Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Kein Bonus wegen Gewerbe
bolli:
Bei den AGB gibt es allerdings im Online-Geschäft noch eine andere Variante, die gerne verwendet wird, nämlich die "Anklickvariante", bei der der Kunde am Ende des Bestellprozesses mittels eines Klicks (Häkchen setzen) bestätigt, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat. Diese AGB (welche dann die jeweils in den Vertrag einbezogenen sind) sind mittels eines Links von dieser Stelle aus erreichbar und müssen halt zur Sicherung extra abgespeichert bzw. kopiert werden. Seriöse Anbieter schicken sie meist hinterher bei der Bestellbestätigung nochmals mit, manch anderer halt nicht.
Ob im Bestellprozess des betroffenen Anbieters ein solches Verfahren integriert ist, vermag ich nicht zu sagen.
@Quax66
Schauen Sie mal in diesen Thread und auf den Hinweis von @tangocharly in Antwort #5.
uwes:
@Bolli
Jetzt haben Sie aber "ein Fass aufgemacht" Ihre Rechtsauffassung ist inhaltlich richtig, bedarf aber einer Konkretisierung.
Richtig ist, dass man AGB auch durch anklicken bestätigen kann, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass sie beim Klick auch sofort heruntergeladen oder gelesen werden können.
Hier ist nämlich genau zwischen dem tatsächlich erfolgenden schlüssigen (und zulässigen) Anerkenntnis von Anbieter-AGB durch Dienste-Nutzung einerseits und einer Klausel andererseits zu unterscheiden, die die tatsächliche Nutzung als solches Anerkenntnis fingiert; eine solche Klausel stellt eine noch § 309 Nr. 12 lit. b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung dar . Gleiches gilt sinngemäß für alle Klauseln, denen zufolge der Kunde durch eine wie immer geartete Nutzung des Netzes die AGB des Diensteanbieters anerkennen soll.
Um es deutlicher zu sagen:
Ich habe schon viele Webshops gesehen, in denen lediglich ein "Klick" auf das Häkchen "Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen" o.ä. zum Vertragsschluss führte ohne das die AGB damit zur Kenntnis gegeben wurden.
Im Rahmen der Beweislast muss nämlich der Verkäufer beweisen, dass der Kunde die AGB zur Kenntnis genommen hat, also den Link geklickt hat, mit dem er die AGB aufrufen konnte, nicht den, womit er die Kenntnisnahme lediglich bestätigte.
bolli:
--- Zitat von: uwes am 19. Mai 2015, 12:44:28 ---@Bolli
Jetzt haben Sie aber "ein Fass aufgemacht" Ihre Rechtsauffassung ist inhaltlich richtig, bedarf aber einer Konkretisierung.
Richtig ist, dass man AGB auch durch anklicken bestätigen kann, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass sie beim Klick auch sofort heruntergeladen oder gelesen werden können.
--- Ende Zitat ---
(Fett-Formatierung durch @bolli)
Mag sein, dass ich da ein "Fass" aufmache, aber ich möchte einen möglicherweise auf diesem Gebiet unerfahrenen User nicht in eine "ungewisse Zukunft" laufen lassen, in die ihn Ihr zweifellos richtiger Hinweis aus Antwort #49 führen könnte.
--- Zitat von: uwes am 19. Mai 2015, 12:44:28 ---Im Rahmen der Beweislast muss nämlich der Verkäufer beweisen, dass der Kunde die AGB zur Kenntnis genommen hat, also den Link geklickt hat, mit dem er die AGB aufrufen konnte, nicht den, womit er die Kenntnisnahme lediglich bestätigte.
--- Ende Zitat ---
Da würde mich eine Rechtsgrundlage bzw. ein entsprechendes Urteil interessieren. Bisher ist mir nur die Rechtsmeinung bekannt, dass der Käufer/Besteller die Möglichkeit haben muss, mit einem Klick diese AGB aufzurufen, und zwar direkt von der Seite, auf der er die Kenntnisnahme bestätigt. Das der Verkäufer beweisen muss, dass der Kunde diese auch tatsächlich aufgerufen hat, ist mir neu.
Ich kann es mir ehrlicherweise auch nicht vorstellen, dass dem so ist, da ansonsten der Kunde ja sehr leicht die Einbeziehung der AGB aushebeln könnte.
Ich habe noch keinen Web-Shop oder Online-Vertragsabschluss gesehen, wo neben der Bestätigung über die Kenntnisnahme der AGB (und hier führt ein Nichtanklicken in der Regel IMMER zum Stillstand des Bestellprozesses) auch tatsächlich das Lesen der AGB technisch kontrolliert wird.
Das insgesamt die Ereignisse auf der Webseite, insbesondere der Kenntnisnahmeklick, vom Anbieter zu Beweiszwecken "zu dokumentieren" sind, ist klar.
uwes:
--- Zitat von: bolli am 19. Mai 2015, 13:46:35 ---Da würde mich eine Rechtsgrundlage bzw. ein entsprechendes Urteil interessieren. Bisher ist mir nur die Rechtsmeinung bekannt, dass der Käufer/Besteller die Möglichkeit haben muss, mit einem Klick diese AGB aufzurufen, und zwar direkt von der Seite, auf der er die Kenntnisnahme bestätigt. Das der Verkäufer beweisen muss, dass der Kunde diese auch tatsächlich aufgerufen hat, ist mir neu.
--- Ende Zitat ---
Es ist zunächst genau so wie Sie schreiben. Grundsätzlich reicht es aus, wenn "ein gut sichtbarer" Link, den auch ein mittelmäßig begabter Durchschnittskunden nicht übersehen kann, auf der Seite sichtbar ist, auf der auch die Bestellung getätigt werden kann. Hieran fehlt es aber häufig. So ist es auf einigen Seiten auch üblich, dass man die Kenntnisnahme von den AGB lediglich "bestätigt" ohne dass man sie über diesen Bestätigungsbutton auch herunterladen muss. Ist letzteres der Fall, müsste der Shopbetreiber den tatsächlichen Klick auf die AGB, wenn sie eben nicht "für Durchschnittskunden gleich ersichtlich lediglich verlinkt sind, beweisen.
Eine Platzierung dieses Links allein auf der Startseite ist z.B. nicht ausreichend, da der Verbraucher auch anderweitig in das Angebot einsteigen kann, abgesehen davon, dass es nicht immer eine eindeutige Startseite gibt. Die Platzierung eines Links allein in der Menüleiste ist dann nicht ausreichend, wenn er vom Verbraucher bei der Bestellung übersehen werden kann, etwa weil er sich nur in einer Fußzeile unterhalb des Bestellbuttons findet. Der Link auf die AGB muss vielmehr so platziert werden, dass er im Bestellverlauf zwangsweise passiert wird, z.B. über dem Bestell-Button. AGB werden nicht einbezogen, wenn der Verbraucher im Rahmen der Online-Bestellung nur zufällig auf die Bestimmungen stoßen kann.
Ferner: Es besteht zusätzlich die Pflicht, dem Kunden die AGB in Textform (Papier, E-Mail) zu übermitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) und die Möglichkeit zu verschaffen, diese bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB). Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, werden die AGB nicht Bestandteil des Vertrages mit dem Verbraucher.
Quax66:
Hallo,
eigentlich ist das doch so das immer nach sog. Fernabsatzgesetz welches ja hier auch gelten sollte der Anbieter / Veräufer nach Abschluß eines Vertrages die AGB spätestens mit der Bestellung zusenden muss.
Jeder Vertrag den ich die letzen Jahre, ob Gas oder Stom über eine Vergleichsplattform abgeschlossen hatte, habe ich spätestens mit der Auftragsbestätigung die AGB und eine Widerrufserklärung zum Vertrag erhalten, als E-Mail Anlage und bei großen Versorgern wie Vattenvall oder RWE oder EON sogar per Post.
lg
Claus
kANN WEDER EINEN sCREEN NOCH EIN pdf HIER HOCHLADEN; BIN FÜNDIG GEWORDEN 111
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln