Die gegenseitigen „Freundlichkeiten“ in diesem Thread sind wohl insbesondere darauf zurückzuführen, dass sehr unterschiedliche Einschätzungen bestehen 1. zur Art des Vertrages (Grundversorgung oder Sondervertrag ?) ohne existierenden schriftlichen Vertrag (also allein durch Entnahme von Gas/Strom aus dem Netz zustande gekommen) und 2. zum Recht des EVU, einen Sondervertrag ordentlich/außerordentlich kündigen zu können, wenn ein solches Recht vertraglich nicht geregelt ist oder nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogene wurde (§ 305 BGB).
Aufschluss geben und damit etwas zur „Beruhigung“ der Gemüter beitragen kann vielleicht der Thread
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,11434.0.html , insbesondere die genannten Antworten:
zu 1.) a) Rechtsauffassung bis 14.07.2010
die Antworten #15 von C. Guhl und #16 von RR-E-ft, beide vom 03.02.2009
Ergebnis (Kurzzusammenfassung): Tarifkundenvertrag = Grundversorgung
b) Rechtsauffassung ab 14.07.2010 (
BGH-Urteil VIII ZR 246/08, Rn. 27 - EWE)
Es kann ein (Norm)Sondervertrag auch dann vorliegen, wenn der Versorger die Kunden automatisch
in einen solchen eingestuft hatte.
*) Es bedarf auch in einem solchen Fall der wirksamen Einbeziehung
einer Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB in das Vertragsverhältnis!
zu 2.) a) Rechtsauffassung bis 15.09.2009
die Antworten #13 v. RR-E-ft, #17 v. ESG-Rebell, #18 v. RR-E-ft, alle vom 03.02.2009
#19 ESG-Rebell, #24 RR-E-ft, #26 jofri46, #27 und # 29 RR-E-ft, alle vom 04.02.2009
Ergebnis (Kurzfassung): nur außerordentlich (enge Voraussetzungen gem. §§ 313, 314 BGB)
b) Rechtsauffassung ab 15.09.2009 (
BGH-Beschluss VIII ZR 241/08, Rn. 9)
die Antworten #30 RR-E-ft v. 22.11.09, #32 tangocharly v. 22.11.09, #34 reblaus v. 23.11.09
Ergebnis (Kurzfassung): auch ordentliches Kündigungsrecht (nicht zur Unzeit, unterliegt dem
Willkürverbot = z.B. nicht nur Kündigung der Widerspruchskunden) *)
*) Für die RWE bestand in 2007 bei den "automatisch" in einen Sondervertrag eingestuften Kunden womöglich ein "begründeter Anlass" zur Kündigung, weil die vorgesehenen "AVBGasV" sowie "Ergänzende Bedingungen der RWE Gas AG" und damit ein Preisänderungsrecht u.U.
nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen waren.
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rechtsprechung auch nachfolgend weiterentwickelt hat.
Diese Übersicht hat daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. „Weisheit letzter Schluss“ ! Gruß, khh
*) Was ist, wenn (wie im Fall von @GasRatSuchender in 2003) ein
schriftlich vom EVU zur Unterzeichnung
angebotener Sondervertrag vom Kunden
N I C H T unterschriftlich angenommen wurde ?