Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anklage von RWE  (Gelesen 62690 mal)

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Offline GasRatSuchender

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Anklage von RWE
« am: 08. April 2015, 22:59:07 »
Guten Tag Forumsmitglieder und viele sachkundige Helfer.  :)

Ich hoffe sehr, dass mir hier jemand noch einen Rat geben wird.

Angefangen hat es 2004, es gab mal im Fernseher einen Aufruf gegen die Gaspreise zu boykottieren.
Im Februar 2005 gab es von dem Gas-Versorger eine Jahresabrechnung, die ich mit Hilfe eines Muster-Briefs, widersprochen habe. Ich habe den Gas-Preis von 2004 als Basis genommen plus 2% und den Rest nicht bezahlt. (Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Stand: 4. Januar 2005)

Es gab Mahnungen, Sperrandrohungen…

Jahr für Jahr habe ich nur diesen Gas-Preis von (2004+2%) pro kWh plus den Grundpreis unter Vorbehalt bezahlt.

08.2007 gab es ein neuer Gasliefervertrag (…. durch das Energiewirtschafsgesetz Versorgungsunternehmen aufgefordert neue Gaslieferverträge abzuschließen.....)
Hier im Forum wurde es dementiert und es gab eine Empfehlung NICHT zu unterschreiben.
Ich habe dem Vertrag und danach der Kündigung widersprochen.

12.2008 Gerichtlicher Mahnbescheid_1 -> Widerspruch.
Rechnungen, Kampf mit falschen RWE-Zahlen, Mahnungen, Sperrandrohung…

12.2014 Gerichtlicher Mahnbescheid_2 -> Widerspruch.

02.2015 Jährliche Jahresrechnung -> Widerspruch mit Korrekturen wie jedes Jahr.

01.04.2015 Anklage mit 2 Wochenfrist für die Stellungnahme, ob ich mich verteidigen will und weitere 2 Wochen für die schriftliche Anspruchsbegründung vom Amtsgericht vor Ort.

Daraufhin habe ich einen Rechtsanwalt, hier aus dem Forum, herausgesucht und besucht.
Ich war zuvor ziemlich zuversichtlich und hoffte, dass alles zu meinen Gunsten ausfallen wird.  8)

Der Rechtsanwalt hat meine Zuversicht stark gedämmt.  :'(
Durch den §315 BGB Absatz 3 Satz 2 wird nur der Gaspreiserhöhung widersprochen, nicht der Gaspreishöhe als solche. Da ich den neuen Gasliefervertrag von 2007 nicht unterschieben habe, hat mich die RWE auf die Grundversorgung gesetzt. Die Preise der Grundversorgung sind natürlich gesalzen, aber ich habe ja immer widersprochen.
Jetzt werde ich angeklagt, weil ich nicht diese Gaspreise von 2007 von der Grundversorgung bezahlt habe. Die Preiserhöhungen wurden bei der Anklage außen vor gelassen.
Wie ich den Rechtsanwalt verstanden habe, habe ich kaum eine Chance. Es geht um die Schadenbegrenzung.

Was würdet Ihr an meiner Stelle jetzt machen?
Gibt es einen Tipp für mich?
Was habe ich falsch gemacht?  ???

Vielen Dank für Hilfe!

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #1 am: 09. April 2015, 00:22:36 »
@GasRatSuchender,

eins VORWEG ;):  Es gibt eine Klage und Sie wurden verklagt ("Anklage" und "angeklagt" ist Strafrecht).

Was würdet Ihr an meiner Stelle jetzt machen? Gibt es einen Tipp für mich? Was habe ich falsch gemacht?  ???

Das wird niemand beantworten können, der Ihre Vertragssituation nicht im Detail kennt !

Entscheidend dürfte sein, ob RWE Ihren ursprünglichen Sondervertrag in 2007 wirksam gekündigt hat und damit ggf. ein Grundversorgungsvertrag konkludent zustande gekommen ist. Hat der konsultierte Anwalt das anhand Ihrer Unterlagen geprüft ?

Wenn wirksam gekündigt wurde, dann ist mit dem Anfangspreis der Grundversorgung ein "Preissockel" gebildet worden, der für die nachfolgenden Jahre zu bezahlen ist. Die Preiserhöhungen in der Grundversorgung wird RWE nicht geltend gemacht haben, weil § 4 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV kein wirksames einseitiges Leistungsbe-stimmungsrecht zur einseitigen Änderung des Preises beinhalten (vgl. EuGH-Urteil vom 23.10.2014). 

Anzumerken ist, dass vor 2011 von RWE erstmalig geltend gemachte und von Ihnen nicht bezahlte Forderungen verjährt sein müssten (in 2011 entstandene nicht bezahlte Beträge hingegen noch nicht, da die Verjährung durch den gerichtlichen Mahnbescheid in 12.2014 und jetzt durch die Klage gehemmt ist).

Wenn es um Schadenbegrenzung geht, dann könnte Ihr sofortiges Anerkenntnis der berechtigten noch nicht
verjährten Ansprüche der RWE vielleicht dazu führen, dass Ihnen die Prozesskosten nicht auferlegt werden
(vgl. § 93 ZPO).

Fragen Sie Ihren Anwalt, der wird wissen was zu tun ist !

Gruß, khh


Nachtrag: Wenn Sie sich tatsächlich in der Grundversorgung befinden, dann würde ich zeitnah den Gasversorger wechseln, wobei man die sogen. "Discountanbieter" besser meiden sollte. Anregungen für die Anbieterwahl und
für verschiedene Wechselkonzepte findet man bspw. hier www.bezahlbare-energie.de !
« Letzte Änderung: 09. April 2015, 01:02:24 von khh »
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Re: Anklage von RWE
« Antwort #2 am: 09. April 2015, 00:41:43 »
@GasRatSuchender, so ist es wie khh schreibt, angeklagt werden Sie nicht, das ist kein Strafverfahren! Unabhängig von der jeweiligen Vertragssitutation und evtl. "Preissockeln", die noch genau geklärt werden müssten, sollte ihr Rechtsanwalt zur "Schadensbegrenzung" zuerst prüfen, ob nicht bereits die Verjährung eingetreten ist, das dürfte bei einem Teil der strittigen Forderungen bereits der Fall sein. Z.B.

Rechnung Gas-Versorger 2005   Kürzung um x,xx Euro
Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist 1.1.2006 = verjährt Ende 2008 = Einrede der Verjährung möglich

oder
Rechnung Gas-Versorger 2006   Kürzung um x,xx Euro
Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist 1.1.2007 + Hemmung durch Mahnbescheid 12.2008 = verjährt etwa Mitte 2010 = Einrede der Verjährung möglich

oder
Rechnung Gas-Versorger 2007   Kürzung um x,xx Euro
Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist 1.1.2008 + Hemmung durch Mahnbescheid 12.2008 = verjährt etwa Mitte 2011 = Einrede der Verjährung möglich
.....
Entspricht der Mahnbescheid denn den Kürzungen, das wäre u.a. eine Voraussetzung für den Eintritt der Hemmung.
.....

Offline GasRatSuchender

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #3 am: 09. April 2015, 19:35:05 »
Erst mal vielen Dank für Euren Antworten. Es ist schön, wenn man nicht allein ist.
Ihr habt Recht, ich wurde verklagt. Ich bin nicht vom Fach, deshalb brauche ich diese Unterstützung hier im Forum.

Wenn das so ist, wie Ihr schreibt, dann verstehe ich die gesamte Logik nicht. Wozu diese Preispolitik vom Versorger in Frage zu stellen, wenn die sowieso machen können, was die wollen?
Sobald jemand unbequem ist, wird einfach gekündigt. Wahrscheinlich ist es nicht bei jedem möglich....

Also, kann sich nur einer währen, wenn er vom Fach ist, sich in der Materie auskennt, oder der Verbrauch so hoch ist, dass es sich lohnt wegen jeder Kleinigkeit zum Anwalt zu gehen.
Bei einem Niedrigenergiehaus ist das Ersparnis durch den Widerspruch so klein, dass ein Gang zum Anwalt schon alles nieder macht.
Ich kenne noch zwei Personen, die versucht haben zu widersprechen, nach der erster Drohung vom Versorger haben die aufgegeben.
Wenn ich jetzt vor Gericht verliere, so werden die gesamte Kosten fast mehr verschlingen, als dass was ich in den 11 Jahren gekürzt habe. Wenn man bedenkt, dass ich vor Jahren schon den Lieferanten wechseln könnte, so sind die Verluste noch höher. Man schafft es ja nicht mal eine „Ohrfeige“ dem Versorger für die Preise zu geben.
Also meine Frage, WOZU dass alles, wenn nur ein Rechtsanwalt als Hobby sich wehren kann? Denn finanziell würde er dass machen.
Für mich bleibt dann nur noch ein Grund Umwelt. Aber, dann ist besser auf Pellets umzusteigen und nicht die Preise in Frage zu stellen. Öko-Strom habe ich schon seit vielen Jahren.

Zu den Fragen:
@khh: Nach der Jahresabrechnungen, hat RWE im Februar 2007 mich schon mit dem Grundversorgungstarif abgerechnet. Der neuer Vertrag wurde im August 2007 zu gesendet. Da ich dem Vertrag 3 mal widersprochen habe, hat RWE mich zum 31.10.2007 gekündigt. Ich sollte ein Grundversorgungsvertrag unterschieben, was ich NICHT gemacht habe und dem Vertrag widersprochen habe.
Der Rechtsanwalt hat meine Unterlagen von RWE kurz angeschaut. Alle meine Schreiben an die RWE sollte ich per E-Mail zusenden.

Wenn ich es mit der Verjährung richtig verstanden habe, so ist vielleicht wirklich ein Jahr verjährt. In dem Mahnbescheid stehen Jahresabrechnungen von Februar 2011, 12, 13 und 14 in der Hauptforderung. Abrechnung 2011 ist ja von Februar 2010 bis Februar 2011.

Ich habe bis jetzt den Versorger nicht gewechselt, weil ich noch so naiv wahr und hoffte, dass der Versorger umdenkt, weil so viele widersprechen. Tatsächlich werden einfach ein Streiter  nach dem anderen aus dem Weg geräumt.....Oder?

...Entspricht der Mahnbescheid denn den Kürzungen, das wäre u.a. eine Voraussetzung für den Eintritt der Hemmung.
.....

Nein. Im Mahnbescheid wurde der Grundpreis und Verbrauchspreis vom Vertrag 2007 genommen. Eigene Erhöhungen von der RWE sind nicht dabei. Also, es gibt eine Differenz zu den Jahresabrechnungen von der RWE. Mit meinen Kürzungen ist die Differenz ja noch größer, da ich die Priese von 2004 bezahlt habe.
Egal wie ich rechne, ich komme nicht auf die Differenz aus dem Mahnbescheid. Das Original der neuer Berechnung liegt mit dem Schreiben vom Gericht beim Anwalt. Ich habe keine Kopie gemacht....  :-[

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #4 am: 09. April 2015, 21:28:55 »
Ich habe bis jetzt den Versorger nicht gewechselt, weil ich noch so naiv wahr und hoffte, dass der Versorger umdenkt, weil so viele widersprechen. Tatsächlich werden einfach ein Streiter  nach dem anderen aus dem Weg geräumt.....Oder?
@GasRatSuchender, also ich würde mich jetzt zuerst unverzüglich aus der teueren Grundversorgung verabschieden und mir einen anderen Versorger suchen. Das ist die erste Aktivität zur Schadensbegrenzung, sonst wird der immer größer.
Wenn ich es mit der Verjährung richtig verstanden habe, so ist vielleicht wirklich ein Jahr verjährt. In dem Mahnbescheid stehen Jahresabrechnungen von Februar 2011, 12, 13 und 14 in der Hauptforderung. Abrechnung 2011 ist ja von Februar 2010 bis Februar 2011.
...Entspricht der Mahnbescheid denn den Kürzungen, das wäre u.a. eine Voraussetzung für den Eintritt der Hemmung.
.....

Nein. Im Mahnbescheid wurde der Grundpreis und Verbrauchspreis vom Vertrag 2007 genommen. Eigene Erhöhungen von der RWE sind nicht dabei. Also, es gibt eine Differenz zu den Jahresabrechnungen von der RWE. Mit meinen Kürzungen ist die Differenz ja noch größer, da ich die Priese von 2004 bezahlt habe.
Egal wie ich rechne, ich komme nicht auf die Differenz aus dem Mahnbescheid. Das Original der neuer Berechnung liegt mit dem Schreiben vom Gericht beim Anwalt. Ich habe keine Kopie gemacht....  :-[

Wenn bereits ab der Jahresrechnung 2005 gekürzt wurde ist doch wohl schon mehr als ein Jahr verjährt ("Ich habe den Gas-Preis von 2004 als Basis genommen plus 2% und den Rest nicht bezahlt".)

"In dem Mahnbescheid stehen Jahresabrechnungen von Februar 2011, 12, 13 und 14 in der Hauptforderung. Abrechnung 2011 ist ja von Februar 2010 bis Februar 2011."

Es geht offensichtlich also nur um eine Klage auf der Basis des zweiten Mahnbescheids (12/2014). Davon ausgehend könnte die Forderung aus 2011 verjährt sein, wenn die Hemmung nicht eingetreten ist.

Entsprechen die aufgeführten Forderungen im Mahnbescheid denn exakt den Kürzungen in den abgerechneten Perioden? Ich frage nicht umsonst, denn oft werden von Versorgern unzulässig Salden aus Vorjahren übernommen oder diverse Verrechnungen, selbst spartenübergreifend (Strom, Gas, Wasser,..) vorgenommen.


... und ein ungenauer Mahnbescheid hemmt die Verjährung gegebenenfalls nicht!

Wird der Anspruch im Mahnbescheid nicht hinreichend erkennbar individualisiert, hemmt der Mahnbescheid nicht die Verjährung. Ist eine Individualisierung erfolgt, muss erkennbar sein, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt.

Die Beantragung des Mahnbescheides ist zwar gemäß § 204 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO grundsätzlich in der Lage, die Verjährung zu hemmen, konnte im vorliegenden Fall des Landgerichts Hamburg jedoch keine verjährungshemmende Wirkung erzielen, da der Mahnbescheidsantrag den geltend gemachten Anspruch nicht in ausreichendem Maße bezeichnet hat:

Der Schuldner muss aufgrund der Bezeichnung erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Es bedarf zwar nicht der Substantiierung, der Anspruch muss aber erkennbar individualisiert werden. Ist der Anspruch an eine Indvidualisierung der Forderung nicht erfüllt, tritt die Unterbrechungswirkung nicht ein.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2010 – 316 O 68/09
   

Urteil des BGH vom 10.07.2008 - IX ZR 160/07, NWB 2008, 3913:

    Zitat:
    1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter-
    bricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend
    gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet wor-
    den ist. ........ 

Unabhängig davon gibt es ja noch das EUGH-Urteil siehe hier:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,16023.msg111461.html#msg111461

Dort ist von Rückforderungsansprüchen die Rede und das BGH muß hier erst noch zur Klärung beitragen. Abwarten ....


Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #5 am: 09. April 2015, 21:55:06 »
@GasRatSuchender,
warum denn gleich so negativ und pessimistisch, bisher hat Ihr Anwalt den Sachverhalt doch noch gar nicht abschließend geprüft. Und einige Dinge sehen Sie einfach nicht richtig!

... Wozu diese Preispolitik vom Versorger in Frage zu stellen, wenn die sowieso machen können, was die wollen? Sobald jemand unbequem ist, wird einfach gekündigt. ...

Selbstverständlich können die Versorger bei Ihrer Preispolitik NICHT machen, was sie wollen; dass belegen die vielen höchstrichterlichen Urteile, überwiegend zuungunsten der EVU, was denen mehrstellige Millionenbeträge gekostet hat. Und ebenso selbstverständlich müssen Versorger bei einem unbefristeten (Sonder)vertragsverhältnis dasselbe Kündigungsrecht haben wie die Kunden (in der Grundversorgung ist es anders!), andernfalls wäre eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.
In Ihrem Fall stellt sich aber die Frage, ob RWE den usprünglichen Sondervertrag überhaupt form- und fristgerecht zum 31.10.2007 und damit wirksam gekündigt hat (vgl. vertragliche Vereinbarungen / AGB!), oder ob dieser Sondervertrag womöglich unverändert fortbesteht. Das ist unbedingt vom Anwalt zu prüfen!   

Zitat
… Wenn ich jetzt vor Gericht verliere, so werden die gesamte Kosten fast mehr verschlingen, als dass was ich in den 11 Jahren gekürzt habe. Wenn man bedenkt, dass ich vor Jahren schon den Lieferanten wechseln könnte, so sind die Verluste noch höher. ...

Das glaube ich eher nicht, denn alles was Sie bei den in den Jahren 2005 – 2010 zugegangenen Abrrechnungen gekürzt haben ist in jedem Fall verjährt (bzgl. der in 2011 erhaltenen Rechnung ist anwaltlich zu prüfen, ob der Mahnbescheid in 12/2014 eine verjährungshemmende Wirkung entfaltet hat – siehe Hinweis von @Plus). Und bei den Abrechnungen aus 2011 bzw. 2012 – 2015 hatten Sie zumindest keine Preiserhöhungen (die jährlich + 2%  von Ihnen seinerzeit unter Vorbehalt zugebilligte Erhöhung hat RWE ja wohl nicht abgerechnet).
Und zwecks weiterer „Schadensbegrenzung“ sollte der Anwalt m.E. prüfen, ob Ihr sofortiges Anerkenntnis der gegebenenfalls berechtigten Ansprüche der RWE bzgl. der gerichtlichen Kostenfestsetzung etwas Positives für Sie bewirken kann.

Zitat
... 1. Der neuer Vertrag wurde im August 2007 zugesendet. Da ich dem Vertrag 3 mal widersprochen habe, ... 2. hat RWE mich zum 31.10.2007 gekündigt. 3. Ich sollte ein Grundversorgungsvertrag unterschreiben, was ich NICHT gemacht habe und dem Vertrag widersprochen habe.
[„1.“, „2.“, „3.“ eingefügt durch khh]

Zu 1.) die Widersprüche waren nicht erforderlich, denn für das Zustandekommen eines neuen Sondervertrages war Ihre ausdrückliche Annahme des Angebots erforderlich. Zu 2.) ob form- und fristgemäß s.o.; war gemäß den Vertragsvereinbarungen eine Kündigung zum 31.10.2007 überhaupt möglich? Zu 3.) Eine Unterzeichnung des Grundversorgungsvertrages ist nicht erforderlich, denn wenn kein anderweitiger Vertrag besteht, kommt dieser konkludent durch die Gasentnahme aus dem Netz zustande (die gewünschte Unterschrift spricht u.U. dafür, dass die erfolgte Kündigung zum 31.10.2007 NICHT möglich war und dies durch Ihre unterschriftliche Zustimmung „geheilt“ werden sollte; d.h., dass die ansonsten ggf. ordnungsgemäße Kündigung erst zu einem späteren Termin wirksam geworden sein könnte!).

Zitat
Der Rechtsanwalt hat meine Unterlagen von RWE kurz angeschaut. Alle meine Schreiben an die RWE sollte ich per E-Mail zusenden. ...

Haben Sie das inzwischen erledigt? Wegen eines eventuellen „sofortigen Anerkenntnisses“ könnte es eilbedürftig sein!

Es wäre schön, wenn Sie hier berichten, was letztlich dabei rausgekommen ist. Viel Erfolg!

Gruß, khh


PS: Für einen eventuellen Versorgerwechsel findet man brauchbare Anregungen für die Anbieterwahl („Billiganbieter meiden!) und für verschiedene Wechselkonzepte bspw. hier www.bezahlbare-energie.de !
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Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #6 am: 09. April 2015, 22:26:38 »
@GasRatSuchender, also ich würde mich jetzt zuerst unverzüglich aus der teueren Grundversorgung verabschieden und mir einen anderen Versorger suchen. Das ist die erste Aktivität zur Schadensbegrenzung, sonst wird der immer größer. ...

@Plus,
woher wissen Sie denn jetzt schon, ob der ursprüngliche Sondervertrag überhaupt jemals wirksam beendet wurde und nicht tatsächlich noch unverändert (mit einem u.U. sehr günstigen Preis) fortbesteht?

Die kurze Zeit bis zur Klärung durch den befassten Anwalt (ggf. auch durch das Gericht), würde ich mit dem Gasver-sorgerwechsel noch warten, denn die Heizperiode ist ja ohnehin in absehbarer Zeit vorbei!
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #7 am: 10. April 2015, 08:27:45 »
@Gasratsuchender

"08.2007 gab es ein neuer Gasliefervertrag (…. durch das Energiewirtschafsgesetz Versorgungsunternehmen aufgefordert neue Gaslieferverträge abzuschließen.....)
Hier im Forum wurde es dementiert und es gab eine Empfehlung NICHT zu unterschreiben.
Ich habe dem Vertrag und danach der Kündigung widersprochen."

Zur Kündigung des Gas-Sondervertrages und der Vorgehensweise Ihres Versorgers gab es hier im Forum die unterschiedlichsten Meinungen. Der Eine behauptete, dass eine KÜndigung auch ohne Zustimmung des Versorgten gültig wurde, der Andere stellt die rechtswirksame Kündigung in Frage bzw. an diverse Bedingungen geknüpft.

Die Frage ist wohl, wie die Kündigung erfolgte. Die Behauptung, dass lediglich durch das neue Energiewirtschaftsgesetz bisherige Lieferverträge aufzuheben sind, ist falsch. Man wird Ihnen vermutlich (?) einen sog. Auszug aus demselben zugesandt haben, wobei zu beachten war, dass manchmal die wesentlichen §§ 1-3 "leider" ausgelassen wurden. Darin nämlich war deutlich festgelegt, dass  die Verordnung nicht für Verträge gilt, die vor dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden.
Wenn Ihr Versorgungsvertraqg also vor Juli 2005 abgeschlossen wurde, sollten Sie dies bitte sorgfältig prüfen!

Mit dieser m.E. angewandten Übertülpelungsmethode hat man zahllose Verbraucher in die Grundversorgung manövriert.

Wie haben Sie denn der Kündigung widersprochen bzw. wie erfolgte diese ?

Hat bei Ihnen auch lediglich ein sog. Vertretungsberechtigter unterschrieben?

Noch ein Hinweis:
Prüfen Sie bitte ganz genau die Forderungsaufstellungen Ihres Versorgers und damit einhergehend Ihre tatsächlichen Zahlungen in Verbindung mit Ihrem jährlichen (?) Widerspruch gegen die jew. Preiserhöhungen. Es kommt vielfach vor, dass Ihr Versorger Zahlungen zu buchen vergessen haben könnte oder sogar aus wirklichen Zahlungen sog. offene Forderungen konstruiert hat.
Hat Ihr Versorger ggf. sogar zweckgebundene Zahlungen (Gas-Abschlag) für andere Leistungen (Wasser o.ä.) verrechnet ?

« Letzte Änderung: 10. April 2015, 11:39:45 von h.terbeck »

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #8 am: 10. April 2015, 10:24:45 »
@GasRatSuchender, also ich würde mich jetzt zuerst unverzüglich aus der teueren Grundversorgung verabschieden und mir einen anderen Versorger suchen. Das ist die erste Aktivität zur Schadensbegrenzung, sonst wird der immer größer. ...
@Plus,
woher wissen Sie denn jetzt schon, ob der ursprüngliche Sondervertrag überhaupt jemals wirksam beendet wurde und nicht tatsächlich noch unverändert (mit einem u.U. sehr günstigen Preis) fortbesteht?

Die kurze Zeit bis zur Klärung durch den befassten Anwalt (ggf. auch durch das Gericht), würde ich mit dem Gasver-sorgerwechsel noch warten, denn die Heizperiode ist ja ohnehin in absehbarer Zeit vorbei!
@khh, Sie sind mir vielleicht einer, aber bei jeder Gelegenheit hier im Forum auf ihr Wechselkonzept verweisen. Wie Sie eben hier in diesem Fall wieder nachgetragen haben:
Nachtrag: Wenn Sie sich tatsächlich in der Grundversorgung befinden, dann würde ich zeitnah den Gasversorger wechseln, wobei man die sogen. "Discountanbieter" besser meiden sollte. Anregungen für die Anbieterwahl und
für verschiedene Wechselkonzepte findet man bspw. hier www.bezahlbare-energie.de !
Ja, alles klar, "wenn er sich tatsächlich ....". Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre .... .

Ich halte es da mit der Weisheit der Dakota-Indianer:

    "Wenn Du entdeckst, dass Du ein totes Pferd reitest, steig ab."

Ich glaube nicht, dass das hier beschriebene "Pferd" nur simuliert!
;)

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #9 am: 10. April 2015, 13:08:31 »
... Die Frage ist wohl, wie die Kündigung erfolgte. Die Behauptung, dass lediglich durch das neue Energiewirtschaftsgesetz bisherige Lieferverträge aufzuheben sind, ist falsch. ...

@h.terbeck,
ja, das ist die Frage, mit der sich der beauftragte Anwalt besonders befassen sollte (wirksam form- und fristgerecht zum vertraglich möglichen Termin gekündigt?). Dass der seinerzeit neue § 115 Abs. 3 EnWG einen Sondervertrag NICHT spätestens nach 12 Monaten beendet hat, wie das manch ein Versorger den Kunden wohl verkaufen und damit zu Unterschriften bewegen wollte, ist zweifelsfrei zutreffend.

Zitat
... Wie haben Sie denn der Kündigung widersprochen bzw. wie erfolgte diese? Hat bei Ihnen auch lediglich ein sog. Vertretungsberechtigter unterschrieben? ...

Um nochmals Missverständnissen vorzubeugen: Widersprechen kann man nur einer unwirksamen Kündigung, denn hierbei handelt es sich bekanntlich um eine sogen. "einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung", zu der es generell keiner Zustimmung des Gekündigten bedarf.

Zitat
...Noch ein Hinweis: Prüfen Sie bitte ganz genau die Forderungsaufstellungen Ihres Versorgers ...

Ein wichtiges Thema, was auch schon von @Plus in Antwort #4 angesprochen wurde - Zitat "... oft werden von Versorgern unzulässig Salden aus Vorjahren übernommen oder diverse Verrechnungen, selbst spartenüber-greifend (Strom, Gas, Wasser,..) vorgenommen". Für die Anwendung eines sogen. "Kontokorrent" fehlt bei einem Energieliefervertrag lt. verschiedener Gerichtsurteile regelmäßig schon die rechtliche Voraussetzung, nämlich eine Kontokorrentvereinbarung.
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Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #10 am: 10. April 2015, 13:20:17 »
... Ja, alles klar, "wenn er sich tatsächlich ....". Wenn das Wörtchen "wenn" nicht wäre .... .
Ich halte es da mit der Weisheit der Dakota-Indianer:
    "Wenn Du entdeckst, dass Du ein totes Pferd reitest, steig ab."
Ich glaube nicht, dass das hier beschriebene "Pferd" nur simuliert!
;)

@Plus,
in Antwort #6 letzter Absatz findet sich doch die Begründung, warum ich (was @GasRatSuchender
macht, ist allein seine Sache) mit dem Versorgerwechsel noch warten würde.

W a s  also gibt es denn jetzt schon wieder "herumzumäkeln" ?
Ihr "ich glaube" dürfen Sie gerne behalten (am besten für sich ;)).
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 13:38:13 von khh »
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #11 am: 10. April 2015, 14:25:26 »
"Um nochmals Missverständnissen vorzubeugen: Widersprechen kann man nur einer unwirksamen Kündigung, denn hierbei handelt es sich bekanntlich um eine sogen. "einseitige, zugangsbedürftige Willenserklärung", zu der es generell keiner Zustimmung des Gekündigten bedarf."

Ob eine Kündigung wirksam oder unwirksam ist, und daher eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung (vielleicht von einem Hausmeister des Versorgers ?)  einen bisherigen (vermutlichen) Sondervertrag aus dem Jahre ??? überhaupt aufhebt, ist doch wohl hier die strittige Frage.
Der Gesetzgeber hat doch hier eindeutige §§ geschaffen uned wenn der Kündigungs-Zugangs-Empfänger dem Kündigungsversuch mit Hinweis auf § 174 BGB widersprochen hat und der Versorger in seinem Kündigungsschreiben die Vollmachtz eines Unterzeichners nicht beigefügt oder nachgereicht hat auf Anforderung (??), wird die Frage des Fortbestandes des ursprünglichen Vertrages für einen streitlustigen Anwalt (!!!!!) ein gefundenes Fressen sein. (Hoffentlich nicht nur ein empfohlener, sondern auch ein kompetenter, fleißiger und trotz evtl. PKH mit der Sache sich gern beschäftigener Jurist)

Die bislang unbeantwortete Frage ist die nach dem Ursprung des damaligen Sondervertrages (Jahr), der sog. Kündigung und dem Formulieren des Widerspruchs gegen die Kündigung.


Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #12 am: 10. April 2015, 14:44:28 »
Zitat
BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]

@h.terbeck,
der beauftragte Rechtsanwalt wird das BGB sicherlich kennen !  ;)

Aber Sie haben recht, @GasRatSuchender ist nur mit sehr spärlichen Infos rübergekommen,
was er denn zur Kündigung seinerzeit konkret unternommen hat.

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 14:50:42 von khh »
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Offline PLUS

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #13 am: 10. April 2015, 15:12:59 »
W a s  also gibt es denn jetzt schon wieder "herumzumäkeln" ?
Ihr "ich glaube" dürfen Sie gerne behalten (am besten für sich ;)).
@khh, zuerst an anderen Beiträgen "herummäkeln" und die Reaktion darauf dann als "herumzumäklen" kritisieren, ist auch ein Stil.  >:(

Zu Ihrer Empfehlung. Wenn man der Schilderung folgt, wird der Gasbezug seit 2007 vom Versorger in der Grundversorgung geführt und so abgerechnet. Ein bisschen spät, wenn man jetzt den vorausgehenden Sondervertrag noch als gültig monieren will. Wenn der vermutete Sondervertrag angeblich nicht rechtswirksam gekündigt wurde, warum fällt das erst jetzt auf, wird wohl auch ein Richter fragen.

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #14 am: 10. April 2015, 15:55:59 »
... Wenn man der Schilderung folgt, ...  Ein bisschen spät, wenn man jetzt ... warum fällt das erst jetzt auf ...

Dann muss ich gleich wieder "herummäkeln" (aus begründetem Anlass, das ist nämlich der Unterschied :D):

Wenn man der Schilderung von @GasRatSuchender folgt  -  siehe Eröffnungsbeitrag:
Zitat
... 08.2007 gab es ein neuer Gasliefervertrag ... . Hier im Forum ... und es gab eine Empfehlung NICHT zu unterschreiben. Ich habe dem Vertrag und danach der Kündigung widersprochen.
dann kann man feststellen, dass er der Kündigung (unverzüglich ?) widersprochen hat !

Allerdings hat er sich nicht geäußert (bisher auch nicht auf die heutige Frage von @h.terbeck),  w i e  widersprochen wurde, nämlich tunlichst mit dem zu benennenden Grund gem. § 174 BGB.  :(
 
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 16:27:31 von khh »
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