Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Zeitpunkt der Abschlagszahlungen

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uranus:

--- Zitat von: bolli am 10. Dezember 2014, 07:52:06 ---@uranus
Es liegt mir fern, hier für khh Partei zu ergreifen, aber Fakt ist, dass ein AG-Urteil kein Grundsatzurteil darstellt, auf das man sich im Zweifelsfall berufen kann. Wenn Sie im Forumsteil der Gerichtsurteile mal in die Jahre 2007 bis 2009 zurückgehen und schauen, was da die AG für - teilweise gegensätzliche - Urteile gefällt haben, und dieses mit späterer höherrangigen Urteilen zum gleichen Sachverhalt vergleichen, werden Sie vielleicht verstehen, was ich meine.
Ich gönne Ihnen Ihren Erfolg und freue mich ebenfalls, dass die 365 AG mal wieder in die Schranken verwiesen wurde (was ja selten genug vorkommt, da die meistens ihre Klagen im letzten Augenblick zurückziehen und die Vorgänge mit außergerichtlichen Vergleichen oder Nachgeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beenden).
Es wird abzuwarten sein, ob die Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten bzw. zu Lasten der 365 AG dauerhaft und auch an anderen (am besten höheren) Gerichten  Bestand haben wird.
Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage Einfluss auf günstigere Energiepreise haben soll ???

--- Ende Zitat ---

Hallo Bolli,
natürlich ist ein AG-Urteil noch keine juristische Maxime, aber es ist ein Anfang, auf dessen Grundlage nun weitergearbeitet werden kann. Mich hat vorallem gewundert, dass die 365 AG tatsächlich einen Rechtsanwalt zum Termin geschickt hat. ::) Hätte sie niemanden geschickt, wäre ein Versäumnisurteil ergangen, zwar zu Lasten des EVU, aber ohne rechtliche Begründung in der Sache.
Diese liegt nun aber vor und es gilt jetzt möglichst oft und laut den Finger in die Wunde zu legen. Vielleicht traut sich dann einer dieser Vorkasse-Verlanger, einen Streitwert weit höher als 500,00 € festzulegen, damit eine Revisionsmöglichkeit besteht und somit der Weg erstmal zu den Landgerichten frei wird. ;)

Ob das Urteil, Einfluss auf günstigere Energiepreise haben wird, kann dahingestellt bleiben. Das unbillige Verlangen von Vorkasse zu verhindern hat andere, nicht weniger wichtige Effekte für den Verbraucher.
Die 365 Ag bzw. Ihre Anwälte haben in einem Ihrer zwei Schriftsätze selbst die Antwort geliefert. Sie bezeichneten das Verlangen von Vorkasse (Zahlung des Abschlages am 1. des Liefermonats) als "Geschäftsmodell" der 365 AG. Und da sind wir beim Punkt.
Die meisten, der hier und in so vielen Foren negativ auffälligen EVU (Disconter) haben keine ausreichende finanzielle Ausstattung, um sich am Markt als EVU nachhaltig bewegen zu können. Deshalb ist es für sie lebensnotwendig ihre Kapitalkosten gegen Null zu drücken.
Und dies geht besonders gut. wenn man den Verbraucher als Nullzinsenbank benutzen kann. Nicht das EVU kauft den Strom für die Verbraucher, sonder diese selber, der dann vom EVU nur noch und mit Aufschlag versteht sich, an Selbigen weitergegeben wird.
Wird derartige "verschleierte Vorkasse" unterbunden, können solche EVU nicht mehr am Markt bestehen. Schauen Sie sich mal die finanzielle Ausstattung der 365 AG an! :( Nur die Tatsache, dass sie zur Zeit so billig an Geld kommen können, verhindert ihre Insolvenz.
Langfristig ist aber davon auszugehen, dass viele dieser Art von EVU die Pleite drohen wird, auch weil dieses "Geschäftsmodell" noch einen anderen - uns Allen gut bekannten - Zweck, zu allererst zu dienen hat.
Dann werden wieder tausende Verbraucher einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden, wie wir bei Teldafax und Flexstrom gesehen haben.

Hinzu kommt, dass mit Hilfe vom Provisionären eine Wettbewerbsverzerrung erfolgt. Die jenigen EVU, die gemäß den Verbraucherschutzrichtlinien und dem BGB verfahren, erleiden einen ökomomischen Nachteil, weil sie vorfinanzieren und i.d. Regel auch entsprechende Rücklagen bilden müssen. Das sind Kosten, die natürlich eingepreist werden.
Der Verbraucher aber, kann dies auf den ersten Blick nicht erkennen, weil er - wie ich meine - bewußt getäuscht wird, wenn er über eine Vorkasse im Unklaren gelassen wird.
Je weniger unseriöse EVU am Markt operieren, je sicherer ist der Verbraucher und werden damit vieleicht auch die Engiepreise im Ergebniss sinken können.


--- Zitat von: berghaus am 10. Dezember 2014, 12:11:49 ---Aber logisch ist es doch:

Wenn man einen Tarif ohne Vorauszahlung abschließt, dann kann man auch verlangen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen erst am Ende eines Verbrauchsmonats gezahlt werden müssen.

Wenn „die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn dem Kunden mit der Vertragsbestätigung …….mitgeteilt werden (aus AGB immergrün)“, so ist eine Zahlungspflicht am Anfang des Monats m.E. als neues Vertragsangebot zu werten, das der Kunde ablehnen kann.

Aber die Zinsen für z.B. 100 €, die man jeweils um einen Monat versetzt zu früh gezahlt hat, machen z. Zt. etwa nur einen Euro/Jahr aus.

Ich bin mir aber sicher, dass, wenn die Frage beim BGH landet, dieser eine weitere ‚Fristenlösung‘ zum Schutz des Versorgers finden wird, die nicht mal der Eu-GH zu Fall bringen kann.

berghaus 10.12.14


--- Ende Zitat ---

Hallo berghaus,
letztere Ansicht kann ich nicht teilen. Jedenfalls würde ich darauf kenen Euro wetten, denn die großen EVU wie Eon, Vattenfall, RWE usw. sind nicht betroffen. Auch glaube ich nicht, dass deren Lobisten hierbei eingreifen würden. Schließlich sind die Billiganbieter schon ein "Ärgernis" für die Großen, warum sonst sollten sie selber Billiganbieter am Markt platzieren?

wechselprofi:
Ich verfolge die Diskussion zum Thema Abschlagszahlungen mit Stirnrunzeln. Mag sein, dass die 365 AG versäumt hat, ihre AGB in diesem Punkt präzise zu gestalten. Es sicher auch unzulässig, durch eine einseitige Interpretation (Abschlag wird zum Monatsersten fällig) den Kunden zu übervorteilen. Ob die Interpretation des AG bzgl. "Vorkasse" den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten Stand hält, bezweifle ich entschieden, denn
1. hat der Lieferant mit Lieferbeginn Auslagen (Energiebeschaffung, Netzentgelte (Abschläge), ...), es ist also keine Vorkasse im üblichen Sinne, dem eine unzureichende Leistung wie beispielsweise bei der Vorkasse für ein Jahr gegenübersteht,
2. es gibt aktuell ein BGH(?)-Urteil zur Vorkasse bei Pauschalreisen (20%), das nicht so blauäugig ausfällt.
3. wenn man mit der DB Zug fährt, bezahlt man ja auch nicht erst auf dem Aussteigebahnhof.
 
Aber man ja nie wissen, was sich im Rahmen eines vermeintlichen Verbraucherschutzes für eine Rechtssprechung durchsetzt! Denn eines ist klar, wenn ein Abschlag erst zum Ende eines Verbrauchsmonates eingezogen werden darf, dann werden die dem Lieferanten entstehenden Zusatzkosten (Kapitalzinsen, Zahlungsausfallrisiko) eben auf die übrigen Verbraucher umgelegt! 

PLUS:

--- Zitat von: wechselprofi am 10. Dezember 2014, 14:30:13 ---Ich verfolge die Diskussion zum Thema Abschlagszahlungen mit Stirnrunzeln. !
--- Ende Zitat ---
@wechselprofi, die Stirn runzelt sich auch bei mir.  ;)

@uranus, ist der Zeitpunkt der Abschlagszahlung wirklich ein so wichtiges Kriterium? Ist eine solche Abschlagszahlung so außergewöhnlich und für Verbraucher unakzeptabel? Was wird denn im täglichen Leben nicht alles pauschaliert und im Voraus bezahlt (Versicherungsbeiträge, Abonnements, Miete, Fahrkarten, Pauschalreisen, Prepaidtarife...)? 


Aber ja, es geht hier um Energieversorgungsverträge. Wie so oft hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber im sogenannten Energie-"Verbraucher"-Recht wieder einmal nichts geregelt.*) Wer schon länger unterwegs ist kennt die Flickschusterei von hier bis dort. Es gilt dann aber doch die grundsätzliche Vertragsfreiheit! Wer einen solche Abschlagsregelung nicht will, muss nicht abschließen. Ansonsten, @ uranus, wenn Ihnen das so wichtig ist, dann könnte man erwarten, dass Sie für die Veröffentlichung das Urteil in seinem vollen Wortlaut sorgen.

*) BEISPIEL

Didakt:
@ PLUS, @ wechselprofi,

jedem seine Meinung, das versteht sich doch von selbst. Nur die Vorgehensweise und das Geschäftsmodell des hier angesprochenen Versorgers ist - nicht zuletzt durch seine intransparenten AGB - darauf angelegt, vor allem aus den vom User @uranus genannten Gründen (Liquiditätserhaltung/-sicherung) seine Kunden bewusst über den Tisch zu ziehen. Und zwar nicht nur durch die fragwürdigen Fälligkeitsvorgaben der Abschlagszahlungen, sondern bekanntlich durch vielerlei weitere perfide Aktionen mit gleicher Zielrichtung. Es ist an der Zeit, dass Gerichte diesem äußerst zweifelhaften Geschäftsgebaren nachhaltig Einhalt gebieten!

Das es diesbezüglich andere vertretbare, akzeptable Vorschläge/Regelungen gibt, ist doch aus der von @PLUS angezogenen Schrift (Link Beispiel) ersichtlich. Und nebenbei: Meine Abschläge für Energie, Wasser, Abfall werden ausnahmslos nachmonatlich/in der Jahresmitte eingezogen! Von seriösen Vertragspartnern ist dies auch zu erwarten.

Und nun noch eine kurze Frage an Sie: Was halten Sie denn vom Inhalt des folgenden Teils eines aktuellen 365 AG-Kontoauszuges? Fälligkeitsvorgabe des Versorgers 1. Tag des Liefermonats!


Edit: Zahlung durch Bankeinzug!

PLUS:
@Didakt, die generelle Frage "Zeitpunkt der Abschlagszahlung" sollte getrennt von der Auseinandersetzung mit dem "Geschäftsmodell" dieses speziellen Versorgers gesehen werden. Mein Beitrag bezieht sich nicht auf den Versorger, sondern auf die grundsätzliche Frage zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung. In dem von mir verlinkten Fachbeitrag ist dazu u.a. zu lesen (Seite 28):
* "So ist es zumindest außerhalb der Geltung der GVV auf dem Energieliefermarkt, soweit es den Endkunden betrifft, üblich, dass Abschlagszahlungen geleistet werden, wobei sich die Lieferanten in ihren AGB die Festlegung der Fälligkeit vorbehalten und sie diese zum Teil auch vorschüssig bereits am Anfang des Liefermonats und nicht erst zum 15. verlangen."Da es keine gesetzliche Vorgabe gibt, sehe ich den vereinbarten Abschlag zum Beginn der Versorgung noch im Bereich der "Vertragsfreiheit". Von unseriösen oder gar rechtswidrigen Bedingungen kann nach meiner Einschätzung keine Rede sein. Das AG-Urteil kann ich erst beurteilen, wenn es im Wortlaut vorliegt. So wie es hier erläutert und vorgetragen wurde könnte ich es nicht nachvollziehen.
--- Zitat ---Und nun noch eine kurze Frage an Sie: Was halten Sie denn vom Inhalt des folgenden Teils eines aktuellen 365 AG-Kontoauszuges? Fälligkeitsvorgabe des Versorgers 1. Tag des Liefermonats!
--- Ende Zitat ---
Vom "Kontoauszug" halte ich nichts, das ist interne Buchhaltung, nicht relevant. Der Vertrag mit der 365AG hat ja keine Kontoführung sondern die Energielieferung zum Gegenstand. Handelt es sich denn bei den Zahlungen um Lastschrifteinzüge oder um Überweisungen? Wenn es Lastschriften sind, ist alleine die Wertstellung auf dem belasteten Bankkonto relevant. Liegt diese vor der Fälligkeit wäre das vertragswidrig. Das wäre selbstverständlich nicht in Ordnung, aber der mögliche Zinsnachteil tendiert gegen Null oder ist im Normalfall kaum der Rede wert. Außer das Konto ist im Soll und der Betroffene zahlt noch Überziehungszinsen. Im Fall diesen Falles würde ich mich als Betroffener dann wehren und Schadenersatz verlangen. 

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