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Autor Thema: Anklage von RWE  (Gelesen 62688 mal)

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Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #90 am: 14. April 2015, 18:32:59 »
Wikibedia: "... ist von Konkludenz auszugehen, wenn der Erklärende nicht schriftlich oder mit Worten, sondern mit seinem Verhalten sein gewolltes Tun zum Ausdruck bringt. Diese Handlungen ermöglichen dann dem Empfänger einen mittelbaren Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Erklärenden. Dieser Rückschluss des Empfängers auf den Rechtsbindungswillen des Erklärenden hat zur Bezeichnung „schlüssiges Verhalten“ geführt. „Schlüssig“ ist ein Verhalten jedoch nur dann, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt. Schweigen und Nichtstun allein rechtfertigen diesen Rückschluss nie. Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist. Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte."

RWE hatte zum zugesandten (Sonder?)vertragsangebot für das Ausfüllen, die Unterzeichnung und die Rücksendung des Vordrucks eine Frist von 14 Tage gesetzt. Kann man sein "gewolltes Tun" noch deutlicher zum Ausdruck bringen als durch NICHT-Annahme dieses Angebots (siehe auch § 148 BGB), zu "deuten" gibt es da jedenfalls nichts?!

Zudem war vor Zugang des Angebots bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Heizung (Erstbezug) durch die Gasentnahme gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV bereits ein Vertrag konkludent “zu allgemeinen Tarifpreisen” (heute "Grundversorgung" benannt) zustande gekommen. Dieser kann wohl kaum ungekündigt ohne unterschriftliche Zustimmung des Kunden durch einen "konkludent geschlossenen (behaupteten/angeblichen) Sondervertrag" mit anderen Rechtsfolgen einseitig durch RWE "ersetzt" werden.

Dann warten wir jetzt mal die Rückmeldung von @GasRatSuchender ab, was sein Anwalt sagt.   
« Letzte Änderung: 14. April 2015, 20:22:18 von khh »
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #91 am: 14. April 2015, 20:08:37 »
@Didakt
@bolli

@Didakt, Sie haben die Thematik richtig erkannt und auch kommentiert.  Leider meinen so manche "Schreiber", sich mit der Thematik in den Jahren 2003-2007 fachlich qualifiziert auszukennen und ihren Kommentar dazu abgeben zu können/müssen.
In den frühen Jahren (wie auch bei GRS) schloss der besagte Versorger bei Neukunden im Gasgeschäft im Falle von EFH generell sog. Sonderverträge ab. Alles andere ist Spekulation.
In 2007 begann der Versorger, durch das Angebot neu abzuschließender Sonderverträge mit dem Versuch, zahlreichel frühere für sie ungünstige Vertragsbestandteile elegant auszuhebeln mit der Behauptung, dass das neue Energiewwirtschaftsgesetz diese Änderungen erforderlich machen würde.
Dabei wurde in (für mich) böswilliger Absicht der für die Altverträge nach wie vor gültige § 1 der Allgemeinen Bedingungen verschwiegen bzw. in den angeblich neuen Bedingungen weggelassen, denn dieser besagt zweifelsfrei, dass "diese Verordnung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge  gilt, soweit diese nicht vor dem 6. November 2006 beendet worden sind
Da auffälliger Weise nahezu alle Betroffenen diese Vertragstrickserei erst in 2007 genießen durften, dürfte sich die Frage nach der zwangsweisen Einstufung in diue Grundversorgung erübrigt haben, wenn der/die Verbraucher sich nicht mit dem neuen Sondervertrag nach dem angeblich durch denGesetzgeber geforderten Energiewirtschaftsgesetz einverstanden erklärt haben.
Vielfach hat der besagte Versorger die nach der Weigerung des Abschlusses eines neuen Sondervertrages folgende sog. Vertragskündigung unter Mißachtung des § 174 BGB und anschließende "konkludente" Einstufung in die Grundversorgung rechtswidrig eingestuft und -dreist wie immer- teilweise bereits mit dem Datum des Kündigungsversuches den Grundversorgertarif abgerechnet.
Dieser und weitere Sachverhalte haben bei manchen Protestlern dazu geführt, dass nach der Entscheidung des EuGH erhebliche Regressanspruche bei dem entsprechenden Versorger angemeldet wurden.
Mehr ist dazu momentan nicht zu sagen.

Es ist schade, dass sich die Geschwindigkeit in dieser Thematik nach der Befürchtung des Eintretens in den sog. Kreisverkehr so erheblich erhöhrt hat, dass man mehr und mehr von dem wahren Sachverhalt entfernt hat und eine Spekulationsblase entfachte.

Wer die frühen Jahre vor 2005 nicht am eigenen Leib erlebt und durchlebt hat mit all dem notwendigen Schriftverkehr und der Sammlung von Fakten, wird mit seinen Kommentaren für den Ratsuchenden wenig hilfreich geworden sein, sondern vielmehr zur Verwirrung beigetragen haben.

Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #92 am: 14. April 2015, 21:08:28 »
@Didakt, Sie haben die Thematik richtig erkannt und auch kommentiert.  Leider meinen so manche "Schreiber", sich mit der Thematik in den Jahren 2003-2007 fachlich qualifiziert auszukennen und ihren Kommentar dazu abgeben zu können/müssen.

In den frühen Jahren (wie auch bei GRS) schloss der besagte Versorger bei Neukunden im Gasgeschäft im Falle von EFH generell sog. Sonderverträge ab. Alles andere ist Spekulation. ...

@h.terbeck,  ob @Didakt die "Thematik" wirklich  s o o  "richtig erkannt" hat, wie Sie jetzt meinen ?  :D

RWE war als damaliger Monopolist auch "in den früheren Jahren" durch § 1 Abs. 1 AVBGasV verpflichtet (!!) eine Versorgung "zu allgemeinen Tarifpreisen" (Grundversorgung) anzubieten. Kraft § 2 Abs. 2 AVBGasV ist ein solcher Vertrag schon durch die Gasentnahme aus dem Verteilungsnetz (konkludente Annahme) zustande gekommen.
Zum Abschluss eines Energieliefer-Vertrages gehörten in der BRD schon immer die Willenserklärungen (nämlich Angebot und Annahme) von zwei Parteien !

Und falls RWE zum damaligen Zeitpunkt für die Gasbelieferung nur ein/en Tarif/Preisblatt gehabt haben sollte,
dann ist das in dem Fall, wo dieser konkludent durch Gasentnahme zustande kam, Kraft der AVBGasV eine Versorgung "zu allgemeinen Tarifpreisen" (Grundversorgung) und in dem Fall, wo ein unterschriebener Vertrag oder sonstige Zustimmung des Kunden vorliegt, meinetwegen ein Sondervertrag. Wie RWE das dann mit der Konzessionsabgabe hinbekommen hat, ist allein deren Problem. 

Zu "manche Schreiber" u. "fachlich qualifiziert" (manche scheinen in über 7 Jahre kaum dazugelernt zu haben ;)) verkneif ich mir jede Antwort bis auf den Verweis auf einen Kommentar zu Ihrem allerersten Beitrag zum Thema:
Zitat von: RR-E-ft am 19. Dez. 2007, 17:19
h.terbeck
Sicher ein Beitrag, der in den Thread des entsprechenden RWE-Regionalversorgers gehört.
Denken Sie wirklich, dass Sie juristisch überblicken, was Sie da zusammentexten (wollen) ?
Möglicherweise ist es ratsam, die Sache von einem Rechtanwalt prüfen zu lassen.
« Letzte Änderung: 15. April 2015, 09:22:35 von khh »
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Offline bolli

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #93 am: 15. April 2015, 08:41:41 »
@Didakt
@bolli

@Didakt, Sie haben die Thematik richtig erkannt und auch kommentiert.  Leider meinen so manche "Schreiber", sich mit der Thematik in den Jahren 2003-2007 fachlich qualifiziert auszukennen und ihren Kommentar dazu abgeben zu können/müssen.
In den frühen Jahren (wie auch bei GRS) schloss der besagte Versorger bei Neukunden im Gasgeschäft im Falle von EFH generell sog. Sonderverträge ab. Alles andere ist Spekulation.
Ich kann mich sehr gut an Entscheidungen des BGH erinnern, in denen er Vertragsverhältnisse, die der Versorger als Sondervertragsverhältnisse entgestuft hatte, diese aber nicht durch entsprechende Verträge nachweisen konnte, als Grundversorgungsverhältnisse eingestuft hat. Da dieses preislich meist zunächst zum Nachteil der Verbraucher war, hatten diese zunächst nur bedingt Interesse an solch einer Einstufung, weshalb gegen diese Einstufung nicht viele vorgegangen sind. Einige der Urteile, die auch die Grundversorgungskunden stärkten, sind schließlich erst später ergangen und teilweise heute noch nicht entschieden (man denke an die Preisanpassungsklausel in §5 Abs. 2 Strom-/Gas-GVV).
Und das Stillschweigen im privaten Rechtsverkehr nicht gleich konkludente Annahme ist, sollte SIE seit den BGH-Entscheidungen zu den unwirksamen Preisanpassungsklauseln auch wissen, bei denen Verbraucher die höheren Preise ja sogar zunächst bezahlt haben, aber teilweise trotzdem später noch ihr Geld mit einem Widerspruch gegen diese Klasueln zurückfordern können. Nur durch einige Tricks der BGH-Richter über die Möglichkeit, rückwirkende Forderungen nur zeitlich befristet geltend zu machen, wurde dieses ein wenig zu gunsten der (armen) Versorger abgemildert.

Im übrigen hat der besagte Versorger zu dieser Zeit durchaus schriftliche Lieferverhältnisse im Sondervertrag abgeschlossen wie sowohl der Versuch, von @GRS eine Unterschrift unter einen Vertrag zu bekommen als auch eigene Erfahrungen zeigen. Insofern konnte und kann er wohl kaum argumentieren, er habe ein konkludentes Sondervertragsverhältnis angenommen.

Es ist schade, dass sich die Geschwindigkeit in dieser Thematik nach der Befürchtung des Eintretens in den sog. Kreisverkehr so erheblich erhöhrt hat, dass man mehr und mehr von dem wahren Sachverhalt entfernt hat und eine Spekulationsblase entfachte.

Wer die frühen Jahre vor 2005 nicht am eigenen Leib erlebt und durchlebt hat mit all dem notwendigen Schriftverkehr und der Sammlung von Fakten, wird mit seinen Kommentaren für den Ratsuchenden wenig hilfreich geworden sein, sondern vielmehr zur Verwirrung beigetragen haben.
Ich bedauere ja sehr, dass Sie in dieser Beziehung negative Erfahrungen machen mussten, aber wie Sie auch wissen, ist jeder Einzelfall mit seinen Eigenheiten für sich zu  betrachten und nicht jeder Fall ist gleich gelagert, auch wenn das Lieferhältnis zur gleichen Zeit beim gleichen Versorger anhängig war.

Gleichwohl muss man am Ende immer abwägen, inwieweit der zu erwartende Vorteil das einzugehende Risiko aufwiegt. Das ist dann (meist) eine reine Wirtschaftlichkeitsfrage.

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #94 am: 15. April 2015, 10:45:14 »
In 2007 begann der Versorger, durch das Angebot neu abzuschließender Sonderverträge mit dem Versuch, zahlreiche frühere für sie ungünstige Vertragsbestandteile elegant auszuhebeln mit der Behauptung, dass das neue Energiewirtschaftsgesetz diese Änderungen erforderlich machen würde.
Dabei wurde in (für mich) böswilliger Absicht der für die Altverträge nach wie vor gültige § 1 der Allgemeinen Bedingungen verschwiegen bzw. in den angeblich neuen Bedingungen weggelassen, denn dieser besagt zweifelsfrei, dass "diese Verordnung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge  gilt, soweit diese nicht vor dem 6. November 2006 beendet worden sind.
Da auffälliger Weise nahezu alle Betroffenen diese Vertragstrickserei erst in 2007 genießen durften, dürfte sich die Frage nach der zwangsweisen Einstufung in diue Grundversorgung erübrigt haben, wenn der/die Verbraucher sich nicht mit dem neuen Sondervertrag nach dem angeblich durch denGesetzgeber geforderten Energiewirtschaftsgesetz einverstanden erklärt haben.
Vielfach hat der besagte Versorger die nach der Weigerung des Abschlusses eines neuen Sondervertrages folgende sog. Vertragskündigung unter Mißachtung des § 174 BGB und anschließende "konkludente" Einstufung in die Grundversorgung rechtswidrig eingestuft und -dreist wie immer- teilweise bereits mit dem Datum des Kündigungsversuches den Grundversorgertarif abgerechnet.
Dieser und weitere Sachverhalte haben bei manchen Protestlern dazu geführt, dass nach der Entscheidung des EuGH erhebliche Regressanspruche bei dem entsprechenden Versorger angemeldet wurden. ...

@h.terbeck,

seinerzeit ist die neue Verordnung "GasGVV" selbstverständlich nicht anstatt der alten "AVBGasV" Bestandteil eines bestehenden Sondervertrages geworden. Seinerzeit mussten die Bedingungen eines bestehenden Sondervertrages auch an die Bestimmungen des EnWG, speziell die des § 41, angepasst werden.

Ein ggf. seit Beginn bestehender Sondervertrag konnte ohne jede Begründung gekündigt werden und zum nächst möglichen Termin wurde die Kündigung auch wirksam. Auf ein vermeintliches Formerfordernis würde ich mich vor Gericht nicht zu sehr verlassen, insbesondere nicht auf eine Einrede gemäß § 174 BGB.

Die Nichtannahme eines mit einer wirksamen Änderungskündigung angebotenen neuen Sondervertrages führt nun mal zu einer Belieferung in der Grundversorgung. Da hilft kein zetern und wehklagen.

Auf welchen Grundlagen basieren denn die von manchen Protestlern jetzt beim Versorger angemeldeten "erheblichen Regressansprüche"? Bei dem Anspruch, dass weiterhin ein Sondervertrag besteht, etwa EuGH-Urteil 2014? Wurden die Zahlungen nicht bereits immer gekürzt?

Vielleicht denken Sie mal darüber nach,  w e r  hier (schon seit Jahren) im Kreisverkehr herumkurvt und keine Ausfahrt findet.  :)
 
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #95 am: 15. April 2015, 11:33:57 »
@khh
merken Sie garnicht, was Sie da so von sich geben?
Es reicht. Ich darf Ihnen bestätigen, dass Sie alles besser wissen.
Seien Sie doch damit zufrieden!

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #96 am: 15. April 2015, 15:18:34 »
@h.terbeck,
ja, ich merke genau, was ich von mir gebe; augenscheinlich im Gegensatz zu Ihnen, denn sonst hätten Sie gestern nicht nochmals bspw. diesen selben "bullshit" wie vor Jahren geschrieben:
... Dabei wurde in (für mich) böswilliger Absicht der für die Altverträge nach wie vor gültige § 1 der Allgemeinen Bedingungen verschwiegen bzw. in den angeblich neuen Bedingungen weggelassen, denn dieser besagt zweifelsfrei, dass "diese Verordnung für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge  gilt, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind". ...

Daher nochmals exklusiv nur für Sie: lt. § 1 der GasGVV regelt diese Verordnung die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des EnWG und die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des EnWG. Nur für diese nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge gilt die Verordnung "GasGVV", denn für Sonderverträge ("Verträge außerhalb der Grundversorgung" § 41 EnWG) gilt die GasGVV kraft Gesetz gar nicht!

Insoweit muss man dem Beitrag eines „fachlich qualifizierten“ Users aus 2008 leider zustimmen:
   http://forum.energienetz.de/index.php/topic,8927.0.html  -  Antwort #33 :
Zitat - Auszug „h.terbeck, … Kennen Sie das Wort „beratungsresistent“? Sie scheinen subtilere Hinweise partout nicht verstehen zu wollen, daher rede ich jetzt Klartext: Diese Aussagen sind schlichtweg bullshit! Und auch andere Ihrer Aussagen sind für neue User nicht nur irreführend sondern geradezu gemeingefährlich. Ich hoffe, das war jetzt deutlich genug! ...“
« Letzte Änderung: 15. April 2015, 15:26:26 von khh »
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #97 am: 15. April 2015, 17:27:05 »
@khh
Daher nochmals exklusiv nur für Sie:

Wie sagte noch der bekannte Hötz von ?

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #98 am: 15. April 2015, 17:56:00 »
OFF - TOPIC

Danke für die "H"Einladung, aber ich verzichte diesmal !  :D
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Offline userD0010

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #99 am: 15. April 2015, 18:58:19 »
@khh
werde die G-Einladung garantiert nicht wiederholen.

Offline Didakt

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #100 am: 15. April 2015, 20:10:38 »
@ khh, wie ich ja schon ausführte, sehe ich keinen Nutzen darin, mich an der gegenständlichen Diskussion zu beteiligen. Aber ihre nachstehende Aussage muss zumindest ein wenig relativiert werden. Denn: Keine Regel ohne Ausnahme.

Zitat von: Ihnen in Antwort # 96
@h.terbeck,
...Daher nochmals exklusiv nur für Sie: lt. § 1 der GasGVV regelt diese Verordnung die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des EnWG und die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des EnWG. Nur für diese nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge gilt die Verordnung "GasGVV", denn für Sonderverträge ("Verträge außerhalb der Grundversorgung" § 41 EnWG) gilt die GasGVV kraft Gesetz gar nicht!

Ich komme diesbezüglich nochmal auf meinen Lieblingsversorger zurück, der Ihnen ja auch hinreichend bekannt ist. Ab 01.10.2005 wurde ich von diesem Laden im Rahmen des Liefervertrages „ErdgasComfort“ mit Gas beliefert, zweifellos ein Sondervertrag.

Für diesen Sondervertrag gilt also nach Ihrer obigen allgemein gültigen Feststellung die GasGVV gar nicht! Nun, dann schauen Sie mal, was mir im Oktober 2007 mitgeteilt wurde:
Edit: Schreiben entfernt, da Zweck erfüllt.
Dafür gab es zwar eine Lösung, nur die war mir seinerzeit nicht bekannt, denn ich war nicht im Besitz eines formalen Vertrages mit einbezogenen und ausgedruckten AGB. Heute weiß ich allerdings mehr! Die Historie mit den damaligen Besonderheiten/Gepflogenheiten kann bei heutiger Betrachtung von Sachständen nicht immer außen vor bleiben! ;)
« Letzte Änderung: 16. April 2015, 11:06:49 von Didakt »

Offline khh

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #101 am: 15. April 2015, 20:30:40 »
Hallo @Didakt, m.E. hatte ich relativiert (zumindest war das meine Absicht ;)):

... für Sonderverträge ("Verträge außerhalb der Grundversorgung" § 41 EnWG) gilt die GasGVV
kraft Gesetz gar nicht
!

Gruß, khh


PS: Das E.ON-Schreiben kenne ich. Wenn "ErdgasComfort" ein Sondervertrag war, dann ist die GasGVV
NICHT wirksam Bestandteil der AGB geworden, auch wenn dort die AVBGasV Vertragsbestandteil war
(explizit dazu gibt es zumindest ein Gerichtsurteil, das ich jetzt aber nicht sofort greifbar habe).
« Letzte Änderung: 15. April 2015, 20:44:23 von khh »
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Offline khh

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Re: Klage von RWE
« Antwort #102 am: 16. April 2015, 02:09:32 »
Die gegenseitigen „Freundlichkeiten“ in diesem Thread sind wohl insbesondere darauf zurückzuführen, dass sehr unterschiedliche Einschätzungen bestehen 1. zur Art des Vertrages (Grundversorgung oder Sondervertrag ?) ohne existierenden schriftlichen Vertrag (also allein durch Entnahme von Gas/Strom aus dem Netz zustande gekommen) und 2. zum Recht des EVU, einen Sondervertrag ordentlich/außerordentlich kündigen zu können, wenn ein solches Recht vertraglich nicht geregelt ist oder nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogene wurde (§ 305 BGB).

Aufschluss geben und damit etwas zur „Beruhigung“ der Gemüter beitragen kann vielleicht der Thread  http://forum.energienetz.de/index.php/topic,11434.0.html , insbesondere die genannten Antworten:

zu 1.) a) Rechtsauffassung bis 14.07.2010
          die Antworten #15 von C. Guhl und #16 von RR-E-ft, beide vom 03.02.2009
          Ergebnis (Kurzzusammenfassung):  Tarifkundenvertrag = Grundversorgung

          b) Rechtsauffassung ab 14.07.2010 (BGH-Urteil VIII ZR 246/08, Rn. 27 - EWE)
          Es kann ein (Norm)Sondervertrag auch dann vorliegen, wenn der Versorger die Kunden automatisch
          in einen solchen eingestuft hatte.*) Es bedarf auch in einem solchen Fall der wirksamen Einbeziehung
          einer Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB in das Vertragsverhältnis! 

zu 2.) a) Rechtsauffassung bis 15.09.2009
          die Antworten #13 v. RR-E-ft, #17 v. ESG-Rebell, #18 v. RR-E-ft, alle vom 03.02.2009
          #19 ESG-Rebell, #24 RR-E-ft, #26 jofri46, #27 und # 29 RR-E-ft, alle vom 04.02.2009
          Ergebnis (Kurzfassung):  nur außerordentlich (enge Voraussetzungen gem. §§ 313, 314 BGB)

          b) Rechtsauffassung ab 15.09.2009 (BGH-Beschluss VIII ZR 241/08, Rn. 9)
          die Antworten #30 RR-E-ft v. 22.11.09, #32 tangocharly v. 22.11.09, #34 reblaus v. 23.11.09
          Ergebnis (Kurzfassung): auch ordentliches Kündigungsrecht (nicht zur Unzeit, unterliegt dem
                                                  Willkürverbot = z.B. nicht nur Kündigung der Widerspruchskunden) *)

*) Für die RWE bestand in 2007 bei den "automatisch" in einen Sondervertrag eingestuften Kunden womöglich ein "begründeter Anlass" zur Kündigung, weil die vorgesehenen "AVBGasV" sowie "Ergänzende Bedingungen der RWE Gas AG" und damit ein Preisänderungsrecht u.U. nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen waren.

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rechtsprechung auch nachfolgend weiterentwickelt hat.
Diese Übersicht hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. „Weisheit letzter Schluss“ !



Gruß, khh


*) Was ist, wenn (wie im Fall von @GasRatSuchender in 2003) ein schriftlich vom EVU zur Unterzeichnung
    angebotener Sondervertrag vom Kunden  N I C H T  unterschriftlich angenommen wurde ?
« Letzte Änderung: 16. April 2015, 18:03:15 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Didakt

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #103 am: 16. April 2015, 12:46:13 »
Hallo @Didakt, m.E. hatte ich relativiert (zumindest war das meine Absicht ;)):

... für Sonderverträge ("Verträge außerhalb der Grundversorgung" § 41 EnWG) gilt die GasGVV
kraft Gesetz gar nicht
!
....dann ist die GasGVV NICHT wirksam Bestandteil der AGB geworden...

Werter @ khh, darum haben sich Versorger, z. B. E.ON, keinen Deut geschert! Dieser Versorger hat im Herbst 2010 seine fragwürdige seit 2003 bestehende Sondertarif-Dreierpackung u. a. durch den Sondertarif „E.ON ErdgasOptimal Niedersachsen“ ersetzt. Dafür galten zu den AGB auch von da an noch „ergänzend die Bestimmungen der GasGVV vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung entsprechend“, für die Preisanpassung ausdrücklich § 5 Abs. 2 und 3 GasGVV.

Edit: Anschlusstext gelöscht, da der Fall als erledigt zu betrachten ist.
« Letzte Änderung: 16. April 2015, 18:20:17 von Didakt »

Offline bolli

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Re: Anklage von RWE
« Antwort #104 am: 16. April 2015, 13:22:50 »
@Didakt
Mit Ihren Ausführungen tragen Sie aber auch nicht unbedingt zur Klarheit der HEUTIGEN Situation bei. Das die Versorger sich seinerzeit einen feuchten Kehricht darum gekümmert haben, was rechtens war und was nicht (oder vielleicht auch nur rechtlich fragwürdig) ist uns, die wir schon einige Jahre die Materie verfolgen durchaus bewusst. Einige, auch ich, waren ja seinerzeit ebenfalls selbst betroffen (auch ich wurde seinerzeit aus einem Sondervertrag (frist- un formgerecht) gekündigt und habe einen neuen Sondervertrag nicht unterschrieben, da es seinerzeit, u.a. auch von der Anwältin des BdEV hieß, aus einem Dauerschuldverhältnis könne man nicht herausgekündigt werden. Hab mich dann ein halbes Jahr gegen meinen Willen in der Grundversorgung befunden, bevor ich einen neuen Sondervertrag bei einem neuen Versorger abgeschlossen habe).

Aber hier und jetzt im HEUTE sind wir, auch dank des BGH, um einiges schlauer. Und wer heute noch gegen Vertragsverhältnisse aus dieser Zeit vorzugehen hat, kann auf anderen Erkenntnissen aufbauen. Insofern müssen wir uns um die seinerzeitige Meinung auch nicht mehr viel scheren und andere Verbraucher, die erst heute damit konfrontiert sind, damit verunsichern.

Wie ich schon mal äußerte: Aus meiner Sicht wird die entscheidende Frage sein, ob sich @GRS vor seiner (vermeintlichen) Kündigung 2007 in der Grundversorgung befand (u.a. weil er seinerzeit beim Hauseinzug 2003 (vermeintlich) keinen Sondervertrag unterzeichnet hat) oder nicht. Der Rest dürfte zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung weitestgehend abgedeckt sein. Lediglich die Frage, welche Preiserhöhungen in der Grundversorgung aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel in der GVV noch angegriffen werden können, bedarf noch der Ausführungen des BGH. Der Rest ist abgefrühstückt.
Da lohnt kein emotionalisieren. Weder von der einen noch von der anderen Seite.

Aber richtig ist und bleibt: Wir hier im Forum werden diesen Fall keiner Lösung zuführen können, egal welches Wissen wir haben oder welcher Meinung wir sind. Insofern warten wir doch ALLE einfach ab und lassen wir doch einfach @GRS berichten, wie es weitergeht.

 

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