Energiepreis-Protest > E.ON Energie Deutschland

Mahnung mit Sperrandrohung

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Christian Guhl:
Es ist natürlich jedem unbenommen die Berechnung von Eon gerichtlich überprüfen zu lassen. Um aber nicht unnötig Kosten zu produzieren, sollte man versuchen, die Forderung nachzuvollziehen. Und dabei hat sich in den Fällen, die mir bekannt sind, gezeigt, dass der Anfangspreis der Grundversorgung angesetzt wurde. Natürlich kann das in anderen Fällen anders sein. Das kann man aber relativ leicht selbst überprüfen. Wenn man dann nicht auf einen Nenner mit Eon kommt, kann man immer noch versuchen, eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrung zu erlangen, weil die Forderung nicht schlüssig ist. Vier Jahre werden daher angesetzt, da drei Jahre die Verjährungsfrist läuft plus das aktuelle Jahr. Für 2015 würde die Frist ja erst am 31.12. zu laufen beginnen. Leider geht es nicht immer nach unseren Rechtsgefühlen, aber ich stimme zu, dass eine Sperrung die die Berufsausübung praktisch unmöglich macht, eigentlich nicht sein kann. Man würde dem Kunden damit die Möglichkeit nehmen, seine Verbindlichkeiten zu begleichen. Und das kann ja auch nicht im Interesse des Gläubigers sein .

Martinus11:
Danke für die Info wegen der Verjährung.

Völlig korrekt ist die Forderung schon wegen der einen fehlenden freiwilligen Nachzahlung (weil nach meiner eigenen Jahresabrechnung zu wenig bezahlt) nicht.

Die 4,98 Cent netto widersprechen neben dem Preisblatt von 2009 auch der Jahresabrechnung von 2010: Da werden 5,25 Cent netto von EON veranschlagt.

Vielleicht finde ich noch Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit bei Energiesperren für Firmen bzw. beruflich genutzte Gebäude. Sollte ja eigentlich öfters vorkommen. Bisher hat Google allerdings nichts ergeben.

Christian Guhl:
Es gibt doch falsche Berechnungen ! Ich habe gerade erfahren, dass Eon bei Nachtstromkunden in der Berechnung des "unstrittigen Betrages" die Preise für HT und NT verwechselt hat. Das macht bei dem hohen Verbrauch von Nachtstrom natürlich enorme Summen aus.

Martinus11:
Ich habe mir gerade mal das Urteil des BGH vom 11.12.2013 durchgelesen.

Ich kann das nicht so selbstverständlich auf die jetzt aktuelle Fälle bei EON übertragen. Da ging es um einen Grundversorgungskunden, der den Gesamtbetrag der Jahresabrechnungen nicht bezahlt hat. Außerdem ging es da nicht um einen Tarifwechsel bzw. Tarifkündigung, mit dem dann angeblich ein neuer, unstreitiger, fällig gewordener Anfangspreis vereinbart worden sein soll. Der Kunde war und blieb immer in der Grundversorgung.



Christian Guhl:
Ich bin jetzt auf einen interessanten Sachverhalt gestossen : In einem der bekannten Forderungsschreiben tauchte das Jahr 2012 zweimal auf. Es kam dann heraus, das Eon die Rechnung für den Zeitraum 2010/11 erst im Jahre 2012 erstellt hatte. Die Sechs-Wochen-Frist zur Erstellung der Rechnung wäre im Nov. 2011 abgelaufen. Ich bin mir nicht ganz sicher, aber gab es da nicht kürzlich ein Urteil, das die Verjährungsfrist mit Ablauf der Frist zur Rechnungserstellung anfängt zu laufen ? Dann wäre dieser Teil der Forderung verjährt. Wenn ich mich recht erinnere, hatte Eon damals größte Schwierigkeiten mit der rechtzeitigen Rechnungslegung. Teilweise lagen zwischen Ablesung und Rechnung bis zu sechs Monate. Es könnten also eine Vielzahl von Kunden davon betroffen sein.

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