Daran, dass der Versorger Ihnen ein Kompromissangebot macht, können Sie schon in gewisser Weise erkennen, in welcher rechtlichen Position er sich im Falle eines Rechtsstreits sieht. Diese Art Versorger ist nicht dafür bekannt, dass sie freiwillig aus "humanitären" Gründen auf Geld verzichten.
Ich wäre allerdings bei der Annahme des Angebotes sehr vorsichtig und würde, sofern ich es annehmen würde, in der Annahme nochmals klar formulieren, WAS ich anzunehmen gedenke, denn:
Sie können meiner Meinung nach NICHT zum 15.06.2015 Sonderkündigen UND bis zu diesem Zeitpunkt den reduzierten Grundpreis in Anspruch nehmen, da in dem Angebot ja der Begriff "Alternativ" verwendet wird. Sie müssten sich also entscheiden, denen entweder für ein Jahr ihren überhöhten Grundpreis "in den Rachen zu werfen" um das Sonderkündigungsrecht wahrnehmen zu können ODER nur den hälftigen Grundpreis zu bezahlen und dafür noch fast ein Jahr diesen weiter zu bezahlen (nebenbei ist das aus deren Sicht beides dasselbe, da sie (der Versorger) in beiden Fällen die gleiche Summe Geldes bekommen; 12 x vollen Grundpreis oder 24 x halben Grundpreis).
Darüber hinaus sollten Sie klarstellen, dass Sie im Falle einer unterjährigen Sonderkündigung nicht den vollen Paketpreis sondern nur die anteilige verbrauchte Energie bezahlen. Typischerweise verlängern sich Paketverträge nämlich wieder als Paketvertrag der gleichen Menge für ein Jahr. Damit könnten Sie zwar den Vertrag vorzeitig beenden und den Grundpreis für die Folgemonate sparen, aber der volle Paketpreis würde trotzdem voll fällig sein, da dieser, unabhängig vom Verbrauch, in jedem Fall zu Beginn der neuen Vertragslaufzeit fällig wird. Insofern sollten Sie da vorsichtig sein.
Nochmal zur Info: Nachweispflichtig für den Nachweis des Zugangs der Preisanpassung ist genauso der Versorger (und es gibt zahlreiche Beschwerden in öffentlichen Foren, dass diese Mails teilweise nicht angekommen sind) und selbst wenn ihm dieses gelänge, blieben die Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Forderung (siehe meinen Beitrag oben) wie er für die Rechtmäßigkeit seiner Schreiben und AGB's verantwortlich ist.
Ob Sie unter diesen Bedingungen auf eine der angebotenen Optionen eingehen wollen oder nicht oder ob Sie ggf. auch zur gütlichen Beilegung eine neue Variante (z.B. Sonderkündigen zum 15.06.15 MIT halbem Grundpreis) ins Spiel bringen müssen Sie selbst entscheiden.
Aus rechtlicher Sicht sehe ich Sie in einer guten Position.
Bezüglich der nahtlosen Weiterbelieferung mit Gas brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen: Für den Fall, dass Sie bis zum 15.06.2015 keinen neuen Lieferanten gefunden bzw. diesen dem Netzbetreiber gemeldet haben, werden Sie im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung von ihrem örtlichen Grundversorger weiterversorgt, bis ein neuer Lieferant die Lieferung übernimmt. Zwar sind die Preise in der Grund- und Ersatzversorgung höher als im Sondervertrag, aber für einen kurzen Übergangszeitraum, insbesondere jetzt im Sommer, ist dieses zu verkraften.
Sollten Sie meine Meinung wissen wollen, falls ich in Ihrer Situation stecken würde: Ich würde dem Versorger anbieten entweder den Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen zu Ende führen (rechtzeitiges Kündigen nicht vergessen) oder er müsste mir alternativ ein sofortiges Sonderkündigungsrecht einräumen und bis zum vorzeitigen Vertragsende ebenfalls nur die ursprünglich vereinbarten Preise berechnen UND die Paketabnahmeverpflichtung auflösen, sprich es wird nur der anteilige Verbrauch auf Basis des seinerzeit errechneten Preises pro kWh im Vertragsangebot bis Vertragsende berechnet. Alles andere würde ich ablehnen, die Rechtswirksamkeit bestreiten und ggf. im Falle der Nichteinigung an die Schlichtungsstelle Energie abgeben.