Energiepreis-Protest > STROGON

Erfahrungen mit STROGON?

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Didakt:
Die angekündigte Preiserhöhung hätte Ihnen bezüglich Ihres laufenden Vertrages zunächst ja „schnuppe“ sein können. Aber:

Die STROGON-AGB – Stand 01.09.2016 – besagen unter Ziff. 1.:

--- Zitat ---Der Energieliefervertrag kommt mit Zugang der Vertragsbestätigung zustande. Der Liefertermin wird Ihnen in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Der Lieferbeginn ist maßgeblich für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags.
--- Ende Zitat ---

Der Casus knacksus ist also der letzte Satz im o.a. Zitat. Diese in rechtlicher Hinsicht wichtige Regelung findet sich nunmehr in den geänderten AGB nicht wieder? Insofern war die Sonderkündigung die folgerichtige Maßnahme!
Sie haben hoffentlich nicht vergessen, auch Ihre bisherige Bezahlung dem vsl. tatsächlichen Verbrauchs anzupassen (Stichwort Lastschriftrückgabe), um nach der Schlussrechnung keinem Guthaben nachlaufen zu müssen!

Didakt:
@ Energietourist,

ich komme nochmal auf meinen Beitrag unter Antwort #24 zurück.

Wie es nunmehr den Anschein hat, ist Ihr Vertrag von der der AGB-Änderung ab 15.12.2016, die Ihnen mit jener ominösen E-Mail mitgeteilt wurde, wohl doch betroffen. Denn die aktuellen STROGON-AGB vom 01.09.2016 enthalten – auszugsweise – folgenden Passus:

--- Zitat ---19. Wann ändern sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
[…] Wir werden Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen.
Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen sechs Wochen widersprechen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
Bei einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie den Energieliefervertrag ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist kündigen.
--- Ende Zitat ---

Der vorletzte Satz im vorstehenden Zitat dürfte somit Auswirkungen auf Ihren aktuellen Vertrag haben. Haben Sie diesem Sachverhalt keine Bedeutung beigemessen und eine Sonderkündigung deshalb außer Acht gelassen?

PS: Die Frage, ob die Ziff. 19 der STROGON-AGB und die fraglichen AGB-Anpassungen mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, ist eine ganz andere Frage. Siehe hierzu BGH v. 11.10.07 - III ZR 63_07 (AGB-Änder).pdf.

bolli:

--- Zitat von: Didakt am 14. Dezember 2016, 17:44:46 ---PS: Die Frage, ob die Ziff. 19 der STROGON-AGB und die fraglichen AGB-Anpassungen mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehen, ist eine ganz andere Frage. Siehe hierzu BGH v. 11.10.07 - III ZR 63_07 (AGB-Änder).pdf.

--- Ende Zitat ---
Diese Frage dürfte aber spätestens dann in den Vordergrund treten, wenn ich schon ein paar Liefermonate hinter mir habe und durch eine Sonderkündigung nicht den Neukundenbonus verlustig gehen möchte.
Beim User @Energietourist ist das natürlich noch nicht der Fall, insoweit lohnen diesbezügliche Erwägungen vielleicht.
Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang eine Überlegung lohenswert, ob die Änderungen der AGB UND der Preise nicht wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebotes aus § 307 BGB unwirksam sind.

Didakt:
In vorstehender Sache stochern wir im Moment im Nebel, da uns die fraglichen AGB-Änderungen nicht wortwörtlich bekannt sind.
Alle Strogonkunden mit bereits laufenden Lieferverträgen sollten vorsorglich gegen diese AGB-Änderungen sofort Einspruch erheben und deren Rechtswirksamkeit unter Hinweis auf das BGH-Urteil v. 11.10.07 - III ZR 63/07 – in Verbindung mit § 307 (1) u. (2 Nr. 2) und § 308 Nr. 4 BGB bestreiten bzw. von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Aus meiner Sicht genügt die besagte AGB-Klausel unter Nr. 19 nicht den einschlägigen rechtlichen (Transparenz-) Erfordernissen (siehe hierzu insbesondere die Rn. 6, 11, 13, 15 u. 19 des BGH-Urteils).
Anderenfalls könnten vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen verlustig gehen bzw. der automatische Rutsch in das 2. Vertragsjahr mit exorbitanten Preissteigerungen die Folge sein. Dies scheint mir der Versorger mit der AGB-Änderung in arglistiger Weise erzielen zu wollen.

Energietourist:
@didakt
die AGBs meiner Auftragsbestätigung von Anfang Oktober und die in der Email mit der Ankündigung
der Preiserhöhung zum 1.12.17 von Mitte November sind exakt identisch.
Warum dort steht "gültig ab 15.12.2016" weiß ich nicht.
Aber wo sehen sie in diesem Konstrukt Fallstricke? Vergisst man die rechtzeitige Kündigung - ja, dann hat man ein Problem. Die Sachverhalte Vertrags-/Auftragsbestätigung, Vertragsbeginn, Lieferbeginn wurden sowohl bei Energieverträgen als auch bei DSL/Telekommunikationsverträgen
einschlägig juristisch beurteilt und entschieden. Bitte wo genau sehen sie Probleme?

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