Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Probleme mit korrigierten Rechnungen

<< < (9/9)

Didakt:

--- Zitat von: khh am 22. Januar 2015, 23:32:05 ---...Und ein Fall, wo eine weitere Abrechnungs-"Korrektur" nachgeschoben wurde und aufgrund eines nochmals erhöhten "Zurückbehaltes" ein noch höherer Nachzahlungsbetrag für den vorherigen Verbrauchszeitraum konstruiert wurde ???, scheint Ihnen bisher nicht bekannt geworden zu sein, oder ?
--- Ende Zitat ---

@ khh, doch und ich kann mir auch vieles und alles vorstellen, und zwar deshalb, weil mir in diesem Zusammenhang schon Dinge unter die Augen gekommen sind und zu bewältigen waren, die ein Vorstellungsvermögen durchaus überfordern können. Aber das muss auch mal gesagt werden: Nicht nur in Richtung des Saftladens, wenn Sie wissen, was ich meine!

Nur so viel, ich kenne den hier zur Diskussion stehenden Fall nicht im Detail und kann und werde ihn deshalb auch nicht bewerten. Und im Übrigen ist mir ja auch mit dem Zaunpfahl bedeutet worden, mich da raus zu halten. Gerne doch.

Gerade im letzten Jahr hat es bei mir an Freizeitbeschäftigung in vielfältiger Hinsicht nicht gemangelt. Ich habe nicht das Bedürfnis zu einer Steigerung, ganz im Gegenteil. Es nervt nämlich zuweilen mächtig, mit ansehen zu müssen, welch kuriosen Dinge in der Auseinandersetzung mit dem Saftladen ablaufen. Aber eine Erkenntnis hat sich bei mir inzwischen verfestigt: Bei richtiger Vorgehensweise auf der Verbraucherseite hat der Saftladen keine Chance, von einem Gericht seine unlauteren, perfiden Kreditbeschaffungsmaßnahmen zu Lasten der Verbraucher und Kunden bestätigt zu bekommen. Die Klagesucht des Saftladens hat eindeutig taktische Gründe und er zieht ja auch meistens schnell zurück, wenn das Beweismaterial des Beklagten ihm keine Chance zum Obsiegen lässt. Für den Beklagten ist es halt äußerst misslich und naturgemäß sehr (zeit-) aufwendig, in diese Lage schuldlos hin-eingezogen zu werden. Aber was soll’s, notfalls muss man da durch.

khh:
@Didakt, in meinen Beiträgen ab Antwort #37 geht es NICHT explizit um "den hier zur Diskussion stehenden Fall".

Mein Thema sind generell die Abrechnungen von 365 AG & Co., die kaum dem Erfordernis § 40 Abs. 1 EnWG - Zitat "Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein" genügen dürfte.

Von keinem anderen Versorger ist mir bekannt, dass in Abrechnungen ein internes "Ihr Vertragskonto" aufgeführt ist, in welchem auch den Abrechnungszeitraum nicht betreffende Zahlungen bzw. angeblich fällige Forderungen aufgelistet sind. Letzteres dient augenscheinlich dazu, deutlich zu hohe, gesetzeswidrige Abschlagsforderungen (denen oftmals sogar eine konkrete Einrede des Kunden entgegensteht, somit eine Aufrechnung unzulässig ist) für den nächsten Verbrauchszeitraum einzubehalten, dazu zweckbestimmt für den Abrechnungszeitraum geleistete Zahlungen rechtswidrig 'anzuknabbern' und damit im Ergebnis rechtlich nicht durchsetzbare Abschlagsforderungen 'versteckt' im Rechnungsbetrag für das abzurechnende Vorjahr geltend zu machen.   

Auf diese m.E. "arglistige" Abrechnungspraxis möchte ich besonders den Bund der Energieverbraucher und die Verbraucherzentralen nochmals aufmerksam machen: Es scheint dringender Handlungsbedarf geboten zu sein !


"PS: Vielleicht bietet es sich an, ab Antwort #37 einen neuen Thread mit dem Titel z.B. "Abrechnungspraxis von 365 AG & Co. rechtsform ?" anzulegen !?

Didakt:

--- Zitat von: khh am 23. Januar 2015, 13:37:22 ---@Didakt, in meinen Beiträgen ab Antwort #37 geht es NICHT explizit um "den hier zur Diskussion stehenden Fall".
[…]
…Von keinem anderen Versorger ist mir bekannt, dass in Abrechnungen ein internes "Ihr Vertragskonto" aufgeführt ist, in welchem auch den Abrechnungszeitraum nicht betreffende Zahlungen bzw. angeblich fällige Forderungen aufgelistet sind. Letzteres dient augenscheinlich dazu, deutlich zu hohe, gesetzeswidrige Abschlagsforderungen (denen oftmals sogar eine konkrete Einrede des Kunden entgegensteht, somit eine Aufrechnung unzulässig ist) für den nächsten Verbrauchszeitraum einzubehalten, dazu zweckbestimmt für den Abrechnungszeitraum geleistete Zahlungen rechtswidrig 'anzuknabbern' und damit im Ergebnis rechtlich nicht durchsetzbare Abschlagsforderungen 'versteckt' im Rechnungsbetrag für das abzurechnende Vorjahr geltend zu machen…

--- Ende Zitat ---

@ khh, es ist auch egal, um welchen Fall es sich handelt.

Aber auch vorstehend wird der Begriff „Aufrechnung“ wieder falsch verwendet. Was der Anbieter hier macht, ist allenfalls eine Verrechnung mit viel zu hoch angesetzten Beträgen.

Das sog. Vertragskonto ist für mich auch nicht fragwürdig, eher sind es ganz andere Frechheiten in der Abrechnung. Das Vertragskonto ist relativ leicht, problemlos auseinanderzuklamüsern. Der Zahlungsüberhang darin kommt doch nur zum Tragen, weil Abrechnungen z. B. über einen Zeitraum von 15 Monaten ‒ meistens ohne Bonusgewährung ‒ nach Intervention des Verbrauchers wegen Fehlerhaftigkeit und mit Bezug auf § 40 (3) u. (4) EnWG auf den Zeitraum von 12 Monaten zurück korrigiert werden und der Anbieter den dadurch angefallenen Überhang aus 3 Abschlägen plus den meist sog. „12 Abschlag“ mit viel zu hohen Ansätzen in den anschließenden Verbrauchsabschnitt überführt und keine saubere Guthabenerstattung durchführt, sondern sogar noch Restzahlungen in Rechnung stellt. Wenn man dagegen angeht, führt das evtl. zu erneuten unkorrekten Abrechnungen oder zu sturem Beibehalten  an seiner Rechnungsstellung.

Dann macht man halt die Gegenrechnung auf, in der man den Laden unter dem Ansatz von sachlich fundierten Abschlägen mit Fristsetzung zur Auszahlung des errechneten Erstattungsguthabens auffordert, dem er nachkommt oder auch nicht. Setzt er sich in Verzug, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Zahlungsklage oder die Einschaltung der SE und gleichzeitig die Aufrechnung nach BGB, denn erst jetzt ist die Voraussetzung dafür gegeben. Es stehen sich nämlich zwei Forderungen gegenüber: Die Passivforderung des Ladens auf Zahlung der monatlichen Abschläge als Hauptforderung und die Aktivforderung des Verbrauchers auf Rückforderung des Erstattungsguthabens als Gegenforderung.
Dem Laden wird die Aufklärung förmlich erklärt und ein Aufrechnungsplan/die Aufrechnungslage beigefügt. Die Aufrechnung wird durch Einbehalt von Abschlägen durchgeführt und ist erledigt, wenn sich beide Forderungen ausgeglichen gegenüberstehen.

Wenn ich das Thema aus Ihrer Sicht verfehlt haben sollte, bitte ich um Nachsicht. Dann habe ich Sie möglicherweise nicht richtig verstanden! :D

Sven22309:
Am Wochenende ist die Klage bei mir eingegangen. Almado hat eine Feststellungsklage eingereicht, mit der sie mein "Berühmen" um Korrekturrechnungen unterbinden wollen. Ihrer Meinung nach sie die letzten Rechnungen inhaltlich und formal korrekt und es besteht kein Anspruch auf Korrektur.
Ich habe das ganze nun an einen Anwalt übergeben, der die Klage und Erfolgsaussicht bei Verteidigung prüfen wird.

Der Anwalt ist mit Almado Fällen vertraut und teilte mir auch gleich mit, dass es seiner Meinung nach eine Masche geworden ist, dass Almado Klagen erhebt, um die Einleitung eines Schlichtungsfall oder die Einstellung einer Schlichtung zu erwirken. Seiner Aussage nach sind die SMB Anwälte dabei sehr ausgebufft und finden scheinheilige Klagegründe, mit denen sie verhältnismäßig häufig sogar Erfolg haben, obwohl die Klagegründe für "Otto-Normalverbraucher" an den Haaren herbeigezogen sind.

Ich bin mal auf die Einschätzung meines Falls gespannt......

khh:

--- Zitat von: Sven22309 am 27. Januar 2015, 12:13:39 ---... Almado hat eine Feststellungsklage eingereicht, mit der sie mein "Berühmen" um Korrekturrechnungen unterbinden wollen. Ihrer Meinung nach sind die letzten Rechnungen inhaltlich und formal korrekt und es besteht kein Anspruch auf Korrektur. ...
--- Ende Zitat ---

Nur den Hauptpunkt des "Berühmens", nämlich die auch in der letzten Rechnung ausgewiesene unverändert zu hohe, den Vorjahresverbrauch nicht berücksichtigende Abschlagsforderung haben die ausgebufften SMB-Anwälte anscheinend vergessen. ???

Aber vllt. hat man deshalb kürzlich sämtliche für das laufende Lieferjahr geleisteten Zahlungen zurücküberwiesen, obwohl dem in der letzten Rechnung ausgewiesen angeblichen Guthaben und dem avisierten V-Scheck mit dem letzten "Berühmen" bereits widersprochen wurde. ::)

Da sollte doch mit einer "Feststellungs-Widerklage" etwas zu machen sein ?   

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln