@Oll
Was haben sie denn für Preise gezahlt ? Und welche hat Eon jetzt in der Berechnung der "unstrittigen" Beträge angesetzt ? Wenn sie sowieso schon in der Grundversorgung waren und keine Vertragsänderung stattgefunden hat, kann Eon auch nichts fordern. Das müsste geprüft werden. Am besten durch einen Anwalt, der dann auch gleich gegen die Sperrandrohung vorgehen kann.
@Martinus11
War der kleine Lokalversorger event. die Hastra ? Wenn es ein Sondervertrag war, war die Kündigung auch möglich. Dagegen konnte sich niemand wehren. Es blieb die Wahl, neu zu unterschreiben oder einen anderen Versorger wählen. Selbst wenn damals kein anderer Versorger vorhanden war (z.B. bei Heizstrom) ist die Kündigung möglich, hat z.B. das LG Lüneburg geurteilt. Die einzige Möglichkeit gegen die Kündigung etwas zu unternehmen, ist den Zugang zu bestreiten. Es ist bei Eon immer wieder vorgekommen, dass einzelne Kunden "vergessen" wurden. Diese können sich jetzt darauf berufen, dass sie niemals eine Kündigung erhalten haben.
Das trifft bei ihnen aber nicht zu, da sie ja der Kündigung widersprochen haben. Nach meiner Ansicht müssen sie den geforderten Betrag zahlen und können dann in Zukunft auf Grundlage der Preise von 2009 kürzen.
@Berghaus
Natürlich kann der Versorger klagen. Aber so ist das doch viel einfacher. Gerade bei Beginn des Winters steigt die Zahlungswilligkeit der Kunden enorm, wenn man mit Einstellung der Strom-und Gasversorgung droht. Nach vier Wochen hat der Versorger das Geld. Mit einem Gerichtsverfahren könnte es deutlich länger dauern.Die Möglichkeit der Sperrandrohung ist doch durch die GVV gegeben. Und die Rechtsprechung des BGH sagt doch eindeutig, dass der Anfangspreis nicht strittig ist, da man ihm nicht hätte widersprechen dürfen. Wenn jemand Lust hat, kann er ja versuchen, vor Gericht durchzusetzen, dass der Anfangspreis strittig ist. Ich glaube nicht so richtig an einen Erfolg. Und die genaue Höhe hat Eon den Kunden ja jetzt mitgeteilt. Bei den Schreiben, die ich bisher gesehen habe, stimmte die Berechnung auch.