Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
khh:
--- Zitat von: uranus am 20. Oktober 2014, 15:13:45 ---Hallo khh, warum lassen Sie nicht die Autorin selbst antworten? ...
--- Ende Zitat ---
Die Autorin hat sich doch bereits geäußert, nämlich mit "Ich würde mich sehr freuen, wenn sich Verbraucher aus NRW bei mir melden würden", was, wie schon gesagt, für eine Verbrauchersendung des WDR im Regionalfernsehen auch nachvollziehbar ist.
--- Zitat von: uranus am 20. Oktober 2014, 15:13:45 ---Ihre Annahme - mein Zahlungsverhalen wäre der Grund für die Feststellungsklage der 365 AG und ohne grundsätzliche Bedeutung - muss ich widersprechen. Ich hatte bei Verivox einen Stromliefervertrag mit Meisterstrom abgeschlossen und in der Eingabemaske ausdrücklich Vorkasse ausgeschlossen. Doch genau dies verlangte nun die 365 AG von mir. Ich sollte jeweils zum Ersten des Monats den monatlichen Abschlag im Voraus überweisen, also vor Lieferung. ... weil noch keiner so dreist war die Vorauszahlung bereits am Ersten des betreffenden Monats zu verlangen, habe ich mich zur Wehr gesetzt und erst am Ende des jeweiligen Monats überwiesen.
Die Schlichtungsstelle Engerie, die ich um Hilfe ersucht hatte, gab mir auch recht und wollte das Meisterstrom von der Vorauszahlungsforderung abläßt. Das Schlichtungsverfahren hat dann die 365 AG, durch Einreichen einer Feststellungsklage beendet. ...
--- Ende Zitat ---
Also ist Ihr Zahlungsverhalten doch ursächlich für die Feststellungsklage ;) .
Es ist übrigens durchaus branchenüblich, dass jeweils zum Ersten eines jeden Liefermonats die Zahlung eines Abschlags verlangt wird. Und es ist auch nicht ersichtlich, warum das nicht rechtskonform sein soll, denn das EnWG bestimmt in § 41 Abs. 2 :
--- Zitat ---... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. ... Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebungen/Unterstreichung durch khh]
Da Ihnen die Schlichtungsstelle recht gegeben hat (wg. der nicht eindeutig bestimmten Fälligkeit in den Vertrags-bedingungen bzw. der AGB ?), wäre es schon interessant zu wissen, zu welchem Ergebnis das angerufene Gericht kommt.
Viel Erfolg und berichten Sie weiter !
Edit DieAdmin: Nach Abtrennung von diesen Thread den Thementitel geändert]
PLUS:
--- Zitat von: khh am 20. Oktober 2014, 16:45:44 ---Es ist übrigens durchaus branchenüblich, dass jeweils zum Ersten eines jeden Liefermonats die Zahlung eines Abschlags verlangt wird. Und es ist auch nicht ersichtlich, warum das nicht rechtskonform sein soll, denn das EnWG bestimmt in § 41 Abs. 2 :
--- Zitat ---... Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. ... Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebungen/Unterstreichung durch khh]
--- Ende Zitat ---
Grundversorgung(!) - StromGVV
§ 13 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
khh:
Hallo PLUS, sehr erfreulich, dass Sie wieder da sind :) !
Mir ist schon klar, dass zwischen „Abschlagszahlungen“ und „Vorauszahlungen“ zu differenzieren ist.
Aber m.M.n. gilt lt. Rechtsprechung die EnWG-Bestimmung „nicht vor Beginn der Lieferung fällig“ sowohl für üblicherweise geforderte Abschlagszahlungen als auch für (aus begründetem Anlass) verlangte Vorauszahlungen.
Und falls die StromGVV diesbzgl. auch für Sonderverträge eine „Leitbildfunktion“ haben sollte, dann ist dort ebenfalls nirgendwo bestimmt, dass monatliche Abschlagszahlungen erst am Ende eines Liefermonats erhoben werden dürfen.
Wenn ich den User uranus richtig verstanden habe, dann beanstandet er (zu Recht?), dass aus den Vertragsbedingungen/AGB der 365 AG nicht schon vor Vertragsabschluss ersichtlich ist, zu welchen Zeitpunkten mtl. Abschläge fällig werden.
Gruß, khh
Nachtrag:
Die Beiträge ab Antwort #4 zweiter Abs. sind in diesem Thread eigentlich sämtlich OFF-TOPIC ??? !
PLUS:
@khh, ja, es gilt da schon die Unterschiede zu beachten. Darauf wollte ich nur hinweisen, mehr nicht. Manche Verbraucher haben ja schon Sonderverträge mit Energiepaketen geschlossen und diese völlig freiwillig vollständig im Voraus bezahlt. Ob jetzt unmittelbar vor Lieferbeginn oder kurz danach macht für das Risiko des Verbrauchers kaum den Unterschied. Warum das riskant ist, steht schon vielfach im Forum. Der eine oder andere Versorger, darunter auch anfänglich hochgelobte "gemeinnützige" Genossenschaften, konnten die Verträge nicht mehr erfüllen und das bezahlte Geld blieb ohne Gegenleistung.
Wichtig ist, dass Abschlagszahlungen möglichst nahe am Verbrauch den korrekten Gesamtpreis abbilden. Ein Anspruch auf ein Korrektur überhöhter Abschlagszahlungen besteht vor der Schlussrechnung nicht. Das hat der BGH schon in seinem Urteil vom 19.3.2001 (X ZR 125/00)
festgestellt:
--- Zitat ---....Denn Abschlagzahlungen sind ohne Rücksicht darauf, womit in den Abschlagrechnungen die betreffenden Abschlagforderungen begründet worden sind, als Rechnungsposten in die Schlußrechnung einzustellen um sicherzustellen, daß die Abschlagzahlungen lediglich vorläufige Zahlungen auf vorläufige Berechnungen des vertraglich geschuldeten Werklohns bleiben, zumal die Prüffähigkeit von Anschlagrechnungen geringeren Anforderungen unterliegt als die Prüffähigkeit von Schlußrechnungen (BGH Urt. v. 9.1.1997 - VII ZR 69/96, NJW 1997, 1444). Auch eine auf sachlichen oder rechnerischen Fehlern bei der Erstellung der Abschlagrechnung oder ihrer Prüfung beruhende Abschlagzahlung ist daher eine vorläufige Zahlung auf die erst mit der Schlußrechnung entgültig festzustellende und mit der Abnahme und Schlußrechnung fällig werdende Werklohnforderung des Unternehmers.
--- Ende Zitat ---
Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:
--- Zitat ---(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
--- Ende Zitat ---
Didakt:
--- Zitat von: PLUS am 21. Oktober 2014, 09:19:51 ---...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:
--- Zitat ---(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Wenn der EVU danach handelte, wäre ja alles gut. Nur dem ist nicht so! Ergo bleibt gegen dessen praktizierte Abzockerei nur der Widerstand mit legalen Mitteln.
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