Die Kündigungen werden unwirksam sein, wofür es noch nicht einmal auf deren Zugang beim Kunden ankommt.
Eine außerordentliche Änderungskündigung ist eine außerordentliche Kündigung.
Unter einer Änderungskündigung versteht man eigentlich eine ordentliche Kündigung unter der Bedingung, dass der andere Teil mit einer zugleich angetragenen Vertragsänderung nicht einverstanden ist.
Hier wird aber gar nicht unter jener (ausnahmsweise zulässigen) Bedingung gekündigt, sondern unbedingt.
Zugleich wird nur ein neues Vertragsangebot unterbreitet, welches stillschweigend durch Weiterbezug von Energie angenommen werden können soll.
Hintergrund mag der sein, dass Änderungsklauseln innerhalb von AGB, welche die einseitige Änderung von AGB zum Gegenstand haben, meist selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sind. Geänderte AGB erfordern regelmäßig eine Einbeziehungsvereinbarung, wobei der Kunde nach der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Übersendung der Änderung ausdrücklich zustimmen muss.
Den Weg wird man wohl gewählt haben, weil man dachte, durch den stillschweigenden Neuabschluss des Vertrages wird der bisherige (unwirksam erhöhte Preis) zum vereinbarten Anfangspreis eines neuen Vertrages. Insoweit hätte sich am Preis doch etwas geändert, wenn die bisherigen Preiserhöhungen unwirksam waren.
Die außerordentliche Kündigung ist unzulässig, da keine Gründe zur außerordentlichen Kündigung vorliegen.
Bei Störung des Vertragsgefüges hätte nach §§ 313, 314 BGB vorgegangen werden müssen.
Die Voraussetzungen dafür liegen aber schon nicht vor, wenn sich eine bisher verwendete AGB - Preisänderungsklausel als unwirksam erweist bzw. unwirksam wird.
Vorleiegend war die bisher verwendete Preisänderungsklausel ninnerhalb der AGB sicher längstens (nämlich von Anfang an) unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 31.07.13 VIII ZR 162/09) und ist nicht erst durch eine Änderung der Grundversorgungsverordnung unwirksam geworden, zumal die Grundversorgungsverordnung für Sonderverträge auch schon gar nicht gilt, vgl. § 1 Abs. 1 GVV.
Die unwirksame außerordentliche Kündigung wird nicht in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden können.
Ein enstprechender Wille, das Vertragsverhältnis jedenfalls, wenn auch nur ordentlich unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist beenden zu wollen, ist aus der Erklärung nicht ersichtlich.
Der bisherige Vertrag läuft mangels wirksamer Kündigung somit zu ungeänderten Bedingungen ungekündigt weiter.
Weil dadurch aber noch ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, kann im schweigenden Weiterbezug von Energie auch keine stillschweigende Annahme eines neuen Vertragsangebotes gesehen werden (weder als Sondervertrag noch als Grundversorgung).
Worauf es deshalb nicht mehr ankommen kann:
Die Fiktion einer stillschweigenden Vereinbarung im Falle eines Schweigens auf ein Angebot hätte bereits zuvor wirksam vereinbart werden müssen.
Wäre Entsprechendes innerhalb der wirksam einbezogenen AGB vorgesehen gewesen, hätte die entsprechende Klausel dem § 308 Nr. 5 BGB Rechnung tragen müssen.
Die bisherigen Verträge werden ungekündigt unverändert fortbestehen, was man aus genannten Gründen auch gerichtlich feststellen lassen kann, falls EWE auf entsprechendes Verlangen nicht schriftlich bestätigt, dass das Vertragsverhältnis über den 31.12.14 ungekündigt und zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht.
Unabhängig davon, darf man wohl davon ausgehen, dass auch die geänderten AGB auch keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten werden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.12.06 - VIII ZR 25/06). Erforderlich wäre, dass bereits bei Vertragsabschluss die Preiskalkulation offen gelegt wird undzwar weiter, als es § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 und 4 StromGVV verlangt.
Kunden werden sich auch noch nach Jahren darauf berufen können, dass der bisherige Vertrag zum 31.12.14 nicht wirksam gekündigt wurde, es für eine Änderung des Vertragsinhalts an einer wirksamen Änderungsvereinbarung fehlt, insbesondere wenn sie der Kündigung ohne Begründung wiedersprochen haben. Schließlich kam Ihrem Schweigen keinerlei Erklärungswert zu. Einer Erklärung bedurfte es schon nicht, da der bisherige Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde.