@uwes
Ich gehe nicht davon aus, dass ein Energieliefervertrag unter den Begriff der Finanzdienstleistung fällt und somit § 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art 246b BGBEG die maßgeblichen Vorschriften sind.
Deshalb mein obiger Text-Hinweis auf Art. 246a § 4 Abs. 3 BGBEG.
Jetzt gilt:
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 246 b EGBGB sind dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen mindestens auf einem dauerhaften Datenträger iSd § 126 b BGB mitzuteilen. (Palandt-Grüneberg Rn 2 zu § 2 des Art. 246b EGBGB). Diese Voraussetzungen erfüllen nach derzeitiger Rechtsprechung Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten und auch E-Mails sowie ein Computerfax. (Palandt-Ellenberger Rn 3 zu § 126b BGB). Bei Texten, die ins Internet eingestellt (Homepage), dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur dann gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Ausdruck oder abspeichern kommt. (Palandt- Ellenberger a.a.O.)
Diese Informationspflichten hat der Unternehmer vor Abgabe der Vertragserklärung dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. (246 b §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EGBGB)
Gem. § 2 Art. 246b EGBGB kann der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die AGB in Papierform verlangen.
Fraglich ist, was dem Verbraucher
vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen ist. Und da dürfte die in Antwort #51 gegebene Handlungsvariante
Richtig ist, dass man AGB auch durch anklicken bestätigen kann, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass sie beim Klick auch sofort heruntergeladen oder gelesen werden können.
(Formatierung durch @bolli)ausreichend sein.
Ein sofortiges Speichern auf einem Datenträger ist da wohl nicht nötig. Und ein nachträgliches Übersenden heilt bekanntermaßen den vorher gemachten Fehler nicht, weshalb eine nachträglich Übersendung in PDF- oder Papier-Form zwar kundenfreundlich aber rechtstechnisch irrelevant ist.