Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Mindermeinung: gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers aus EnWG

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PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 29. Oktober 2014, 15:50:53 ---... Wir müssen wohl geistig flexibel bleiben.
--- Ende Zitat ---
Frei nach Albert Einstein: "Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Jurisprudenz, aber beim Universum bin ich mir sicher." ;)

"Das Rechtsverhältnis zwischen Strom- und Gasgrundversorgern und den Versorgten im Lichte der einschlägigen deutschen Gesetze, Verordnungen, deren Novellierungen und unter Berücksichtigung des EU-Rechts."

Das wäre doch eine sinnvolle Fleißarbeit bzw. eine Dissertation für einen künftigen Doktor der Rechte mit geistiger Flexibilität und dazu sicher noch notwendigen weiteren Fähigkeiten?

PS
Zur Erinnerung, die Intentionen des Gesetzgebers im

§ 1 Energiewirtschaftsgesetz
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

dazu § 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

RR-E-ft:
Wenn man von einer gesetzlichen  Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ausgeht, erscheint es womöglich nicht unbedingt zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen.

Andererseits müssen die Transparenzanforderungen für Tariferhöhungen (EuGH, Urt. v. 23.10.14 Rs. C-359/11 Tz. 47) auch für entsprechende Preisneufestsetzungen gelten, wenn den Versorger eine Preisbestimmungsflicht trifft. Soweit die Bestimmungen des EnWG nicht dem EU- Recht entsprechen, müssen sie europarechtskonform ausgelegt und angewendet werden, vgl. auch  § 1 Abs. 3 EnWG.

Energieversorger sind gem. § 2 Abs. 1 EnWG im Rahmen dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet, was neben dem Zweck gem. § 1 Abs. 1 auch den Zweck des § 1 Abs. 3 EnWG einschließt, so dass auch EU- Recht Beachtung erfordert. 

PLUS:

--- Zitat von: RR-E-ft am 29. Oktober 2014, 22:55:39 ---Wenn man von einer gesetzlichen  Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ausgeht, erscheint es womöglich nicht unbedingt zielführend, nach einem Preisänderungsrecht zu fragen. ...
--- Ende Zitat ---
Ja, womöglich! Flexibilität ist trotzdem gefordert und im Spiel. Man denke oder suche sich nur ein Beispiel mit wechselndem Grundversorger (§36 (2) EnWG).

Es  braucht da schon einen sehr großen oder mehrere Alexander um  diesen gordischen Knoten zu lösen. ;)

und


--- Zitat ---(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
--- Ende Zitat ---

usw....

Kleine Frage: Was hat denn da jetzt nur gegolten?

Black:
Die Folge einer solchen Rechtsauffassung wäre die gerichtliche Billigkeitskontrolle des gesamten Energielieferpreises. Statt wie zu Zeiten der Monopolwirtschaft genehmigter Tarife wären es nun gerichtlich kontrollierte und festgesetzte Tarife. Genau das, was der Gesetzgeber im Zuge der Liberalisierung also (angeblich) gerade abschaffen wollte.

Erschwerdend kommt hinzu, dass ein Zivilgericht gar nicht DEN Allgemeinen Tarif für alle Kunden prüfen und festlegen könnte sondern immer nur individuell im Verhältnis der Prozessparteien. Jeder Richter wäre damit befugt den Allgemeinen Tarif anders hoch festzusetzen.

Wenn das Gericht dann noch den Allgemeinen Tarif möglichst "preiswert" festsetzt, bestände kaum noch eine Möglichkeit für Wettbewerber diesen Preis dann noch zu unterbieten. Es wäre für Kunden noch weniger Anreiz die Grundversorgung zu verlassen.

PLUS:

--- Zitat von: Black am 04. November 2014, 16:41:09 ---Die Folge einer solchen Rechtsauffassung wäre die gerichtliche Billigkeitskontrolle des gesamten Energielieferpreises. ...
--- Ende Zitat ---
@Black, steht das nicht seit Jahren eindeutig so im Bürgerlichen Gesetzbuch?!


--- Zitat ---§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen;...
--- Ende Zitat ---

Kein grundversorgter Verbraucher hat je den Preis mit dem Grundversorger vereinbart. Der Grundversorger hat die Leistung und Gegenleistung jeweils bestimmt, von Anfang an!

..und der EuGH hat eben erst Recht gesprochen! Nicht registriert?

So gut wie "Alles" wurde dazu schon mehrfach und ausführlich beschrieben z.B. zur Preissockeltheorie hier klicken und Nachlesen

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