@shadowdan
Laut BGH-Rechtsprechung begründet selbst die widerspruchslose Zahlung einer Rechnung eines privaten Verbrauchers nicht die Anerkennung von irgendwelchen vertraglichen Anpassungen, egal was dazu in den AGB steht (dort steht oftmals, dass ein Nichtwidersprechen die Annahme der Änderung bedeutet. Insofern haben Sie immer noch Zeit zu reagieren UND vor allen zu handeln, bevor ihr Vertrag ausläuft und SIE dem Geld hinterher laufen müssen.
Machen Sie eine eigene Rechnung mit den vereinbarten Preisen zu Vertragsbeginn auf und berechnen Sie die zu zahlenden Beträge selbst neu. Diese Summe teilen Sie auf 11 oder 12 Abschläge auf (je nachdem was vertraglich vereinbart ist, bei Extraenergie (EE) sind's meines Wissens meist 11 Abschläge), berechnen, was Sie bereits gezahlt haben und was Sie nach Ihren Berechnungen zu zahlen gehabt hätten.
Dann kündigen Sie die Teilnahme am Sepa-Lastschriftverfahren gegenüber EE auf, teilen denen Ihre Berechnungen mit, widersprechen den Preiserhöhungen wegen intransparenz UND wegen nicht wirksamer Preisanpassungsklausel (lt. BGH Rechtsprechung müssen bestimmte Kriterien von solch einer Klasuel erfüllt sein, die die Klauseln von EE nach hier herrschendem Wissen bisher noch nie erfüllt haben) und teilen denen Ihre Berechnungen und sagen, wie hoch ihre derzeitige Überzahlung ist. Diese würden Sie von den kommenden Abschlägen einbehalten. Danach zahlen Sie die selbst errechnete Abschlagssumme bis zum Vertragsende weiter.
Wenn Sie wollen, können Sie überlegen, ob Sie von einem Sonderkündiungsrecht, welches Ihnen EE möglicherweise nach Ihrem Schriftwechsel einräumen wird (in der Vergangenheit ist dieses schon mehrfach passiert), Gebrauch machen wollen oder nicht. Wenn nicht, sollte Ihr Vertrag zu den alten Konditionen weiterlaufen. Wahrscheinlich wird Ihnen dann EE diesen Vertrag kündigen. Diese dürfen den aber nur fristgemäß (meist 3 Mon oder 6 Wo vor Ablauf eines Vertragsjahres) kündigen.
Und bitte nicht vergessen, den Schriftverkehr zuzustellen (Einschreiben/EINWURF und dann die Online-Sendungsverfolgung ausdrucken sollte reichen)