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Autor Thema: Anklage von RWE  (Gelesen 58410 mal)

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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #60 am: 12. April 2015, 11:16:32 »
Zu den Vertrag, den ich nicht 2003 unterschrieben und nicht versendet habe.
Dort steht Preisprodukt Optimo maxi
Abrech.-Schlüssel S1/VGNS (oder es könnte auch 51/VGN5 heißen... ist Handschrift.)

Dazu gab es auch eine Broschüre:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) Vom 21.06.1979.
und
Ergänzende Bedingungen der RWE Gas AG

Da ich den Vertrag nicht unterschrieben habe, habe ich auch hier berichtet, dass ich keinen Vertrag habe.
Wahr das falsch?
Anscheint hat RWE mich doch nach diesen Tarif abgerechnet....

Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #61 am: 12. April 2015, 11:57:47 »
@GasRatSuchender
Auch wenn Sie szt. keinen Vertrag unterschrieben haben, sind Sie dennoch eine Abnahmevereinbarung mit Ihrem Versorger eingegangen, denn Sie haben aus dem Netz halt Gas entnommen.
Und ich vermute (leider), dass Sie durch jegliche fehlende Unterschrift Tür und Tor für alle weiteren Willkürmaßnahmen weit geöffnet haben.
Denn (nach meinem Rechtsempfinden) konnten Sie vermutlich auch keinen folgenden Preisgestaltungsmaßnahmen Ihres Versorgers widersprechen, weil es an jeglicher Rechtsgrundlage gefehlt haben mag. Wie gesagt: VERMUTLICH
Und  -auch vermutlich-  wird es jedem noch so fleißigen und akribischen Rechtsvertreter mangels fehlender Nullen an dem Streitwert an Motivation fehlen, denn was sind schon 950,00 Euro ?

Aber,    es mag in Deutschlands weitem Rund noch mutige und weniger wirtschaftlich denkende Rechtsvertreter geben, die "honoris causa" in den Kampf ziehen. Diesen sollte aber im sog. Ehrenhain des BdEv ein besonderer Platz eingeräumt werden.

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #62 am: 12. April 2015, 14:15:10 »
... 08.2003 Begrüßung und einen Vertrag zu Unterschrift erhalten. Dort steht "Preisregelung RWEnaturgas Optimo maxi". Ich sollte den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zurücksenden. Was ich anscheint nicht gemacht habe, da der Vertrag mit 3 Seiten (DURCHSCHRIFT) noch bei mir ist. ...

@GasRatSuchender,

wenn Ihnen lediglich das Vertrags-Exemplar "(DURCHSCHRIFT") vorliegt, dann dürften Sie das Original/die Ausfertigung für den Versorger unterschrieben und zurückgegeben haben. Es spricht einiges dafür, dass es ein Sondervertrag war, insbesondere die ausgehändigten "Ergänzende Bedingungen der RWE Gas AG". WAS ist darin vereinbart, von der AVBGasV abweichende/darüber hinausgehende Bestimmungen ?

Wenn es ein Sondervertrag war, dann ist es ein solcher bis zur ordnungsgemäßen Kündigung (fristgemäß zum möglichen Termin?) geblieben, unabhängig davon, ob es zwischenzeitlich unterschiedliche Tarifbezeichnungen gegeben hat oder ob aufgrund der Verbrauchsmenge der Grundversorgungspreis in Rechnung gestellt wurde. Letzteres tangiert Sie nicht, da Sie ja Ihren eigenen Preis gemacht haben.

In 2007 gab es keine "vermeintlich rechtmäßige Umstellung in die Grundversorgung aufgrund einer fragwürdigen Kündigung des vorherigen Sondervertrages", das war nämlich eine ganz "normale" sogen. Änderungskündigung. Das in dem Zusammenhang geschriebene "Blablabla" (angebliche von Dritten vorgegebene Gründe etc.) wird von Versorgern immer wieder gern verwendet, um den wahren Kündigungsgrund (bspw. unwirksame AGB-Preisanpassungsklausel) zu verschleiern und um nicht schlafende Hunde zu wecken. Das ist aber alles uninteressant, denn eine ordentliche Kündigung muss NICHT begründet werden!

Die von @h.terbeck hier immer wieder vorgebrachte "Anwaltsschelte" halte ich für völlig überzogen. Vielmehr gehe ich davon aus, dass der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt sein Handwerk versteht und auch nicht zum ersten Mal exakt mit diesen RWE-Verträgen befasst ist!

Gruß, khh

 
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #63 am: 12. April 2015, 14:58:35 »
@khh
Bitte versuchen Sie zu verstehen, dass es sich bei meinen Anwmerkungen NICHT   um  Anwaltsschelte handelt, sondern lediglich um Erfahrungen aus dem Umfeld und eigenen Erkenntnissen.
Wollen Sie tatsächlich Glauben machen, dass sich ein RA für einen Streitwert von 950,00 Euro (@GasPreisSuchender ) wie in diesem Thema sehr weit aus dem Fenster lehnt.
Wenn ein Anwalt Ihres Ideals sich mit der Thematik auskennt und mit Versorger-Vertragsgrundlagen intensiv beschäftigt hat, wird er sich -vermutlich- für seine erwarteten Bemühungen bei dieser umfassenden Problemlage nicht mit 300 - 400 Euro Honorar ins Gefecht stürzen. Ob aus diesem Sachverhalt sog. ANWALTSSCHELTE herauszulesen sein könnte, liegt lediglich im Auge des jeweiligen Betrachters, sofern ihm Derartiges noch nicht untergekommen ist.

Anscheinend habe ich @GasRatSuchender so verstanden, dass ihm der anlässlich seiner Begrüßung überreichte Vertrag mit "drei Seiten (Durchschrift) vorliegt, was wohl nicht darauf schließen lässt, dass er diesen jemals unterschrieben und an den Versorger zurückgegeben hat.

Mit meiner Vermutung, dass ein sog. Orts- oder Regionalverantwortlicher des Versorgungsunternehmens den Vertrag und dessen AGB ihm präsentiert hat, liege ich wohl richtig, denn lt. @GasPreisSuchender liegen ihm alle Unterlagen (mit handschriftlichen Eintragungen) immer noch vor.
Woher er dann das Recht und den Anspruch nahm, gegen Preiserhöhungen zu protestieren und Rechnungen nach seinen Vorstellungen zu kürzen, dürfte ein äußerst dünnes Eis sein.

Wie dem auch sei, einer grundsätzlichen Hilfestellung wird es an allen möglichen Fakten noch mangeln bzw. wenn immer wieder Neues (Vertrag liegt doch noch vor) zutage tritt, wird man sich auch weiterhin lösungsfern bewegen bzw. am Thema vorbeischreiben.

Und da sollte man die Aussage von @Plus sich zu eigen machen und sich nicht noch weiter im Kreisverkehr bewegen ohne eine erkennbare Ausfahrt, in welche Richtung auch immer.

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #64 am: 12. April 2015, 15:18:02 »
@khh Sie haben mich nicht verstanden. Da hat @h.terbeck es richtig dargestellt. Der Vertrag ist ein Blanko-Formular mit maschineller Unterschrift von der RWE und handschriftlich wurde unter Preisprodukt "Optimo maxi" eingetragen.
Das Formular ist eine Seite.
Wenn ich es ausfülle, so würden andere 2 Seiten (oben zusammen geklebt) mit ausgefüllt. (Durchschrift). Ich habe es nicht ausgefüllt und auch nicht unterschrieben.


Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #65 am: 12. April 2015, 15:38:08 »
@khh Sie haben mich nicht verstanden. ...

Ja, offensichtlich hatte ich Sie missverstanden.

lt. Wikipedia ;):
Zitat
Missverständnis ist eine kommunikative Störung, die aus dem Differenzwert zwischen
dem Gemeinten eines Senders und dem Verstandenen beim Empfänger besteht.
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 21:27:47 von khh »
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Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #66 am: 12. April 2015, 15:47:19 »
...Vielmehr gehe ich davon aus, dass der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt sein Handwerk versteht und auch nicht zum ersten Mal exakt mit diesen RWE-Verträgen befasst ist!....

Die Meinung war ich auch, als ich bei ihn war. Ich habe dem Anwalt nur meine Eckpunkte mit Zeitpunkten erzählt (s. mein erstes Schreiben von diesen Thread), da hat er mir schon erzählt wir RWE vorgeht, ohne dass ich ihn meine Papiere oder die Berechnung von der RWE gezeigt habe. Zumindest wusste er sofort die Vorgehensweise und die gesamte Strategie womit RWE Erfolg hat.

Ob die Kündigung rechtens ist und ob ein teil verjährt ist wollte er auch sofort prüfen. Dafür musste ich ja meine Briefe ihn per E-Mail zusenden. Er meinte, sogar wenn es verjährt ist, so sind es für das Jahr 2011 NUR 230 Euro.
Auf meine E-Mail mit Euren Ideen habe ich noch keine Antwort erhalten.

Ich habe mich auch mit allen Zahlen beschäftigt.
Ich hatte so wieso alle Zahlen parat, aber zu Kontrolle alles durchgeschaut.
Keinen Cent Differenz meiner Zahlungen gefunden!!!

Aber ich habe verstanden wie die Zahlen von RWE zustande gekommen sind.

RWE hat mich ja nach den Abrechnungen 2011-2014 verklagt.
Die mussten ja einen Schnitt machen, deshalb wurde meine Nachzahlung im 02.2011 für das Jahr 2010 auch als Zahlung für 2011 anerkannt. (Buchhaltung)
Jahr für Jahr wurden meine Nachzahlungen für die nächste Abrechnung als Zahlung genommen.
Somit wurde meine Nachzahlung von 110,- im Jahr 2014 für 2015 verbucht (vermutlich). Bei dieser Berechnung komme ich auf die gleiche Summe meiner Zahlungen für diesen Zeitraum, wie die RWE.
Nur dann stimmt die Jahresabrechnung 2015 nicht mehr, da habe ich 180,- mehr bezahlt, als mir RWE zu spricht.
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 16:12:04 von GasRatSuchender »

Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #67 am: 12. April 2015, 17:01:23 »
@GasRatSuchender
Offenbar haben Sie doch ale Rechnungen Ihres Versorgers parat.
Daraus ließe sich doch eine einfach nachvollziehbare Kontroll-Auflistung erstellen nach folgendem Muster:
Jahr 
kWh
Preis/kWh
Gesamt Gaspreis
Grundpreis
Total netto
USt.
Gesamt Brutto

gebill. Preis/kWh
gebill. Gaspreis netto
gebill. Grundpreis
gebill. Gesamt brutto
Abschlag/Restzahlung

angebl. offene Forderung
(Differenz zwischen Gesamt-Brutto und gebill. Gesamt brutto,
wenn mit den Abschla- und Restzahlungen jeweils Jahr für Jahr der gebill. Anspruch ausgeglichen wurde !
Daraus dürfte sich dann die real von Ihrem Versorger behauptete Forderung ergeben.

Aus anderen Quellen ist mir bekannt, dass Ihr Versorger den Einwand der Unbillligkeit überhaupt zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #68 am: 12. April 2015, 17:45:05 »
@h.terbeck,

was ist denn "gebill. Preis" und "gebill. Anspruch" bzw. wie ist das zu verstehen/was verstehen Sie darunter?

Zur Erinnerung möchte ich noch einmal anmerken, dass RWE mit der anhängigen Klage (vermeintliche) Rest-Forderungen aus den Rechnungen 2011 - 2014 geltend macht (alles davor dürfte auch verjährt sein, für beide Parteien), wobei darin ggf. ausgewiesene sogen. "Altforderungen" (z.B. Saldovortrag aus einem behaupteten Kontokorrent o.ä.) selbstverständlich nicht eingefordert werden können.

Und "Jahr für Jahr wurden meine Nachzahlungen für die nächste Abrechnung als Zahlung genommen.", wie @GasRatSuchender in Antwort #66 schreibt, kann für ihn ja wohl nur günstig sein. Zumindest in der Grund-versorgung kann er aber ein Problem mit dem "Aufrechnungsverbot" gem. § 17 Abs. 3 StromGVV haben. ???

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 18:05:09 von khh »
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #69 am: 12. April 2015, 18:23:04 »
@khh
Gebilligt ist üblicher Weise DER Preis, den ein Verbraucherr nach zumeist Verweis auf § 315 BGB zurbereit ist zu entrichten. Und der sog. gebilligte Energiepreis wird dann wohl mit der Verbrauchsmenge multipliziert und aus diesem mathematischen Versuch errechnet sich dann das Ergebnis, das man dann wohl als den gebilligten Anspruch zuzüglich des Grundpreises als total netto vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer errechnet hat.

Wenn @GasRatSuchender tatsächlich seine sog. Nachzahlungen (vermutlich Restzahlung jeweils zum Ausgleich der Jahresabrechnung, die von ihm selbst ermittelt worden ist ?) als für die nächste Abrechnung als Zahlung akzeptiert hat, dürfte doch wohl diese sog. Nachzahlung als noch offene Forderung aus der auszugleichenden Jahresrechnung aufgetaucht sein.

Übrigens darf ich darauf aufmerksam machen, dass ein in der Materie recht bekannter Autor des Forums darauf hingewiesen hat, dass auch sog. verjährte Anspruche vom Versorger eingeklagt werden können, ob mit Erfolg, war nicht zu erfahren.

Gestatten Sie noch den abschließenden Hinweis, dass das Aufrechnungsverbot gem. § 17 Abs. 3 StromGVV vermutlich nicht unbedingt die bereits bestehende Verwirrung minimiert.

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #70 am: 12. April 2015, 18:25:40 »
@h.terbeck Natürlich habe ich noch alle Rechnungen. Ich habe nichts anderes behauptet. Ich habe nur geschrieben, dass im Mahnbescheid nur Forderungen stehen. Wie der RWE zu den Forderungen kommt, ist/war mir ein Rätsel.
Die Forderungen sind ja die Differenz zwischen der errechneter Summe und meinen Zahlungen.
Die errechnete Kosten von der RWE nach dem Grundpreis sind klar.
Wenn ich meine Überweisungen pro Abrechnungsperiode addiere, so kam ich immer auf ein anderes Ergebnis, als die RWE.
In dem Zeitraum von 2011-2014, in dem ich verklagt werde, ergibt sich eine Differenz von 75,- Siehe Antwort 17.

Heute habe ich (ich denke es mal so) verstanden, dass die RWE nach der Methode der Buchhaltung geht. Siehe meine Anwort 66.
Nur wenn dass so ist, dan ergibt sich für die Abrechnung 2015 eine Differenz von ca. 180Euro.

Ich gehe jetzt ja schon weiter. Wenn mein Pferd tot ist,
so muss ich für das Jahr 2014 und teil 2015 (bis ich den Versorger gewechselt habe) auch nach dem Grundtarif bezahlen. Also, stimmen dann für die Zukünftige Abrechnung meine Zahlungen nicht mehr.
Mein Problem ist/war ja, ab welchen Zeitpunkt RWE meine Zahlungen für die Berechnung nimmt. (Dass kann natürlich nur RWE beantworten) Sogar in der Klage stand es nicht, welche Zahlungen genommen wurden.

Aber, ich DANKE Ihnen, dass Sie mich nicht einfach ignorieren und versuchen zu helfen.
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 18:30:32 von GasRatSuchender »

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #71 am: 12. April 2015, 18:40:11 »
.....vermutlich Restzahlung jeweils zum Ausgleich der Jahresabrechnung, die von ihm selbst ermittelt worden ist ?....

JA, dass ist so korrekt.

(den Rest des Satzes habe ich nicht verstanden. Sorry  :-[ )

Diese Restzahlung (Nachzahlung von mir) im 02.2014 sollte dann in der Abrechnung 2015 erscheinen. Da haben Sie recht. Wieso dies nicht so ist.....muss ich mit RWE später (wahrscheinlich) klären.

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #72 am: 12. April 2015, 19:07:20 »
[...]
Übrigens darf ich darauf aufmerksam machen, dass ein in der Materie recht bekannter Autor des Forums darauf hingewiesen hat, dass auch sog. verjährte Anspruche vom Versorger eingeklagt werden können, ob mit Erfolg, war nicht zu erfahren.
Gestatten Sie noch den abschließenden Hinweis, dass das Aufrechnungsverbot gem. § 17 Abs. 3 StromGVV vermutlich nicht unbedingt die bereits bestehende Verwirrung minimiert.

OK, dass mit dem "gebill. Preis" etc. lass ich dann mal so stehen.

Alle möglichen (behaupteten) Ansprüche können eingeklagt werden ;), ob mit Erfolg, steht auf einem anderen Blatt. Und bzgl. der Verjährung muss der Schuldner selbstverständlich sein Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB) geltend machen, von Amts wegen wird das nämlich NICHT berücksichtigt.

Ja, mein Hinweis auf das "Aufrechnungsverbot" trägt vielleicht zu Verwirrungen bei, aber die sind augenscheinlich ohnehin schon reichlich vorhanden. Fakt ist aber nun mal, dass die wohl erfolgte Verrechnung von Guthaben lt. eigener Abrechnung mit Abschlägen des Folgejahres zumindest in der Grundversorgung unzulässig ist :(.

Gruß, khh 
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 21:34:16 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #73 am: 12. April 2015, 21:53:38 »
....Es spricht einiges dafür, dass es ein Sondervertrag war, ......

Wenn es ein Sondervertrag war, dann .....

In 2007 gab es keine "vermeintlich rechtmäßige Umstellung in die Grundversorgung aufgrund einer fragwürdigen Kündigung des vorherigen Sondervertrages", ......

Ja, was war es denn "vorher" und/oder "nachher" Grundversorgung, Sondervertrag. Man kann weiter spekulieren oder wenigstens herausfinden wie das der Versorger gesehen und an anderer Stelle gehandhabt hat.

@GasRatSuchender oder sein Rechtsanwalt sollten fragen, welche Konzessionsabgabe je Kilowattstunde jeweils abgeführt wurde. Daraus ist dann die Einstufung des Versorgers ersichtlich ob Grundversorgung oder Sondervertrag. Das kann der Versorger sicher preisgeben, denn es handelt sich hier ganz sicher nicht um eine schutzwürdiges Geschäftsgeheimnis! Heute ist das eine selbstverständliche Information nach § 40 EnWG. Beispiel Musterabrechnung

Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt in der Grundversorgung, wenn damit auch geheizt wird:

         in Gemeinden
        bis 25.000 Einwohner 0,22 ct/kWh
        bis 100.000 Einwohner 0,27 ct/kWh
        bis 500.000 Einwohner 0,33 ct/kWh
        über 500.000 Einwohner 0,40 ct/kWh

    für Sondervertragskunden 0,03 ct/kWh

Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #74 am: 13. April 2015, 07:35:24 »
Der Kreisverkehr wird dreispurig

 

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