Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Probleme mit korrigierten Rechnungen

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Didakt:
Hallo Sven,
nichts für ungut, berichten Sie selbstverständlich weiter. Zweck des Forums ist ja der Informationsaustausch. Bei mir ist jetzt doch endlich der Groschen gefallen. Ihre Fragen sind rhetorischer Natur. Sie verwenden Sie lediglich als Stilmittel und erwarten darauf gar keine Informationen/Antworten.  :)

khh:
Und dennoch eine Information/Antwort zu einer Frage, die von allgemeinem Interesse sein könnte :D:

--- Zitat von: Sven22309 am 21. Januar 2015, 10:30:12 ---... ist es ja keine Vertragsjahr-Abrechnung, sondern nur eine 2/3 Jahr - Abrechnung. Ist daran irgendetwas zu bemängeln oder ist das seitens Almado in Ordnung? ...
--- Ende Zitat ---

Dazu meine Einschätzung: Das dürfte nicht zu beanstanden sein, denn § 40 Abs. 3 Satz 1 EnWG bestimmt:

--- Zitat --- Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich] oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
--- Ende Zitat ---

khh:
Ergänzung:

Im Übrigen können die 365 AG & Co. von Kunden geleistete Zahlungen nicht beliebig "aufrechnen", wie das in einer erläuternden Fußnote zum sogen. "Ihr Vertragskonto" in den Abrechnungen "ausdrücklich erklärt" wird und regelmäßig auch stattfindet *).

Vielmehr sind die Zahlungen der Kunden ausschließlich (bzw. vorrangig) wie zweckbestimmt zu verwenden (vgl. § 366  Abs. 1 BGB) !

*) Ein Beispiel von verschiedenen Varianten:
Im Zusammenhang mit anderen Reklamationen (bspw. bei einer deutlich verspäteten und/oder der Abrechnung eines 12 Monate wesentlich übersteigenden Lieferzeitraums) widersprach ein Kunde überhöhten, den tatsächlichen Verbrauch des Vorjahres nicht berücksichtigende Abschlagsforderungen für das nachfolgende Lieferjahr und kürzte seine weiteren Abschlagszahlungen (ggf. unter Berücksichtigung bereits geleisteter zu hoher Abschläge).
In der korrigierten Abrechnung hielten 365 AG & Co. an den zu hohen, rechtswidrigen Abschlagsforderungen für das Folgejahr fest, die behaupteten offene Abschlagsforderungen wurden mit den für das Vorjahr zweckbestimmt geleistete Abschlagszahlungen "aufgerechnet" und damit in der Rechnung für das Vorjahr ein angeblich fälliger Nachzahlungsbetrag konstruiert.
Wegen derartig "konstruierte" Forderungen werden Kunden sogar verklagt (und damit ein laufendes Schlichtungs-verfahren beendet), obwohl korrekterweise z.T. sogar ein Guthaben hätte abgerechnet werden müssen.

So geht es nicht >:( ! Wann nehmen sich die Verbraucherzentralen/der BdEV dieser Praktiken endlich an ?     

Didakt:

--- Zitat von: khh am 22. Januar 2015, 19:08:25 ---So geht es nicht! ... 
--- Ende Zitat ---

Stimmt! Von beiden Vertragsparteien inzwischen schon inflationär fälschlich benutzte Bezeichnung und Anwendung an Stelle von möglicher Verrechnung.


--- Zitat von: khh am 22. Januar 2015, 19:08:25 ---...In der korrigierten Abrechnung hielten 365 AG & Co. an den zu hohen, rechtswidrigen Abschlagsforderungen für das Folgejahr fest, die behaupteten offene Abschlagsforderungen wurden mit den für das Vorjahr zweckbestimmt geleistete Abschlagszahlungen "aufgerechnet" und damit in der Rechnung für das Vorjahr ein angeblich fälliger Nachzahlungsbetrag konstruiert.
Wegen derartig "konstruierte" Forderungen werden Kunden sogar verklagt (und damit ein laufendes Schlichtungsverfahren beendet), obwohl korrekterweise z.T. sogar ein Guthaben hätte abgerechnet werden müssen....
--- Ende Zitat ---

Die richtige Aufrechnung (§§ 387 – 396 BGB) kann aber gerade in solchen Fällen gegenüber dem Saftladen durchaus sehr sinn- und wirkungsvoll sein, wenn der Laden sich z. B. wie vorstehend beschrieben in seinen Abrechnungen zu hohe Abschlagsvorleistungen für den nächsten Verbrauchszeitraum zurückbehalten hat. Der Aufrechnung  – bestimmungsgemäß praktiziert – steht der Saftladen nämlich machtlos vis-à-vis. Dann werden eben nach der Aufrechnungserklärung so lange unterjährig keine Abschläge mehr bezahlt, bis die Vorleistungen ausgeglichen sind. Dagegen könnte er sich nur mit einer Einrede wehren! Wie will er die denn begründen? Selbst schon zweimal mit Erfolg gegenüber dem Saftladen durchgesetzt! Und die SE hat mitgelesen/war beteiligt! ;) Nichts ist unmöglich!

khh:

--- Zitat von: Didakt am 22. Januar 2015, 22:12:11 ---[...]
Die richtige Aufrechnung (§§ 387 – 396 BGB) kann aber gerade in solchen Fällen gegenüber dem Saftladen durchaus sehr sinn- und wirkungsvoll sein, wenn der Laden sich z. B. wie vorstehend beschrieben in seinen Abrechnungen zu hohe Abschlagsvorleistungen für den nächsten Verbrauchszeitraum zurückbehalten hat. Der Aufrechnung  – bestimmungsgemäß praktiziert – steht der Saftladen nämlich machtlos vis-à-vis. Dann werden eben nach der Aufrechnungserklärung so lange unterjährig keine Abschläge mehr bezahlt, bis die Vorleistungen ausgeglichen sind. Dagegen könnte er sich nur mit einer Einrede wehren! Wie will er die denn begründen? ...
--- Ende Zitat ---

@Didakt, theoretisch alles richtig, aber der Laden schert sich doch einen Kehricht um gesetzliche Bestimmungen!

Bspw. hindert "BGB § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung: Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden" und ein/e vorliegende/r Widerspruch/Einrede des Kunden gegen rechtswidrig zu hohe Abschlagsforderungen nicht daran - in Ihren Worten: "in seinen Abrechnungen zu hohe Abschlagsvorleistungen für den nächsten Verbrauchszeitraum zurück(zu)behalten" (wobei das ja noch nicht einmal eine Aufrechnung von gegenseitigen Forderungen ist, sondern m.E. -wie oben ausgeführt- eher eine rechtswidrige Verwendung zweckbestimmter Zahlungen des Kunden).

Und ein Fall, wo eine weitere Abrechnungs-"Korrektur" nachgeschoben wurde und aufgrund eines nochmals erhöhten "Zurückbehaltes" ein noch höherer Nachzahlungsbetrag für den vorherigen Verbrauchszeitraum konstruiert wurde ???, scheint Ihnen bisher nicht bekannt geworden zu sein, oder ?

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