@Black
Meine Überlegungen haben den Zweck der Grundversorgung als Ausgangspunkt:
Die Gewährleistung einer möglichst preisgünstigen Versorgung für besonders schutzbedürftige Kunden.
Besonders schutzbedürftige Kunden sind die Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG.
Schutzbedürftig sind sie, weil sie sich die benötigte Energie wegen ihrer geringen Nachfragemenge nicht selbst auf dem Großhandelsmarkt beschaffen können.
Deshalb wurde diesen ein gesetzlicher Anspruch auf Grundversorgung eingeräumt.
Nachdem es sich bei den Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers um diejenigen besonders schutzbedürftigen Kunden im Sinne der EU- Richtlinien handelt, brauchen sich Kunden, die unter § 3 Nr. 22 EnWG fallen, nicht besonders ausweisen, um ihre besondere Schutzbedürftigkeit erst noch nachzuweisen.
Ganz besonders schutzbedürftig sind solche Haushaltskunden, die nicht aus Bequemlichkeit in der Grundversorgung sind,
sondern aus bestimmten Gründen nicht zu einem Sondervertrag wechseln können.
Nur Haushaltskunden können durch bloße Energieentnahme aus dem Netz einen Grundversorgungsvertrag begründen, § 2 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV.
Haushaltskunden, die einen Sondervertrag abgeschlossen haben und deren Lieferant ausfällt, werden zeitlich befristet im Rahmen der Ersatzversorgung versorgt.
Nicht- Haushaltskunden haben hingegen nur Anspruch auf eine zeitlich befristete Ersatzversorgung.
Insbesondere wenn der Grundversorger den Haushaltskunden im Netzgebiet außerhalb der Grundversorgung auch günstigere Sonderverträge anbietet, spricht nichts dafür, dass der Wettbewerb die Allgemeinen Preise der Grundversorgung kontrollieren kann. Es steht sogar zu besorgen, dass ein Grundversorger, der sich mit seinen Sonderprodukten in einem scharfen Wettbewerb wähnt, versucht, seine Sonderprodukte über die Grundversorgung querzusubventionieren.
Ob die Allgemeinen Preise der Grundversorgung durch den Wettbewerb kontrolliert und begrenzt werden, ist keine Frage des Gesetzgebers, da sich eine solche Wirkung nicht gesetzlich anordenen, allenfalls ausschließen lässt.
Bei der Belieferung von Haushaltskunden differenziert das Bundeskartellamt laut VKU nunmehr im Strom- und Gasbereich sachlich zwischen Grundversorgungskunden und Sondervertragskunden. Dafür sprächen empirische Indizien zu Preisabständen, Wechselverhalten und Anbieterstruktur. Wegen der positiven wettbewerblichen Entwicklungen würden die Märkte für Sondervertragskunden bundesweit abgegrenzt. Dagegen bleibe es bei den Grundversorgungskunden räumlich bei der netzbezogenen Abgrenzung, bei der jeder Grundversorger in seinem Gebiet dann ein Monopol habe.
Die Preisgestaltungen der Grundversorger erscheinen in Anbetracht der Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG oft sehr fragwürdig.
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Ein Beispiel:
http://www.stadtwerke-jena.de/fileadmin/user_upload/Preisblaetter/Strom/S_Jena/JEN_PB_GV_P.pdfSoweit der Vertriebsanteil am Grundpreis 55,04 €/a betragen soll und somit mehr als doppelt so hoch ausfällt wie der Grund- und Abrechnungspreis des Netzbetreibers(!), ist dies nicht nachvollziehbar und kann die Kostenstruktur nicht zutreffend widerspiegeln und somit wohl auch nicht sachlich gerechtfertigt sein.
Es steht zu besorgen, dass in den Grundpreis eine verbrauchsunabhängige und somit nicht leistungsorientierte besonders hohe Vertriebsmarge eingepreist wurde.
Zum Vergleich:
Bei den Stadtwerken Mühlhausen/Thür beträgt der Vertriebsanteil am Grundpreis 17,40 €/a, bei den Stadtwerken Nordhausen 15,38 €/a und bei den nahen Stadtwerken Eisenberg/Thür gar nur 10,50 €/a.
Grundversorgte Kunden mit geringem Verbrauch, die sich um Energieeinsparung bemühen, werden durch eine hohe verbrauchsunabhängige Vertriebsmarge systematisch benachteiligt.
Zudem beruht eine hohe verbrauchsunabhängige Vertriebsmarge nicht auf einer Leistung des Vertriebs, nachdem sich die zu honorierende Leistung eines Vertriebs nach dem Absatz/ der Absatzmenge bemisst.
Der Vertriebsanteil am Arbeitspreis in Höhe von 7,121 Ct/ kWh liegt etwa doppelt so hoch wie der Großhandelspreis für Strom (derzeit ca. 3,60 Ct/ kWh) und kann deshalb auch nicht recht überzeugen.
Die Handelsspanne zwischen Goßhandelspreis und Vertriebsanteil des Grundversorgers pro abgesetzter Einheit erscheint zu groß.
Während der Stromerzeuger ein Kraftwerk errichten, betreiben, ggf. Brennstoff kaufen und Strom erzeugen muss, um den Großhandelspreis von 3,60 Ct/ kWh zu erzielen, ist nicht ersichtlich,
was der Vertrieb noch bedeutsames leisten muss, um die Differenz aus Vertriebsanteil am Arbeitspreis und Großhandelspreis zu erzielen.
Dafür, dass der Strom vom Stromerzeuger zur Abnahmnestelle des Kunden transportiert wird, bekommt schließlich schon der Netzbetreiber ein sattes Entgelt in Höhe von 4,990 Ct/ kWh.
Gemessen an den Leistungen des Stromerzeugers und des Netzbetreibers und deren Vergütungen erscheint die Vergütung, die sich der Vertrieb für eine nicht recht ersichtliche Leistung beimessen möchte, doch irgendwie überhöht. Der Grundversorger nimmt schließlich nur eine Zwischenhändlerfunktion (vergleichbar einem Makler/Vermittler) ein, nachdem die Haushaltskunden die Energie nicht selbst auf dem Großhandelsmarkt etwa vom Stromerzeuger beschaffen können, um diese vom Netzbetreiber zur Abnahmestelle transportieren zu lassen. Beschafft wird der Strom, den die Stromerzeuger wegen des bestehenden Überangebots ohnehin händerringend loswerden wollen. Dieser - gemessen an der Gesamtleistung Stromversorgung- gering erscheinende eigene Beitrag des Grundversorgers sollte wohl mit 0,5 Ct/ kWh (einem "Vertriebspfennig") angemessen abgegolten sein.
Nicht nachvollziehbar erscheint ein Vertriebsanteil beim Grundpreis in Höhe über 53,68 €/a bei Doppeltarifkunden,
zumal andererseits der Vertriebsanteil am NT- Arbeitspreis in Höhe von lediglich 0,991 Ct/kWh ersichtlich nicht ausreichen kann,
um auch nur die entsprechenden Strombeschaffungskosten abzudecken.
Auf die Grundversorgung angewiesenen Haushaltskunden mit geringem Jahresverbrauch in Jena, nutzt es ersichtlich nichts,
dass andernorts etwa in Nordhausen oder Eisenberg der Vertriebsanteil am Grundpreis der Grundversorgung weit geringer liegt.
Es sei denn, eine Missbrauchskontrolle gem. § 29 GWB oder eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zwingt den Grundversorger in Jena,
seine Preisgestaltung bei den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung abzuändern.