Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG  (Gelesen 36730 mal)

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Haushaltskunden sind hauptsächlich private Haushalte. Und diese haben auf dem Energiemarkt selbst keine Nachfrage- und Verhandlungsmacht. Mit denen setzt sich kein Energieversorger an einen Tisch  und redet über Preise und Vertragsbedingungen mit anschließend feierlicher Vertragsunterzeichnung wie bei einem Stahlkonzern. Dafür ist es belanglos, ob die in einem eigenen Haus oder zur Miete wohnen. Sie sind schutzbedürftig, weil sie auf dem Energiemerkt so klein sind. Kleinkunden. Um die kümmert sich auf dem Energiemarkt auch keiner, wenn sie sich nicht selber kümmern. Diese Kleinkunden müssen auch aus Sicht der EU besonders geschützt werden, damit sie nicht unter die Räder kommen.
@RR-E-ft, warum so hart und unfair? @uwes hat von "besonders schutzwürdigen Kunden" geschrieben. Der Gesetzgeber erachtet Mieter als besonders schutzwürdig. Das zeigt sich schon im BGB z.B. § 543 (3)(4).

So ganz belanglos ist es nicht, ob man im eigenen Haus oder zur Miete wohnt, ansonsten ist die Schutzbedürftigkeit aller Kleinkunden unbestritten.   

Offline RR-E-ft

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Ich bleibe dabei, dass die Kleinkunden aus genannten Gründen eine schutzbedürftige Gruppe innerhalb der Endkunden bilden und deshalb auch durch die EU- Richtlinien besonders geschützt werden sollen, ihnen ein angemessener Schutz gewährleistet sein muss.

In Deutschland hat man diese schutzbedürftigen Kleinkunden "Haushaltskunden" getauft und sie in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert.
Sie sind eine schutzbedürftige Gruppe innerhalb der hier  "Letztverbraucher" genannten Endkunden.

Haushaltskunden und nur Haushaltskunden haben deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Belieferung in der Grundversorgung, zu angemesenen Preisen.
Eine soziale Unterteilung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden findet im Energierecht  nicht statt.
Das mag man hart und unfair finden oder auch nicht. So ist es halt. 
« Letzte Änderung: 27. November 2014, 14:44:57 von RR-E-ft »

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Ene soziale Unterteilung innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden findet im Energierecht  nicht statt. Das mag man hart und unfair finden oder auch nicht. So ist es halt.
Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:

Zitat
Mietrecht und Energierecht haben, wie seit langem bekannt ist, eine Menge Berührungspunkte – elektronikdeutsch „Schnittstellen“. Damit umzugehen, ist für die Juristen auf beiden Seiten nicht einfach, weil die Felder des Mietrechts und des Energierechts seit jeher von Spezialisten beackert werden, und es unter Spezialisten eine quasi natürliche Tendenz gibt, sich von externer Einflussnahme möglichst abschirmen zu wollen.

Da ist was dran ;)

Offline Didakt

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Einverstanden, im Energierecht! Es gibt aber neben dem Energierecht noch mehr Rechtsgebiete in der Juristerei:

Jetzt beginnt für mich aber wirklich die Haarspalterei. Was hat denn dieser Einwurf noch mit der Ausgangsfrage/-darlegung in diesem Thread zu tun?

Fest steht eindeutig, dass der energierechtliche Begriff "Haushaltskunde" nicht teilbar/spaltbar ist. Siehe auch EU-Richtlinie 2009_72_EG v. 13.07.2009, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Ziff. 9. und 10.

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Jetzt beginnt für mich aber wirklich die Haarspalterei. Was hat denn dieser Einwurf noch mit der Ausgangsfrage/-darlegung in diesem Thread zu tun? Fest steht eindeutig, dass der energierechtliche Begriff "Haushaltskunde" nicht teilbar/spaltbar ist. Siehe auch EU-Richtlinie 2009_72_EG v. 13.07.2009, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), Ziff. 9. und 10.
@Didakt, ja "eindeutig";), der Länge nach gibt es viele Spalten in Tabellen, Richtlinien und Gesetzen. Da wird viel gespalten. Auch in diesem Thread und schon weiter oben bis zur kleinsten Nuance. Dass Ihnen das erst jetzt und gerade hier auffällt?  ::)

Zur Spaltung

Zitat
Haushaltskunden (EnWG):
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen

EU-Richtlinie:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Haushalts-Kunde einen Kunde, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein
... und ganz besonders..
Ganz besonders schutzbedürftig sind solche Haushaltskunden, die nicht aus Bequemlichkeit in der Grundversorgung sind, sondern aus bestimmten Gründen nicht zu einem Sondervertrag wechseln können.
.....
« Letzte Änderung: 27. November 2014, 19:33:29 von PLUS »

Offline RR-E-ft

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Ich sehe nicht, was es die Diskussion weiterträgt. Die Gruppe der Haushaltskunden nach EnWG mag größer sein als nach den EU- Richtlinien.
§ 3 Nr. 22 EnWG orientiert sich an den früheren HuK- Kunden, deren Belieferung (nach alter Betrachtung) einen eigenen Markt darstellte.
Fakt ist, dass Haushaltskunden auch nach den Richtlinien als schutzbedürftig angesehen werden und diesen ein angemessener Schutz gewährleistet sein muss.
Innerhalb dieser Gruppe  findet eine soziale Unterscheidung auch nach EU- Energierecht nicht statt. 

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...Innerhalb dieser Gruppe  findet eine soziale Unterscheidung auch nach EU- Energierecht nicht statt.
Schöne Differenzierung  - nach Energierecht!?

Die "soziale Unterscheidung", die sonst, aber nach dem speziellen Energierecht nicht stattfindet, die aber der Mindermeinungsanwalt selbst, wenn es ihm dann passt, trotzdem trifft.

Meinungsforum? - Fair ist anders! Weiter mit der energierechtlichen Mindermeinung die die Diskussion weiterträgt.  :(

Offline RR-E-ft

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Für die Sache kommt es nur darauf an, dass Haushaltskunden auch nach den EU- Richtlinien als schutzbedürftige Kunden angesehen werden, denen ein angemessener Schutz gewährleistet werden muss.

Dass es innerhalb der Gruppe der Haushaltskunden soziologisch noch ganz besonders schutzbedürftige Kunden gibt, ist für die Sache, die Gegenstand diese Threads ist, vollkommen ohne Belang.

Denn weder das nationale Energierecht, noch das EU- Energierrecht nehmen innerhalb ihrer Haushaltskunden eine an Folgen geknüpfte soziale Unterscheidung vor.
Das ergibt sich doch unmittelbar aus den Gesetzesmaterialien selbst, nämlich aus den EU- Richtlinien einerseits und den Begriffsbestimmungen des § 3 EnWG andererseits.
Und die lassen sich nachlesen. Nicht ersichtlich, was das mit Meinung zu tun haben soll. Darüber kann man sich doch nicht streiten.   

Offline tangocharly

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Bevor wir uns darüber verkopfen, wer der größere oder wer der kleinere Verbraucher ist, nur ein Hinweis (und damit Schluß hierzu): Die Richtlinien sind zum "Schutz der Verbraucher" geschaffen worden - und dies leitet sich schon aus den -voran gestellten- Erwägungen her.

Was ist nun drin, in der Mogelpackung der §§ 36, 39 EnwG, welche sodann in den Bestimmungen gem. § 4 AVB und/oder § 5 GVV daher geschlichen kam und als solche erkannt worden war.

Schon der Begriff "Preisbestimmungspflicht" schafft für sich betrachtet etwas Unbehagen. Diese Pflicht passt eben halt nur in Bereiche der Daseinsvorsorge bzw. der Grundversorgung.

Man kann die Bestimmungen des § 36 EnwG als legislative Ausprägung dieser Pflicht verstehen. Man muss sich dann aber auch dazu äußern, ob es sich bei dieser Bestimmung eben nur um eine "formale" Pflicht oder auch um eine "materielle" Preisbestimmungspflicht handelt.

Zunächst scheint es sich mit § 36 EnWG nur um eine formale Preisbestimmungspflicht zu handeln. Denn die Norm sieht eine Reihe formaler Bedingungen vor, welche von dem Versorger eingehalten werden müssen, damit Tarife wirksam werden können.

Formelles Preisordnungsrecht statuiert allerdings keine materiellen Preisbildungspflichten.

Dies zeigt sich an den Bestimmungen der  Preisangabenverordnung (PAngVO). Von Bedeutung ist hierin insbesondere die Zentralnorm des § 1 PAngVO.  Derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäß̊ig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss die Preise angeben (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO), die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Die Preisangabenverordnung läßt auch zu, auf die Bereitschaft ̧über den angegebenen Preis zu verhandeln hinzuweisen (§ 1 Abs. 1 S. 3 PAngVO),  soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegen stehen.

Man hätte sich also schlicht mit der PAngVO begnügen können. Allerdings kommen in § 36 EnWG noch andere, weitere Formalien ins Spiel, welche sich aus dem Wortlaut der PAngVO nicht herleiten können. Diese Zusätze finden sich jetzt halt doch in der "Natur der Sache", d.h. in darin, dass Massengeschäfte vorliegen und die Daseinsvorsorge betroffen ist.

Allein mit dem Wortlaut des § 36 EnWG läßt sich somit noch kein materielles Preisbestimmungsrecht begründen. Dies setzt immerhin einen materiellen Interessenausgleich voraus, bei dem sich beide Marktteilnehmer auf gleicher Augenhöhe befinden. Da kommen dann noch Elemente wie § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 EnWG ins Spiel. Bei rechtem Lichte betrachtet bewirken diese Regelinstrumente nicht mehr als die Parabel, dass "was sein soll, noch lange nicht so ist".

Um zu einem materiellen Preisbestimmungsrecht zu gelangen, bedürfte eines wirkungsvollen Korrektivs, welches den materiellen Interessenausgleich sichert (oder wie es die Gas- und Stromrichtlinien ausdrücken: den Verbraucher schützt). Dazu hat man die GVV's und AVB's an die §§ 36, 39 EnWG angehängt - was jetzt wirkungsvoll als in die Hose gegangen angesehen werden kann. Was wir von dem Korrektiv des § 315 BGB halten dürfen - und sich recht eindrucksvoll in der Rechtsprechungspraxis in allen Instanzen gezeigt hat - braucht hier auch nicht weiter erörtert zu werden.

Und eine materielle Preiskontrolle will der Bundesgesetzgeber ja auch nicht; dem ist ja der Zivilrechtserfindungsenat auch wiederum, durchwinkend, gefolgt.

Also, worin soll die zivilrechtsfundierte und verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) abgesicherte Rechtsgrundlage für ein materielles Preisbildungsrecht gesehen werden ?

Ein Blick in die Schweiz eröffnet Horizonte, über die wir uns im nordeuropäischen Wirtschaftskapitalismus Stehenden hinweg gesetzt wähnen. Die Schweizer haben ein Stromversorgungsgesetz und eine Stromversorgungsverordnung. In der Stromversorgungsverordnung wurde geregelt (siehe da):

Zitat
Art. 4 Elektrizitätstarife und Kostenträgerrechnung für Energielieferung
 

1 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.

2 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.

3 Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, der ElCom Erhöhungen der Elektrizitätstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens zum 31. August zu melden.

Das Schweizer Bundesgericht http://www.wangensz.ch/documents/Bundesgerichtsentscheid.pdf hatte am 23.11.2012 in einer Rechtssache 2C 518/2012 zu entscheiden und ausgeführt:

Zitat
Dass für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik  ein einheitlicher Tarif festzulegen ist (Art. 6 Abs. 3 StromVG [...] Nach Bundesrecht unterliegen die Elektrizitätstarife der Aufsicht der ElCom.  Der Verteilnetzvertreiber muss gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Elektrizitätstarife begründen (Art. 4 Abs. 2 StromVV. Er muss Erhöhungen der Tarife auch der ElCom mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung melden (Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die ElCom kann die Tarife überprüfen [...]
.

Wenn man sich nur auf den § 36 EnWG zurück ziehen möchte, dann kocht man den ausgelutschten Teebeutel noch ein weiteres Mal. So stelle ich mir keine materielle Preisbildungsrechtsgrundlage nicht vor.

<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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@tangocharly

Die Preisbestimmungspflicht des Versorgers gilt selbstverständlich nur im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht, ist deren Annex.
Den Begriff Preisbestimmungspflicht habe ich zur Verdeutlichung, insbesondere auch zum richtigen Verständnis von § 315 Abs. 1 BGB, erst in die Diskussion hereingetragen (Fricke, ZNER 2011, 130). Bitte auch Markert FS Säcker 2011, 845 ff. lesen.

Dabei handelt es sich mitnichten nur um eine Preisangabe im Sinne der PAngV!

Die Allgemeinen Preise sind öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen.

Vorher müssen diese Preise denknotwendig anhand der Kalkulationsgrundlagen festgesetzt werden, siehe nur § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG.
Vor ca. zehn Jahren hatte ich den Vorschlag gebracht, dass zur Erhöhung der Transparenz die in die Preise einkalkulierten  Netznutzungsentgelte in den Verbrauchsabrechnungen gesondert auszuweisen sind. Der hat gefruchtet.

Der Versorger hat die Allgemeinen Preise festzusetzen (zu bestimmen) und ist bei dieser Preisbestimmung nicht frei, sondern die Allgemeinen Preise sind an den Maßstab der Billigkeit gebunden und die Preisbestimmung hat unter Beachtung von §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 EnWG zu erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.91 - VIII ZR 240/90; Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43; B. v. 18.5.11 - VIII ZR 71/10 Rn. 11). Vor dem OLG Stuttgart wussten Sie es doch noch so gut!

Selbstverständlich findet auf die öffentliche Bekanntgabe  der jeweiligen Allgemeinen Preise, die der Versorger gem. § 36 Abs. 1 EnWG festzusetzen hat, auch die PAngV Anwendung, so dass bei Strom und Gas der Arbeitspreis in Ct/ kWh anzugeben ist und nicht etwa Kubikmeterpreise bei der leitungsgebundenen Gasversorgung.

Der Gesetzgeber hat zudem wegen der erheblichen  Missstände bei den Energiepreisen mit § 29 GWB einen eigenen Verbotstatbestand  eingeführt und den Betroffenen mit § 33 Abs. 1 GWB erstmals einen eigenen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch eingeräumt und dazu noch ein Verbandsklagerecht, von dem bisher nur noch kein Gebrauch gemacht wurde. Noch.

Da lässt sich schlecht behaupten, der Gesetzgeber habe die Preiskontrolle der Energiepreise  beschränken wollen.
Er hat sie doch sogar ausgedehnt! Und er wollte die Verfahren bei spezialisierten Kammern konzentrieren, §§ 102 ff. EnWG.
Dass der Gesetzgeber die bestehende Preiskontrolle im Energiebereich beschränken wollte, ist deshalb eine Erfindung des VIII.ZS. 

In der Schweiz gibt es keine Entflechtung der vollintegrierten Energieversorger.

In Deutschland wurde, wenn auch noch nicht bei allen Stadtwerken, entflochten.

Der Grundversorger ist ein Vertriebsunternehmen, das die Energie auf dem Großhandelsmarkt zu dort marktüblichen Preisen (Börsenpreise) beschafft.
Zum Energietransport zum Kunden bedient sich der Grundversorger des Netzbetreibers, der ihm dafür Netznutzungsentgelte  in Rechnung stellt.
Die Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB.
Das Recht der Billigkeitskontrolle der Netzentgelte steht bisher nicht dem Endkunden zu, sondern dem Lieferanten, der die Netzentgelte zahlt.
Wollte man daran etwas ändern, müsste man die Verträge der Endkunden aufspalten in Netznutzungsverträge mit dem Netzbetreiber einerseits und reine Energielieferverträge mit dem Energielieferanten andererseits, so dass der Kunde die Netzentgelte direkt an den Netzbetreiber zahlt.

Nunmehr muss der Grundversorger seine Preiskalkulation mit der Preisveröffentlichung zu weiten Teilen  offen legen.

Den Vorschlag dazu, die Transparenz in der Grundversorgung entsprechend zu erhöhen, hatte ich hier im Forum vor Jahren angebracht.
Meinen  Vorschlag, die vom Versorger nicht beeinflussbaren Preisbestandteile an den Allgemeinen Preisen  bereits in der öffentlichen Bekanntgabe einzeln auszuweisen,
wurde vom federführenden BMWi offensichtlich aufgegriffen und umgesetzt. 

Siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV n.F., wonach alle staatlichen Umlagen, soweit sie in die Kalkulation einfließen und die Netzentgelte einschließlich Kosten des Messtellebetriebs und der Messung und der verbleibende Vertriebsanteil des Grundversorgers am Preis gesondert auszuweisen sind.

Der gesondert auszuweisende Vertriebsanteil des Grundversorgers am Strompreis enthält die nicht einzeln aufgeschlüsselten
- Beschaffungskosten,
- Vertriebskosten und
- Gewinnanteil des Vertriebs am Preis.

Wir wissen seit langem, dass es bei der Billigkeitskontrolle wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG  nicht auf die Entwicklung der tatsächlichen Beschaffungskosten, sondern auf die Entwicklung der marktüblichen Großhandelspreise ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43).

Nur die Beschaffung zu den marktüblichen Großhandelspreisen entspricht einer effizienten Betriebsführung.
Mehr Einfluss hat der Grundversorger als Vertrieb dabei aber auch schon nicht. 
Der Grundversorgungsvertrag besteht schließlich schon nicht mit einem Energieerzeuger.
Gemessen am Großhandelsmarkt ist ein einzelner Grundversorger- Vertrieb ein kleines Licht.
Anders ist das vielleicht noch beim Vertrieb von E.ON oder RWE.

Durch die Erhöhung der Transparenz wird die Billigkeitskontrolle vereinfacht, da man jetzt den Vertriebsanteil des Grundversorgers am Allgemeinen Preis einfach  mit demjenigen  anderer Grundversorger vergleichen kann. Nachdem die marktüblichen Großhandelspreise (Börsenpreise) bekannt sind, ergibt sich eine leichtere Kontrolle der Entwicklung des Vertriebsanteils am Allgemeinen Preis auf seine Plausibilität, da es immer auch auf den Abstand des Vertriebsanteils zu den marktüblichen Großhandelspreisen (Börsenpreise) ankommt. Beim Strom ist das jetzt so.

Beim Gas gibt es noch Schwierigkeiten mit der Transparenzerhöhung, da die Verbrauchsstufen der Netzbetreiber (verschiedener Ebenen) und die Verbrauchsstufen der Vertriebe nicht einheitlich sind, so dass die Preiskalkulationen innerhalb eines Allgemeinen Preises in Form eines Zonenpreises unterschiedlich ausfallen können. Da gibt es noch einiges zu tun!

Wenn man sich jedoch die veröffentlichten Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers dahernimmt, so kann man den Vertriebsanteil am Allgemeinen Preis auch selbst ermitteln, so wie das beim Strom bisher auch schon möglich war.

Nach alldem  muss der Grundversorger die jeweiligen Allgemeinen Preise nicht nur kalkulieren (vgl. § 5a StromGVV n.F.), sondern nunmehr diese Kalkulation teilweise auch offenlegen, so dass der grundversorgte Haushaltskunde besser ersehen kann, welche Preisbestandteile in welcher Höhe einkalkuliert wurden und wie sich diese Preisbestandteile im einzelnen entwickelt haben.

Nicht ersichtlich, welcher Preisbildungsgrundlagen es für die Allgemeinen Preise noch bedürfen sollte:

Allgemeiner Preis

- Steuern, KA und staatliche Umlagen
- regulierte Netzentgelte einschließlich Kosten Messung und Messtellenbetrieb
_____________________________________________________________________
= Vertriebsanteil des Grundversorgers am Preis
- marktüblicher Großhandelspreis der Energie (= Kosten effizienter Beschaffung)
_____________________________________________________________________
= verbleibende Vertriebsmarge zur Abdeckung von Vertriebskosten und Gewinnanteil
_____________________________________________________________________

Zu den Vertriebskosten dürfen nur diejenigen Kosten geschlüsselt werden, die dem Vertrieb  unmittelbar mit der Belieferung nur in der Grundversorgung und nur in der jeweiligen Sparte entstehen. Sie sind zumeist eher vernachlässigbar.

Ende der Durchsage. Da bleibt doch kaum noch Spielraum. Aber es verbleibt ein Spielraum.
Der verbleibdende Spielraum ist Voraussetzung und Gegenstand der Billigkeitskontrolle.

Bei den regulierten Netzentgelten- die der Grundversorger als Vertrieb grundsätzlich  nicht beeinflussen kann -  ist man mittlerweile von der Kostenkontrolle zur Anreizregulierung übergegangen.

Es interessiert also bei der Billigkeitskontrolle Allgemeiner Preise eines Grundversorgers für Strom nicht, welche Kosten bei der Kohleverstromung in einem Braunkohle- oder Steinkohlekraftwerk entstehen. Darauf kommt es nicht an, wenn der Grundversorger diese Kosten und Preise regelmäßig nicht bestimmt, sondern die Energie nur auf dem Großhandelsmarkt zu den dort marktüblichen Preisen beschaffen kann. 
« Letzte Änderung: 28. November 2014, 17:16:41 von RR-E-ft »

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Wir wissen seit langem, dass es bei der Billigkeitskontrolle wegen §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG  nicht auf die Entwicklung der tatsächlichen Beschaffungskosten, sondern auf die Entwicklung der marktüblichen Großhandelspreise ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 - VIII ZR 138/07, juris Rn. 43).
Nur die Beschaffung zu den marktüblichen Großhandelspreisen entspricht einer effizienten Betriebsführung.
Alles richtig, aber ist das für den einfachen privaten Haushaltsverbraucher noch relevant. Die Billigkeitskontrolle führt längst nicht mehr zum Ziel (§§ 1 und 2 EnWG).  Die Großhandelspreise spielen beim Endverbraucherpreis in der Kalkulation kaum mehr eine Rolle. Entscheidend sind die staatlich initiierten Steuern, Abgaben, Entgelte und Umlagen. Hier werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben zunehmend einem kleiner werdenden Teil der Verbraucher aufgelastet der sich kaum wehren kann und es findet dazu eine gewaltige unsoziale Umverteilung zu deren Lasten statt (EEG-Umlage alleine > 20 Mrd.€ jährlich).

Dazu gab es schon häufig und aktuell wieder Forderungen, sozial schwache Verbraucher verbilligt oder gar kostenlos mit Energie zu versorgen. Das wieder nicht steuerfinanziert aus dem Staatssäckel, sondern zu Lasten der Energieversorger, also letztendlich wieder über die Preiskalkulation zu Lasten wohl wieder eines Teils der Verbraucher. Sorry, wenn das jetzt wieder zu wenig juristisch zum Thema war, aber hier krankt das System, da ist die Wurzel des Übels.
So werden heute die Staatsfinanzen mit einer schwarzen Null geadelt. Finanziert wird trickreich am Haushalt vorbei und ein Teil der Bürger verdeckt und zusätzlich zu den Steuern und Abgaben belastet. Hier wie dort eine Mogelpackung!

z.B.
Zitat
Die Versorgung sozial schwacher Bürger mit Energie ist ein legitimes sozialstaatliches Gemeinwohlziel.

Der Kontrahierungszwang ist auch geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein Kontrahierungszwang ohne staatliche Entschädigungsleistung ist jedoch nicht erforderlich, weil eine hinreichende anderweitige Finanzierungsmöglichkeit bestünde. Es wäre nämlich ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die für die Versorgung sozialschwacher Menschen notwendigen Mittel auf der Grundlage des Steuer- und Abgabensystems sicherzustellen, das im Grundsatz alle Bürger erfasst. Diese Mittel könnten den Betroffenen entweder direkt oder den Unternehmen in Form einer staatlichen Entschädigungsleistung zu Gute kommen. Eine solche Finanzierung wäre zudem jedenfalls mittelfristig besser geeignet, ein leistungsfähigeres, bedarfsgerechtes Versorgungssystem von sozial Bedürftigen im Bereich Energie zu gewährleisten.

Quelle

Offline RR-E-ft

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@PLUS

Sie merken wohl selbst, dass Sie mit Ihrer Diskussion gerade vollkommen an der falschen Stelle sind.
Bitte nicht damit fortfahren.

Zitat
Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.


Verpflichtet nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen im Rahmen dieses Gesetzes,
also auch im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgungspflicht gem. § 36 Abs. 1 EnWG.

Andere Verpflichtete gibt es insoweit nicht.

Hier geht es um die Versorgungspflicht des Grundversorgers und die Begrenzung dessen Preisgestaltungsfreiheit im Energierecht durch den Gesetzgeber.
Die spezifischen Steuern und Umlagen kann der Grundversorger nicht beeinflussen. Sie sind für ihn ein Datum.

Sollten Sie mal selbst einen Energievertrieb aufziehen und mit diesem in einem Netzgebiet zum Grundversorger gekürt werden, werden Sie es sicher merken.

« Letzte Änderung: 28. November 2014, 13:54:17 von RR-E-ft »

Offline PLUS

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@RR-E-ft

Ok, Sorry, vermutlich bin ich mindestens aus Ihrer Sicht an der falschen Stelle. Aber Ihr Satz:

"Hier geht es um die Versorgungspflicht des Grundversorgers und die Begrenzung dessen Preisgestaltungsfreiheit im Energierecht durch den Gesetzgeber."

liest sich für mich heute wie ein schlechter Witz. Ich frage mich dabei, was die juristischen zahlreichen Auseinandersetzungen damit noch bringen sollen. Wenn, dann ist die Zwickmühle politisch zu lösen.

Die "Preisgestaltung" zu Lasten der genannten Verbraucher, inbesondere der Höhe nach, wird zunehmend durch den Gesetzgeber bestimmt, von Freiheit finden sich da kaum noch Spuren.

Offline RR-E-ft

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Man kann ja nur die Gestaltungsfreiheit begrenzen, die ein Energievertrieb als Grundversorger bei der Gestaltung der Allgemeinen Preise hat.
Spielraum hat er bei der Beschaffungs- und Vertriebskosten, die effizienter Betriebsführung entsprechen müssen, und beim einkalkulierten Gewinnanteil am Preis, der nicht unangemessen ausfallen darf, siehe auch § 29 GWB. (Wenn man von der Möglichkeit der Billigkeitskontrolle regulierter Netzentgelte des Netzbetreibers durch den Vertrieb absieht).
Zitat
Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es

1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder

2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.

Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden.
« Letzte Änderung: 28. November 2014, 14:07:03 von RR-E-ft »

Offline Netznutzer

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Spielraum hat er bei der Beschaffungs- und Vertriebskosten

Dass gerade ein Grundversorger wesentlich weniger Gestaltungsspielraum bei der Preiskalkulation hat, als die Vertriebe, die sich ihre Kunden und den Belieferungsbeginn aussuchen können, muss nun wirklich jedem klar sein (z.B. 6 Wochen rückwirkende Ein/Auszüge). Dass ein Grundversorger wesentlich höhere Kosten anzusetzen hat, als ein Internetvertrieb, müsste auch einleuchten. Dass ein Grundversorger jeden HH-Kunden zunächst versorgen muss, auch wenn klar ist, dass dort wieder nach der Sperrung die Forderung abgeschrieben werden muss, führt auch zu höheren Kosten als bei denjenigen, die sich eine Bonitätserklärung geben lassen, bevor der Vertrag wirksam wird. 3 Monate Ersatzversorgungspflicht bis 100.000 kWh Jahresverbrauch kostet auch nichts. Dieser o.g. Spielraum kann daher nur nach oben gegenüber Konkurrenten zu finden sein, da grundversorgte Kunden unberechenbarer (in der Preiskalkulation) sind, als "schöne" Normsondervertragskunden + Sondervertragskunden. Das Vorhalten von Prepaidgeräten, bzw. die "soziale Pflicht", Ratenzahlungen anzubieten, machen die Grundversorgung ebenfalls nicht preiswerter. 

Die Kalkulation in der Grundversorgung ist sicher nicht so leicht und locker, wie hier ma´nche glauben.

Gruß

NN

 

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