Energiepreis-Protest > STROGON

Erfahrungen mit STROGON?

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Didakt:

--- Zitat von: hugo --- [...] Nach Ablauf der Preisgarantie erschien dann das wahre Gesicht dieser Firma. Die erste Preiserhöhung ist entweder gar nicht mitgeteilt worden -oder clever und unübersichtlich verpackt- an den Mann gebracht worden. [...] Damit nicht genug, versucht man nun zum 1.10.17 eine weitere Preiserhöhung um sagenhafte 35%.
--- Ende Zitat ---
Diese »Preisanpassungsspielchen« der Discounter sind inzwischen ja hinlänglich bekannt. Aus welchem Grund haben Sie denn Ihren Vertrag nicht fristgerecht zum Ablauf des ersten Vertrags- und Lieferjahres gekündigt, um den genannten, zu erwartenden Preisanpassungen aus dem Weg zu gehen?


Nach § 41 (3) EGNW haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Än-derung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist kündigen.

Sollte den – abschnittsweisen – Abrechnungen des Versorgers für den Zeitraum nach Ablauf des ersten Vertragsjahres von Ihnen erst jetzt wahrgenommene einseitige, auf versteckte, völlig intransparente Art und Weise vorgenommene und damit unwirksame Preisbestimmungen/Preisanpassungen (Preisände-rungsmaßnahmen) des Grundbetrages/Arbeitspreises zugrunde liegen, so erfolgten diese ohne Rechtsgrund. Desgleichen auch, wenn Ihnen ein Preisinformationschreiben über die Anpassung/Erhöhung der Preise definitiv nicht zugegangen ist. Für den Zugangsnachweis ist der Versorger beweispflichtig. Siehe hierzu auch Urteil OLG Düsseldorf v. 20.10.2016 - I-20 U 37/16.

Die Rechtswirksamkeit der fraglichen Preismaßnahmen kann auch jetzt noch bestritten werden! Wenn tatbestandlich keine vertragsrechtlich wirksame Preisanpassung/Preisbestimmung durch den Versorger erfolgte, gelten die bisherigen vertraglich vereinbarten Preiskonditionen nach wie vor auch für den Ver-brauchszeitraum nach Ablauf des ersten Vertragsjahres weiter und bei allen Abrechnungen anzuwenden.
Im Rahmen eines Widerspruchs sind vom Versorger entsprechend korrigierte Verbrauchsabrechnungen anzufordern.

Sollte der Versorger den berechtigten Forderungen nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachkommen oder gemäß § 111a EnWG die Gründe für Abweichungen davon nicht fristgerecht darlegen, ist sofort nach Fristablauf wegen des dann schon vorliegenden Verzugs (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 111a EnWG) bei der Schlichtungsstelle Energie, Berlin, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu veranlassen.

BroBernd:
Ich kann nur vor Strogon warnen. Nachdem mein Vertragsjahr abgelaufen war, erhielt ich sechs Wochen nach Vertragsende meine Abschlussrechnung per Mail. Darin wurde ein Vertragsguthaben ausgewiesen, das ich innerhalb von 30 Tagen auf mein Konto erhalten sollte. Diese Zeit ist inzwischen verstrichen, mein Geld habe ich nicht erhalten und auf Mails reagiert Strogon nicht. Da der Wechsel übe verivox erfolgte, habe ich mich dort auch über Strogon beschwert. Ich denke mal, es wird mir nichts anderes übrig bleiben, als einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Erdferkel:
@BroBernd: https://www.schlichtungsstelle-energie.de

Energietourist:
Strogon scheint bei CHECK24 nicht mehr gelistet zu sein, sowohl bei Gas, als auch bei Strom. Zahlen die keine Provision an CHECK24 mehr oder hat das andere Gründe?
Habe mal an CHECK24 eine Mail geschickt, interessiert mich. Weiß hier jemand mehr darüber?

Energietourist:
@BroBernd
Strogon hat mir auch nicht wie vorgeschrieben innerhalb von 6 Wochen die Schlussrechnung zukommen lassen, habe auch noch Geld zu bekommen.
Habe denen eine Email gesendet, wenn nach 4 Wochen keine Antwort kommt, wird sofort die Schlichtungsstelle eingeschaltet. 

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