsänderung stattgefunden hat, kann Eon auch nichts fordern. Das müsste geprüft werden. Am besten durch einen Anwalt, der dann auch gleich gegen die Sperrandrohung vorgehen kann.
@Martinus11
War der kleine Lokalversorger event. die Hastra ? Wenn es ein Sondervertrag war, war die Kündigung auch möglich. Dagegen konnte sich niemand wehren. Es blieb die Wahl, neu zu unterschreiben oder einen anderen Versorger wählen. Selbst wenn damals kein anderer Versorger vorhanden war (z.B. bei Heizstrom) ist die Kündigung möglich, hat z.B. das LG Lüneburg geurteilt. Die einzige Möglichkeit gegen die Kündigung etwas zu unternehmen, ist den Zugang zu bestreiten. Es ist bei Eon immer wieder vorgekommen, dass einzelne Kunden "vergessen" wurden. Diese können sich jetzt darauf berufen, dass sie niemals eine Kündigung erhalten haben.
Das trifft bei ihnen aber nicht zu, da sie ja der Kündigung widersprochen haben. Nach meiner Ansicht müssen sie den geforderten Betrag zahlen und können dann in Zukunft auf Grundlage der Preise von 2009 kürzen.
@Berghaus
Natürlich kann der Versorger klagen. Aber so ist das doch viel einfacher. Gerade bei Beginn des Winters steigt die Zahlungswilligkeit der Kunden enorm, wenn man mit Einstellung der Strom-und Gasversorgung droht. Nach vier Wochen hat der Versorger das Geld. Mit einem Gerichtsverfahren könnte es deutlich länger dauern.Die Möglichkeit der Sperrandrohung ist doch durch die GVV gegeben. Und die Rechtsprechung des BGH sagt doch eindeutig, dass der Anfangspreis nicht strittig ist, da man ihm nicht hätte widersprechen dürfen. Wenn jemand Lust hat, kann er ja versuchen, vor Gericht durchzusetzen, dass der Anfangspreis strittig ist. Ich glaube nicht so richtig an einen Erfolg. Und die genaue Höhe hat Eon den Kunden ja jetzt mitgeteilt. Bei den Schreiben, die ich bisher gesehen habe, stimmte die Berechnung auch.

Offline Oll

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #10 am: 23. Oktober 2015, 15:34:35 »
@Christian Guhl
Wie gesagt habe den Stand 31.12.2008 aus der AGB zu meiner Preisberechnung genommen.

StromAlpha (Niedersachsen) – Preise ab 1. Januar 2008
Arbeitspreis (ct/kWh) 16,97 Netto
Grundpreis (ct/kWh) 0,98 Netto

Obwohl ich in Sachsen-Anhalt wohne habe ich den Westdeutschen Tarif gelten gemacht

angesetzte "Unstrittige" Beträge
Arbeitspreis (ct/kWh) 18,26 Netto
Grundpreis (ct/kWh) 1,13 Netto

Wie gesagt bin seit 01.01.2009 Grundversorgung. Vertrag wurde mit der E-ON Avacon in Helmstedt abgeschlossen.

Offline Martinus11

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #11 am: 23. Oktober 2015, 17:01:38 »
@Christian Guhl:
Es war die Gasversorgung Schwandorf (GVS). Da ich ein Haus (EFH) zur Miete bewohne, hat die GVS zunächst einen Vertrag an meinen Vermieter geschickt, welcher explizit ein Sondervertrag war. Da die Nebenkosten aber komplett und von Anfang an über mich (als Mieter) abgerechnet werden sollten, habe ich den Vertragsvorduck selbst ausgefüllt, abgeändert und unterschrieben.

Das heißt, nach telefonischer Rücksprache mit der GVS habe ich den Vordruck entsprechend geändert und schriftlich geltend gemacht, den "normalen Heiztarif  G150 mit Bestabrechnung" zu wollen.
Ob und welcher ursprünglicher Vertrag dadurch zustande kam und inwieweit EON dies rechtswirksam übernommen hat ... müsste sich vielleicht tatsächlich ein Jurist ansehen. Meine Hoffnung wäre halt, dass an der Stelle vielleicht das ganze Kartenhaus der EON zusammenbrechen könnte. Und eine rechtswirksame Tarifkündigung 2009 durch EON gar nicht möglich war, weil dazu bereits die Basis fehlte.

Könnte es eigentlich ein Grund für eine "unverhältnismäßige" Sperrung sein, wenn ich in dem Haus nicht nur wohne, sondern auch arbeite? Und kranke Menschen oder Beratungskunden kommen, die ich bei 10 Grad Zimmertemperatur kaum in zumutbarer Weise behandeln kann?

Offline oskari

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #12 am: 23. Oktober 2015, 17:19:55 »
Hallo Martinus11,   Hallo Oll,

nein, nicht Ihr allein, auch ein Bekannter wurde von E.on, mit Bezug auf BGH-Urteil vom 11.12.2013 (AZ: VIII ZR 41/13) angeschrieben und aufgefordert, mit Hinweis auf Versorgungsunterbrechung, einen sogenannten unstreitigen Forderungsbetrag (über 500,00 €) innerhalb einer Woche zu bezahlen.

Bei der Durchsicht der 6 Blatt "Berechnungen" kamen uns Zweifel, da offensichtlich Abschlagszahlungen (Berechnungsblatt 2) fehlten. Rückfragen bei der hierfür beauftragten Bank bestätigten den ordnungsgemäßen Abgang und Eingang bei E.on. Die so von E.ON Energie Deutschland GmbH bei deren Berechnung unterschlagenen Abschläge (aus drei Abrechnungszeiträumen) summierten sich auf über 700 €. Da die fehlenden Abschläge die Forderung von E.on bereits überstieg sind wir nicht weiter ins rechnerische Detail gegangen.

Die Bezahlung des "unstreitigen Forderungsbetrages" wurde abgelehnt und der angedrohten Versorgungsunterbrechung, wegen fehlender Forderung widersprochen.

(Erstaunlich war oder doch nicht (?), dass die fehlenden Abschläge als Zahlungseingänge in Mahnungen und zum Teil auch in den Jahresabrechnungen auftauchten.)

Grüße oskari




Offline Christian Guhl

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #13 am: 23. Oktober 2015, 17:49:15 »
@Martinus
Wäre tatsächlich mal interessant zu klären, ob einem Kunden durch eine Versorgungsunterbrechnung die berufliche Grundlage entzogen werden darf. Mir ist bekannt, dass z.B. Gegenstände die zur Berufsausübung gebraucht werden, nicht gepfändet werden dürfen. Allerdings habe ich auch schon erlebt, dass in einem Restaurant, während es voll besetzt war, der Strom abgestellt wurde. Eon ist da relativ schmerzfrei.
@Oll
Da komm ich noch nicht so ganz mit. Wieso westdeutscher Tarif in Sachsen-Anhalt ? Das geht natürlich nicht.
Mal kurz sortieren : Gezahlt wurden 16,97/0,98, Eon fordert 18,26/1,13. Richtig ?
Die 16,97/0,98 sind für Sachsen-Anhalt ein reiner Phantasiepreis. Ein solcher Preis hatte niemals Gültigkeit in S.-A., deshalb konnte man ihn bei der Kürzung auch nicht ansetzen.Da die Grundversorgung seit 01.01.2009 besteht, setzt Eon den damaligen Preis als unstrittig an. Das steht auch im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung.
Demnach müssten sie die 18,26/1,13 zahlen und können in Zukunft auf diesen Preis kürzen.

Offline Oll

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Re: Mahnung mit Sperrandrohung
« Antwort #14 am: 23. Oktober 2015, 19:07:25 »
Wieso ist dieser Preis ein Fantasiepreis in Sachsen-Anhalt. Warum ist im Westteil Deutschland der Strom billiger.
Wieso kann ich nicht den Tarif der für Niedersachsen gilt, nicht auch in Sachsen-Anhalt anwenden, zumal wie ja gerade 25 Jahre Einheit gefeiert haben.
"Mal kurz sortieren : Gezahlt wurden 16,97/0,98, Eon fordert 18,26/1,13. Richtig ?" Ja es ist so richtig.

 

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