Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG
uwes:
--- Zitat von: RR-E-ft am 25. November 2014, 00:20:06 ---Ihr Blick richtet sich womöglich irgendwie kurzsichtig wohl nur auf die grundversorgten Kunden, die bereits seit Juni 2004 ununterbrochen in laufenden Grundversorgungsverhältnissen stecken.
--- Ende Zitat ---
Vielen Dank für diese "nette" Bezeichnung. Ich hoffe einmal, sie ist nicht so etwas leicht arrogant gemeint, wie es sich lesen lässt.
Vielleicht mein Statement gegen Ihre Argumentation zugunsten der besonders "schutzwürdigen" Tarfifkunden.
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.
Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.
Ebenfalls recht kurzsichtig betrachte ich den Tenor der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2014, in dem es - etwas verkürzt - heißt:
--- Zitat ---Art. 3 Abs. 5 ... sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die
allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und
Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu
ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser
Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.
--- Ende Zitat ---
Es ist von einer nationalen Vorschrift die Rede die die "Möglichkeit" vorsieht "den Tarif dieser Leistungen zu ändern, aber nicht gewährleistet".... die den Transparenzanforderungen der RiLi(en) 2003/54/EG und 2003/55/EG entgegensteht. Von "besonders schutzwürdig" ist in dem Tenor nichts zu finden.
Jetzt komme ich, "kurzsichtig" genug und frage mich, warum sollte man jetzt eine Preisbestimmungspflicht annehmen, wenn doch gerade diese in der dem EuGH vorliegenden Form für europarechtswidrig gehalten wurde?
Ja - tatsächlich - da liegen wir derzeit mit unseren Meinungen weit auseinander.
Obwohl: Angenommen Ihr Lösungsansatz wäre richtig.
Hätten wir dann eine wesentlich andere Rechtslage als vor der EuGH - Entscheidung? Sie sehen den Versorger "preisbestimmungsverpflichtet". Das war er seit BGH VIII. Zivilrechtserfindungssenat auch schon.
Sie sehen als Rechtsmittel der Kunden die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Das hatten wir doch auch.
Keine Billigkeitskontrolle verhilft den Kunden des EVU zu der Erkenntnis, den nicht geänderten Energiepreisen auch dann zeitnah zu widersprechen, wenn der Versorger die Preise entgegen seiner Bestimmungspflicht nicht zugunsten der Kunden ändert.
Was würden wir mit Ihrem Lösungsansatz denn gewinnen? Ich bin dafür sicherlich nicht weitsichtig genug.
Ich frage Sie jetzt ganz ernsthaft:
Worin besteht der Unterschied, ob sich die "Preisbestimmungspflicht wie von Ihnen vermutet im ENWG
--- Zitat ---EnWG (§ 6 Abs. 1 EnWG 1935, § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG)
--- Ende Zitat ---
befindet oder wie bisher gesehen in den AVBen ?
Meine (kurzsichtige) Antwort: Wir hätten weiterhin das in den RiLien der EG 2003/54 und 55/EG normierte Schutzniveau nicht erreicht.
RR-E-ft:
--- Zitat von: uwes am 25. November 2014, 17:56:45 ---Vielleicht mein Statement gegen Ihre Argumentation zugunsten der besonders "schutzwürdigen" Tarfifkunden.
Ich vertrete keine besonders schutzwürdigen Kunden, da meine Mandanten sämtlichst auch Eigentümer derjenigen immobilien sind, für die sie die Energielieferungen in Anspruch nehmen.
Sicherlich wird es jetzt auch mehr und mehr Mieter geben, die schutzwürdig sind und grundversorgt werden. Sie werden aber meiner "kurzsichtigen" Meinung nach nicht den überwiegenden Teil der Tarifkunden darstellen.
--- Ende Zitat ---
@uwes
Man hört erfreut, wenn vornehmlich gut betuchte bzw. behauste Klientel vertreten wird.
Und es gibt auch etwas zum Schmunzeln. ;)
Von den Tarifkunden lebt keiner mehr, es sei denn diejenigen, die § 116 EnWG unterfallen.
--- Zitat ---Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
--- Ende Zitat ---
Gegenüber den noch vorhandenen Tarifkunden ergibt sich die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers immer noch aus § 10 Abs. 1 EnWG 1998.
Die Tarifkunden, die keine Haushaltskunden geworden sind, sind wohl schon keine schutzbedürftigen Kunden im Sinne der Richtlinien.
Für diese gilt immer noch § 4 Abs. 2 AVBV und kann aus vorgenanntem Grunde noch nicht einmal gegen die Richtlinien verstoßen.
Ein weites Feld, das an dieser Stelle nicht beackert werden soll.
Möglicherweise vertreten Sie ausschließlich solche verbliebenen Tarifkunden iSd. § 116 EnWG.
Von diesen rede ich hier aber nicht.
Mir geht es an dieser Stelle ausschließlich um grundversorgte Haushaltskunden (also jene, die unmittelbar von dem Urteil des EuGH vom 23.10.14 Rs. C- 359/11 und C- 400/11 betroffen sind, vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 GasGVV/ StromGVV).
Die Haushaltskunden sind in § 3 Nr. 22 EnWG legaldefiniert.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Richtlinien betreffen die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes für schutzbedürftige Endkunden.
Im Sinne der Richtlinien sind alle Haushaltskunden schutzbedürftig.
Auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse kommt es für deren Schutzbedürftigkeit gar nicht an, sondern allein auf ihre geringe Nachfrage- und Verhandlungsmacht auf dem Energiemarkt, die sich nicht unbedingt dadurch bessert, dass man Immobilieneigentümer ist.
Deshalb wird diesen und nur diesen Haushaltskunden iSd. § 3 Nr. 22 EnWG ein unbefristeter Anspruch auf Versorgung zu angemessenen Preisen (Grundversorgung) gesetzlich eingeräumt.
Darum geht es an dieser Stelle nur:
Um die in § 36 Abs. 1 EnWG geregelte Grundversorgung (an welche die zeitlich befristete Ersatzversorgung des § 38 EnWG anknüpft).
Nur in diesem Bereich besteht eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers (wenn man von verbunkerten verbliebenen Tarifkunden absieht).
Eine solche besteht nicht bei der Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Vertragsfreiheit (Sondervertrag).
Nur durch die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des EnWG haben diese Haushaltskunden einen Anspruch auf ein angemessene Allgemeine Preise und Preisabsenkungen bei überhöhten Allgemeinen Preisen und auf Weitergabe gesunkener Kosten gegen den Grundversorger (umfangreich Markert in FS für Säcker, aaO.)
Die Verordnungen regeln nur die Ausübung dieses (sich aus dem EnWG ergebenden) Preisbestimmungsrechts in Bezug auf die jeweiligen Allgemeinen Preise.
Deren Bestimmungen sind mit den EU-Richtlinien nicht vereinbar.
Dies hat zur Folge, dass Versorger, die sich bei der Ausübung des Preisbestimmungsrechts bei einer Erhöhung des Lieferpreises allein nach dem Verordnungstext gerichtet und nur diesem entsprochen hatten, das Preisbestimmungsrecht nicht wirksam ausgeübt haben, so dass ihre Preiserhöhung allein deshalb unwirksam ist (so als hätten sie dabei die nach der Verordnung notwendige öffentliche Bekanntgabe vergessen und unterlassen).
Gleichwohl bleiben die Versorger gegenüber ihren grundversorgten Kunden unter den entsprechenden Umständen zur Senkung der Allgemeinen Preise verpflichtet und die betroffenen Kunden können ihren Anspruch darauf auch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.
Das ist der Unterschied, den ich wohl schon weiter oben aufgezeigt hatte.
Das muss auch so sein, weil die schutzbedürftigen Kunden im Sinne der Richtlinien, die man in Deutschland als Haushaltskunden bezeichnet, sonst keinen angemessenen Schutz gewährleistet bekommen.
Die Grundversorgung ist für all jene, die im Zweifel auf diese angewiesen sind. (Das kann auch mal ein Dr. Thomas Middelhof sein.)
Worin soll denn deren angemessener Schutz bestehen, wenn der Grundversorger nur überteuerte, unangemessen hohe Allgemeine Preise festgesetzt hatte,
bevor das Grundversorgungsverhältnis mit dem Kunden zustande kam?
Soll sich deren angemessener Schutz etwa daraus ergeben, das die Verordnungstexte an der Stelle, wo es um die Ausübung eines Preisänderungsrechts geht, ungültig sind?
Dann lehnt sich der Grundversorger einfach nur zurück, weil für ihn ja die Allgemeinen Preise mehr als hoch genug sind, so dass er auf Preisänderungen zumindest auf Sicht der nächsten hundert Jahre gar nicht angewiesen ist.
Ich übertreibe ein wenig. Aber genau diese Fälle sind zu beobachten, dass Grundversorger rückläufige Beschaffungskosten selbst über Jahre nicht an Kunden weitergeben. Die Allgemeinen Preise nehmen schließlich auch nicht am Wettbewerb teil und stehen auch nicht durch einen solchen unter Druck, wenn der Versorger zugleich für Haushaltskunden auch sog. Wettbewerbsprodukte anbietet, insbesondere zumeist in Form zweijähriger Verträge mit automatischer Verlängerung und Preisgarantie, die vor der Weitergabe gesunkener Beschaffungskosten schützt.
Gesunkene Beschaffungskosten sind wegen des zunehmenden Wettbewerbs auf dem Großhandelsmarkt zu verzeichnen, zu dem Haushaltskunden aber schon keinen eigenen Zutritt haben.
tangocharly:
Preisbestimmungsrecht (-pflicht) aus dem Begriff "Natur der Sache" ?
Immer dann, wenn einem Entscheider nichts Vernünftiges mehr einfällt, dann verfällt er auf die "Natur der Sache".
Der Begriff der „Natur der Sache" begegnet in der Rechtswissenschaft erheblichen Schwierigkeiten, über spekulative Abstraktion hinauszukommen. Das Institut der "Natur der Sache" soll als ein objektiv feststellbarer Ordnungsfaktor das Recht maßgeblich mit gestalten. Selbst wenn dem so sei, so zeigt dies noch nicht, wie sich die Konkretisierung von Normen aufgrund dieser allgemeinen Einsicht praktisch zu verändern hat und wo die methodischen und rechtsstaatlichen Grenzen für eine Hereinnahme der „Sache" zu suchen sind. Damit ist der „Natur der Sache" eine hinreichend erfassbare methodische Struktur noch nicht gegeben. Es stellt sich die Frage, ob eine Verhaltensnorm nach soziologischem Befund, der von subjektiver Wertung des Interpreten frei zu halten ist, im Geltungsbereich der zu konkretisierenden Rechtsordnung als geltendes Sittengesetz allgemein anerkannt und als verbindlich betrachtet wird. Der Begriff „Natur der Sache" bedarf einer differenzierten Aussage. Sie muss das Ergebnis umgrenzbarer, in darstellbare Einzelschritte zerlegbarer Strukturanalysen werden. Umgrenzung wie Analyse müssen sich an die zu konkretisierende Rechtsnorm und an den von dieser markierten normativen Spielraum halten.
Will man dies in die Bestimmungen gem. §§ 36, 39 EnWG hinein lesen, dann muss man auch hinein lesen, dass die Monopolstrukturen der Energieversorgung noch längst nicht ausgemerzt sind. In der Gesetzestechnik ist es geläufig, dass die Grundnorm einen konturlosen Rahmen setzt, welcher in der nächsten Stufe mit konturierten Inhalten aufgefüllt wird. Da dies nun mit den entsprechenden Bestimmungen der AVB's und GVV's offensichtlich gescheitert ist, bleibt halt nur noch der Normrahmen der §§ 36, 39 EnWG übrig.
Wollte man diesen Normrahmen nun mit dem Institut "Natur der Sache" ausfüllen, umgrenzen und konturieren, dann gelangt man zwangsläufig zu der Frage, ob dies wiederum mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinien vereinbart werden kann. Dort findet sich kein Hinweis darauf, dass es in der Natur der Sache liege, Preisanpassungen könnten beliebig einseitig erfolgen. Auch findet sich dort kein Hinweis darauf, dass Letztverbraucher ihr Kontrollrecht (durch Schweigen) verlieren können sollen.
Kurzum, wollte der BGH nun mit der "Natur der Sache" und den Bestimmungen des EnWG zu einem Preisbestimmungsrecht gelangen, dann wird ihn wieder das Auslegungsproblem des Art. 267 AEUV tangieren. Denn diese Rechtsfrage ist vom Gerichtshof bis heute auch noch nicht entschieden.
RR-E-ft:
--- Zitat von: tangocharly am 25. November 2014, 22:01:45 ---Preisbestimmungsrecht (-pflicht) aus dem Begriff "Natur der Sache" ?
Immer dann, wenn einem Entscheider nichts Vernünftiges mehr einfällt, dann verfällt er auf die "Natur der Sache".
--- Ende Zitat ---
Wir müssen nicht unbedingt in die Zeit vor 1935 zurück.
Aus der Natur der Sache ergab sich das Preisbestimmungsrecht des Versorger, als es noch keine gesetzliche Versorgungspflicht im EnWG gab.
Zu dieser Zeit bestanden nur Konzessionsverträge, welche die Versorgungspflicht enthielten.
Die kodifizierten Normen des EnWG über die Versorgungspflicht enthalten über all die Zeit m.E. incident jeweils eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers:
Der Versorger muss denknotwendig diejenigen jeweiligen Allgmeinen Tarife erst einmal bestimmen (festsetzen), um sie hiernach jeweils öffentlich bekannt geben zu können und bekannt zu geben - als Vorauassetzung schließlich dafür, dass überhaupt Kunden zu den jeweiligen öffentlich bekannt gegebenen Allgemeinen Tarifen des Versorgers versorgt werden können.
Die Kunden, die ihm Rahmen der Versorgungspflicht versorgt werden, werden nicht zu einem vereinbarten Preis versorgt, sondern zu den jeweiligen Allgemeinen Tarifen/ Preisen, die der Versorger wie aufgezeigt jeweils festzusetzen hat. Auf ein solches gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht findet § 315 BGB unmittelbare Anwendung.
--- Zitat von: RR-E-ft am 07. November 2014, 15:40:00 ---
Als erstes bestand die gesetzliche Versorgungspflicht verbunden mit einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Versorgers.
§ 6 Abs. 1 und 2 EnWG 1935
--- Zitat ---Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich
bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und
Versorgungspflicht).
Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen
können, nicht zugemutet werden kann,
2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat,
es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit
Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn
Jahren verstrichen ist.
--- Ende Zitat ---
§ 10 Abs. 1 EnWG 1998
--- Zitat ---Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine
Versorgung von Letztverbrauchern durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine
Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu
versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das
Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Unterschiedliche Allgemeine Tarife für verschiedene Gemeindegebiete sind nicht zulässig, es sei
denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird, dadurch für keinen
Kunden eine Preiserhöhung entsteht und die Preisunterschiede für alle Kunden zumutbar sind.
--- Ende Zitat ---
§ 36 Abs. 1 EnWG 2005
--- Zitat ---Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Immer ist davon die Rede, dass die Versorgung zu den Preisen, die der Versorger öffentlich bekannt gemacht hat, erfolgen muss.
Öffentlich bekannt machen konnte er nur die zuvor von ihm festgestzten Preise.
Wie soll denn der Versorger seiner gesetzlichen Versorgungspflicht entsprechen, wenn er keine Allgemeinen Preise festsetzt und hiernach öffentlich bekannt gibt?
Ohne die Allgemeinen Preise festzusetzen kann der Versorger nicht jeden Haushaltskunden zu diesen Allgemeinen Preisen versorgen.
Fakt ist, dass der Versorger im Rahmen der Versorgungspflicht die Preise nicht mit den einzelnen Kunden verhandeln und abweichend von den jeweils festgesezten Preisen vereinbaren darf.
Der Kunde muss zu den Preisen versorgt werden, die der Versorger festgesetzt und bekannt gemacht hat.
RR-E-ft:
Ersichtlich wird das vielleicht im Falle eines Wechsels des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG.
Wird ein anderer Versorger als der bisherige Grundversorger zum Stichtag als Grundversorger festgestellt, weil er zum Stichtag die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet beliefert, und wechselt somit der Grundversorger im Netzgebiet, so ist der neue Grundversorger verpflichtet, Allgemeine Preise festzusetzen und öffentlich bekannt zu geben und hiernach zu diesen Allgemeinen Preisen jeden Haushaltskunden, der dies beansprucht, zu versorgen. Da ist doch niemand anders, der anstelle des neuen Grundversorgers gem. § 36 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise festsetzt.
Und auch der neue Grundversorger kann seine Allgemeinen Preise nicht frei gestalten, sondern ist unmittelbar an den Maßstab der Billigkeit gebunden und hat dabei §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu beachten.
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