Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Mahnung mit Sperrandrohung

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Martinus11:
@lukas-jakob:
Gib doch Bescheid, wenn du Antwort bekommst von EON.

Sehr ähnlich alles wie bei mir, hatte aber schon vor ein paar Tagen mit Hausverbot zurückgeschrieben.

Habe kehrtwendend eine Antwort bekommen, aber nur ein (wieder mal) unpassend-verwirrendes Standardschreiben aus drei Sätzen, ohne Unterschrift:
"Wir haben in dieser Angelegenheit inzwischen bereits mehrfach schriftlich Stellung genommen. Wir bitten daher um verständnis, dass wir auf diese Fragen bei unveränderter sachlage nicht mehr antworten werden. Übrigens: Falls wir gemeinsam mal nicht weiterkommen, haben Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen."

Ich glaube fast, mein Antwortschreiben ist in der falschen Abteilung bei denen gelandet, obwohl ich im Betreff ganz klar auf eine Sperrandrohung und mein Hausverbot verweise:
"In dieser Angelegenheit bereits mehrfach schriftlich Stellung..." und... "unveränderte Sachlage"??

Also eine Sperrandrohung habe ich noch nie bekommen und in dieser Sache gab es noch keinerlei Schriftverkehr bislang. Das Urteil vom 11.12.2013 wurde ebenfalls erstmals von EON als Begründung angeführt.
"Unveränderte Sachlage", wenn die neuerliche Rechnung erstmals Fehler aufweist, die ich klar anspreche und belege?

Auch das freundliche Angebot mit der Schlichtung, falls (!) mal Probleme auftauchen, passen so gar nicht zur Sperrandrohung. Ich denke, wir haben bereits ein konkretes Problem...

Können die nicht wenigsten ein einziges Mal verständlich und klar sagen, was ihrer Meinung nach Sache ist?


berghaus:
Entschuldigung bolli!


--- Zitat ---in Antwort#27 ".....Das ist vermutlich erstmal der "unqualifizierte Versuch Ihnen Angst zu machen......
--- Ende Zitat ---

Ich bin dafür berüchtigt, aber auch jedes Wort und jeden Satz sprachlich zu hinterfragen und die Logik zu überprüfen.

Ich meine, dass der Versuch, Angst zu machen,sehr qualifiziert (*) war. Er ist schließlich gelungen!

(*) https://de.wikipedia.org/wiki/Qualifizierter_Versuch

Versorger, die trotz der Empfehlungen des Dachverbandes (**), von Sperrandrohungen und Sperrung abzusehen , bei Kunden, die den Preiserhöhungen nach § 315 BGB widersprochen und gekürzt haben, mit einer Sperre drohen, müssten allerdings disqualifiziert werden.

(**) http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/

Aber, wo ist die Stelle dafür, die was bewirkt?

Ich habe damals bei den Sperrandrohungen der RWE 2011 und 2013 (2 x nach Mahnbescheid und  während schon die Klage lief) jedes mal an den Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Landeskartellamt und auch an die 'Erfassungsstelle für Energieunrecht' des BdE geschrieben, den Fall ausführlich geschildert und auf (**) hingewiesen.

Außer vom Bundes!kartellamt, an das das Landeskartellamt NRW mein Schreiben abgegeben hatte, und das lediglich auf den Zivilrechtsweg verwies, habe ich von keiner Stelle eine Antwort bekommen.

berghaus 06.11.15

Christian Guhl:
Leere Drohungen sind das nicht. Ich habe gerade erfahren, dass Eon in einem Fall trotz Fristsetzung die Versorgung nicht unterbrochen hat, sondern gleich Klage erhoben hat. Das geht im hiesigen Bereich an das LG Lüneburg. Und das ist schon immer durch ausgesprochen versorgerfreundliche Urteile aufgefallen.

berghaus:
Nichts anderes haben wir doch immer verlangt!

Wer kürzt, glaubt oder hofft zumindest, im Recht zu sein.

Ob das stimmt, kann nur durch ein Gerichtsverfahren geklärt werden und nicht dadurch, dass der Kunde durch eine Sperrandrohung oder gar durch eine Sperre genötigt wird, die umstritten Beträge zu zahlen.

Wer kürzt, muss sich des Risikos bewusst sein, dass bei einem Gerichtsverfahren höhere Kosten als die Kürzungen für ihn anfallen können.
z.B. -auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung- eine Selbstbeteiligung, die Fahrtkosten eines weiter weg wohnenden versierten Energieanwalts und Zuzahlungen für den Anwalt, der einen solchen Fall ohne 500 € Extrazahlung gar nicht erst annimmt.

Und einer Klage muss auch nicht ein Mahnverfahren vorausgehen.

Man kann aber auch zahlen und sogleich auf Rückforderung klagen.
Frage: Wenn man dann gewinnt, kann man dann jemanden wegen (der) Nötigung verklagen?

Manche warten auch ab, ob der Versorger so weit geht, einen Mahnbescheid zu erwirken und/oder zu klagen.

Davon haben ab 2005 viele kürzende Energierebellen profitiert, bei denen mögliche Nachforderungen Jahr um Jahr verjährten oder wegen der mal für den Verbraucher positiven Rechtsprechung nicht mehr geschuldet waren.

Wie war das noch mit der Sofortanerkenntnis zu Beginn des Gerichtstermins? Konnte man da nicht den Versorger auf seinen Kosten sitzen lassen?

berghaus 06.11.15

Christian Guhl:

--- Zitat von: berghaus am 06. November 2015, 10:50:20 ---Nichts anderes haben wir doch immer verlangt!

--- Ende Zitat ---
Allerdings haben wir dabei an Gerichte gedacht, die sich ausführlich und gewissenhaft mit den Umständen auseinandersetzen und danach auf Grundlage der bestehenden Gesetze ein gerechtes Urteil fällen und nicht an Richter, die keine Lust haben, sich mit der Materie zu beschäftigen und deshalb die höchst zweifelhaften Ansichten des BGH übernehmen, ohne sich eigene Gedanken zu machen. Bei manch einem Richter bin ich mir nicht sicher, ob er das Wort EuGH schon mal gehört hat. In den hier diskutierten Fällen werden die Amts-und Landgerichte sich auf die Sockelpreisrechtsprechnung zurückziehen. Die Verhandlungen werden recht schnell gehen und alle mit der gleichen Urteilsbegründung enden.

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