Nochmal zusammenfassend:
Die vom Beitrag unter Antwort # 21 ausgehende und danach insbesondere von @ PLUS ausgelöste Diskussion um die Frage der Einlegung des besagten Widerspruchs gegen die Versagung des Bonus wegen eines Gewerbes ist für mich nach nochmaliger Gesamtbetrachtung der vorstehenden Beiträge nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen, an sich überflüssig.
Es leuchtet mir nicht ein, weshalb es in gegebenen Grenzfällen bei Verweigerung der Bonuszahlung nicht sinnvoll sein soll, dagegen Widerspruch zu erheben. Welche konkreten Rechtsbestimmungen sprechen denn nach der aktuellen Rechtslage und den nicht eindeutigen und damit intransparenten AGB des Versorgers, hier der 365 AG, gegen ein Reklamieren.
§ 13 BGB n. F. begünstigt jene Verbraucher m. E. diesbezüglich sogar. Und die Schlichtungsstelle hat ja gemäß Antwort # 33 auch bestätigt, dass sie zuständig für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB n. F. ist.
Auch die folgende Einlassung kann ich nicht nachvollziehen:
Es steht doch wohl fest, dass der Versorger selbst für einen Ausschlusstatbestand, den seine diesbezügliche pauschale, intransparente AGB-Regelung angeblich beinhalten soll, im Zweifelsfall darlegungs- und beweispflichtig ist.
Ja, aber eben für nur bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB! Ansonsten ist das wohl eher umgekehrt.
Fassung § 111a EnWG m.W.v. 01.04.2012.
BEACHTEN: § 111a ist etwas älter als der neue § 13 BGB-m.W.v. 01.04.2012.
§13 BGB wurde mit Wirkung ab 13.6.2014 geändert!
Ja logisch, natürlich bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB n. F.
Und auch § 111a EnWG in der Fassung vom 01.04.2012 ist z. Zt. geltendes Recht, unabhängig vom Stand der Neufassung des § 13 BGB.
Im Übrigen ist es ja wohl so, dass im streitigen Zivilprozess normalerweise jede Partei die Beweislast für Tatsachen trägt, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören.
Wenn aber der Versorger Feststellungsklage erhebt, muss er nach meinem Verständnis als beweisbelastete Partei zunächst den Hauptbeweis führen und als Kläger schlüssig die Tatsachen vortragen, für die er die Behauptungslast trägt, und der Beklagte muss dies ggf. erheblich bestreiten. Das Gericht erhebt üblicherweise zunächst den Hauptbeweis und nur wenn dieser gelingt, den Gegenbeweis.
Und schließlich zu Antwort # 32: Was hat denn die noch ausstehende endgültige Definition des Verbraucherbegriffs durch den EuGH im Moment mit der diskussionsgegenständlichen Widerspruchsfrage zu tun?