Energiepreis-Protest > STROGON
Erfahrungen mit STROGON?
Didakt:
@ Energietourist
--- Zitat von: Ihnen ---…die AGBs meiner Auftragsbestätigung von Anfang Oktober und die in der Email mit der Ankündigung der Preiserhöhung zum 1.12.17 von Mitte November sind exakt identisch. […]
Aber wo sehen sie in diesem Konstrukt Fallstricke?
--- Ende Zitat ---
Wenn dies der Fall ist, sehe ich bezüglich Ihres Liefervertrages keine Probleme und keinen Handlungsbedarf. Ich frage mich allerdings, weshalb gemäß Ihren Ausführungen unter Antwort # 23 von neuen AGB, die ab 15.12.16 gelten sollen, die Rede ist, wenn sich gegenüber den bisherigen AGB keine Änderungen ergeben.
--- Zitat von: Ihnen ---Die Sachverhalte Vertrags-/Auftragsbestätigung, Vertragsbeginn, Lieferbeginn wurden sowohl bei Energieverträgen als auch bei DSL/Telekommunikationsverträgen einschlägig juristisch beurteilt und entschieden. Bitte wo genau sehen sie Probleme?
--- Ende Zitat ---
Die Probleme sind unter Antwort # 35 eindeutig und sehr plausibel dargelegt. Nämlich dergestalt, dass es in den angeblich geänderten AGBs heißt, dass die Vertragslaufzeit mit der Auftragsbestätigung beginnt! Und nach Nr. 19 der AGB wird die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung, also demnach auch der z. Z. laufenden Lieferverträge. Das ist gegenüber den von mir weiter oben zitierten AGB – Stand 01.09.2016 – der Knackpunkt. Denn nach Nr. 1 dieser AGB ist bislang der Lieferbeginn maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags. Logisch ist doch, dass das Datum der Auftragsbestätigung immer vor dem Lieferbeginn liegt.
Die sich daraus ergebenden Folgen sind von mir weiter oben und auch unter der Antwort # 35 dargelegt.
Von Ihnen wüsste ich gern, in welcher allgemein gültigen Rechtsgrundlage festgelegt ist, dass bei Energielieferträgen der Beginn der Vertragslaufzeit mit dem Datum des Lieferbeginns bzw. der Vertragsbeginn mit dem Lieferbeginn immer identisch zu sein hat.
Wenn das der Fall wäre, hätten wir uns an anderer Stelle hier im Forum die Diskussion um den wichtigen Hinweis ersparen können, bei jeder Auftrags-/Vertrags-/Lieferbestätigung des Versorgers darauf zu achten, dass darin – soweit es nicht eindeutig aus den AGB hervorgeht – ausdrücklich der Vertragsbeginn genannt wird und dieser mit dem Lieferbeginn identisch sein muss, um die sonst in Frage stehenden Nachteile zu vermeiden. Und nicht bei jedem Versorger ist dies immer Bestandteil seiner AGB.
Siehe hierzu auch den 2. Teil dieses Beitrags.
bolli:
@Energietourist
Ich sehe das ähnlich wie @Didakt: Ich würde von Bonus-Verträgen, wo in den AGB schon drinsteht, dass Vertragsbeginn der Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung ist und der Bonus an ein Lieferjahr geknüpft ist, die Finger von lassen. Meines Wissens gibt es zu dieser Konstellation noch keine Urteile, zumindest keine höherrangigen. Insofern würde ich da in Ihrem Fall, wo der Vertrag gerade erst zu Laufen begonnen hat und der Schaden begrenzt ist, eher die Flucht nach vorne antreten und mir einen neuen Versorger suchen, der eine eindeutige Klausel für diese Boni hat, die mir nicht zum Nachteil gereicht bzw. gereichen kann.
Energietourist:
@didakt
in fast allen Fällen der Energielieferung ist der Vertragsbeginn vor dem eigentlichen Lieferbeginn.
Das Ende des ersten Belieferungsjahrs liegt also immer schon im 2. Vertragsjahr. Die AGBs von Strogon sind in dieser Hinsicht nicht anders als die vieler anderer EVUs, deshalb haben sie bei den einschlägigen Portalen auch min. 3 Sterne bekommen. Versorger die meinen,
Vertragsbeginn und Lieferbeginn so auszulegen, dass sie niemals einen Treuebonus zahlen müssten,
weil man dann mindesten 2 Jahre Kunde bleiben muss und man dann die viel zu teuren Preise im 2. Jahr zahlen muss, reiten ein totes Pferd. Ich verweise hier nur mal auf das Urteil vom AG Köln
vom 26.09.2013, Az. 210 C 183/13.
Didakt:
@ Energietourist,
was soll ich dazu noch sagen? Da haben wir ja den „Salat“, vor dem ich warne!
Das AG-Urteil trifft doch genau den Kern des Problems, das ich in meinen Beiträgen weiter oben ausführlich beschrieben habe und dem man sich von Anfang an nicht aussetzen sollte, wenn sich dieses Problem bereits bei Vertragsschluss eindeutig abzeichnet.
Dass die besagten Klauseln aus meiner Sicht nicht den einschlägigen rechtlichen (Transparenz-) Erfordernissen genügen und im Streitfall vor Gericht durchaus gegen den Klauselverwender geurteilt werden kann, habe ich ebenfalls ausgeführt.
Glauben Sie etwa, dieses AG-Urteil hat einen Leitcharakter, ist für andere Instanzgerichte bindend und hält etwa bestimmte EVU von ihren Irreführungen der Verbraucher ab? Mitnichten! Und was glauben Sie, wie viele der durch diese Machenschaften solch dubioser Versorger gelinkten Verbraucher ihre Forderungen vor Gericht geltend machen, angesichts der Tatsache, dort etwa nicht zu obsiegen und mit den anfallenden Prozesskosten belastet zu werden?
Dieses Urteil hat für die fraglichen Versorger aus Erfahrung keine Abschreckungswirkung, ihre Täuschungsmanöver fortzuführen, um ihren Bonusverpflichtungen zu entgehen. Meine abschließende Empfehlung: Wehret den Anfängen!
Energietourist:
@didakt
also empfehlen sie mir bitte mal einen Tarif mit Treuebonus, wo Lieferbeginn=Vertagsbeginn ist.
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