Das Amtsgericht Ansbach (auch in Bayern ) sieht das differenzierter:
...
Die Verbraucherzentrale NRW ist nachstehender Auffassung (Auszug aus einer Meldung vom 26.01.2015): ...
@khh, der in Ansbach getroffene
Vergleich ist ja gut für den Stromkunden mit Photovoltaikanlage. Ansbach und Bayern gehören zu Deutschland!
Grundsätzlich gilt im Rechtsstaat Deutschland, also auch in Bayern, die
Vertragsfreiheit. Konkret, wer nicht will, muss mit Stromkunden mit PV-Anlagen keinen Vertrag abschliessen, er kann es explizit ausschließen. Außerdem sind vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB), die bei Abschluss des Vertrags Bestandteil werden grundsätzlich gültig. Dass nicht gegen geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen werden darf gilt selbstverständlich für die gesamten Vertragsinhalte."
Der Satz der VZ NRW,
"Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben.", sollten Sie so nicht weiter in Stein meißeln. AGB wären so allgemein nicht mehr möglich. Beim nächsten Passus könnte man so sonst jede AGB wieder für ungültig erklären.
Es wird vor Gericht darauf ankommen, ob die Vertragsbedingungen einschließlich des "Kleingedruckten" den §§ 305, 307 BGB standhalten. Also u.a. ob die
Bestimmungen im Kleingedruckten, sprich AGB klar und verständlich sind.