Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Kein Bonus wegen Gewerbe
tangocharly:
Die letzte und damit aktuelle Entscheidung des BGH zur
Buttonlösung AGB
vom 14.06.2006, Az.: I ZR 75/03
uwes:
@Tangocharly
Diese Entscheidung habe ich referiert, allerdings auch mit den notwendigen weiteren Schritten beschrieben, die sich mit der Einbettung des AGBG in das BGB und den mehrfach geänderten Informationsvorschriften in den letzten Jahren ergaben.
Die BGH- Entscheidung verhält sich bekanntlich zu einem Sachverhalt aus 2000, als das AGBG noch in Kraft war.
tangocharly:
Was der Sache nach aber keinen Abbruch verschafft:
§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB vers. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 AGBG ;)
bolli:
--- Zitat von: Quax66 am 19. Mai 2015, 16:34:28 ---Hallo,
eigentlich ist das doch so das immer nach sog. Fernabsatzgesetz welches ja hier auch gelten sollte der Anbieter / Veräufer nach Abschluß eines Vertrages die AGB spätestens mit der Bestellung zusenden muss.
--- Ende Zitat ---
Es reicht aber nicht aus, die AGB mit der Bestellbestätigung zu erhalten sondern sie müssen Ihnen bereits vor (bzw. mit) der Bestellung zur Kenntnis gegeben werden. Deshalb müssen sie bei Online-Bestellungen immer in den Bestellprozess "eingebettet" sein.
Das was Sie mit der Bestellbestätigung (oft) erhalten ist das, was @uwes hier erläutert hat:
--- Zitat von: uwes am 19. Mai 2015, 15:07:06 ---Ferner: Es besteht zusätzlich die Pflicht, dem Kunden die AGB in Textform (Papier, E-Mail) zu übermitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) und die Möglichkeit zu verschaffen, diese bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB). Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, werden die AGB nicht Bestandteil des Vertrages mit dem Verbraucher.
--- Ende Zitat ---
(Formatierung durch bolli)
ABER @uwes
Nach meinem Kenntnisstand sind die entsprechenden §§ des BGB mehrfach geändert worden und die von Ihnen zitierten Versionen seit 2010 bzw. 2011 nicht mehr gültig.
Die entsprechenden Vorschriften in Art 246a BGBEG sehen (leider) ein wenig anders aus. Eine Verpflichtung der zusätzlichen Zurverfügungstellung NACH der Bestellung kann ich nicht mehr erkennen.
In Art 246a §4 Abs. 3 BGBEG steht lediglich:
--- Zitat ---(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.
--- Ende Zitat ---
Also reicht bei Fernabsatzverträgen die Kenntnisgabe beim Vertragsabschluss auf dem Bildschirm. Nachschicken muss er nichts (auch wenn es die meisten seriösen tun).
uwes:
--- Zitat von: bolli am 20. Mai 2015, 09:07:50 ---Nach meinem Kenntnisstand sind die entsprechenden §§ des BGB mehrfach geändert worden und die von Ihnen zitierten Versionen seit 2010 bzw. 2011 nicht mehr gültig.
Die entsprechenden Vorschriften in Art 246a BGBEG sehen (leider) ein wenig anders aus. Eine Verpflichtung der zusätzlichen Zurverfügungstellung NACH der Bestellung kann ich nicht mehr erkennen.
--- Ende Zitat ---
Das ist richtig, ich habe mich in einem Punkt tatsächlich irrigerweise mit der nicht mehr aktuellen Rechtslage befasst.
Jetzt gilt:
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Art. 246 b EGBGB sind dem Verbraucher alle Vertragsbedingungen mindestens auf einem dauerhaften Datenträger iSd § 126 b BGB mitzuteilen. (Palandt-Grüneberg Rn 2 zu § 2 des Art. 246b EGBGB). Diese Voraussetzungen erfüllen nach derzeitiger Rechtsprechung Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten und auch E-Mails sowie ein Computerfax. (Palandt-Ellenberger Rn 3 zu § 126b BGB). Bei Texten, die ins Internet eingestellt (Homepage), dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur dann gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Ausdruck oder abspeichern kommt. (Palandt- Ellenberger a.a.O.)
Diese Informationspflichten hat der Unternehmer vor Abgabe der Vertragserklärung dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen. (246 b §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EGBGB)
Gem. § 2 Art. 246b EGBGB kann der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die AGB in Papierform verlangen.
@bolli: Danke für den Hinweis.
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