Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Zeitpunkt der Abschlagszahlungen
uranus:
Also entweder wollen Sie Ihren Irtum nicht eingestehen oder Sie verstehen nicht worum es hier geht??? Genau diese Vertragsklausel bestimmt nicht, wann eine Abschlagszahlung fällig ist!!! ::)
"Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig." Dieser Satz ist eine Wiederholung eines Gesetzestextes und steht gar nicht zur Diskussion. Er ist auch völlig unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunktes einer Abschlagzahlung bei einem NICHTVORKASSETARIF!!!!
Der Gesetzgeber hat mit diesem Text festgelegt, dass bei einer vereinbarten Vorkasse, die Zahlung nicht vor Lieferbeginn fällig sein darf. Ich kann ja verstehen, dass das Urteil unseres Amtsgerichtes an Ihrem Ego nagt, aber es ist doch keine Schande, wenn man im allg. Vertragsrecht (BGB) nicht so gut bewandert ist, wie Sie es bei den Fragen rund um die Energieversorgung sonst sind.
Kommen Sie khh und freuen Sie sich mit allen Bürgern, die faire und bezahlbare Energielieferverträge möchten. ;D Sehen Sie die Möglichkeiten, die das Urteil bietet, z.B. auch für die Vergleichsportale wie Verivox, Check24 usw. ;)
berghaus:
Jetzt muss ich aber khh mal ausnahmsweise beistehen!
--- Zitat ---von Eni in Antwort #8
"Ja, ich finde auch, dass es eine unglaubliche Frechheit ist, dass sich User hier erdreisten, in anderen Threads über Themen zu diskutieren, zu denen khh aus Unwissenheit oder Desinteresse nicht seine durchschnittlichen 10 Beiträge leisten kann. So etwas gehört unbedingt verboten. Schließlich ist das Forum doch nicht für alle da; das wäre ja noch schöner. Dass mir das hier nur nicht einreißt!"
--- Ende Zitat ---
fett von mir
Eni wollte sicher nicht sagen, dass khh’s Beiträge durchschnittlich sind, sondern, dass khh durchschnittlich zu jedem Thema 10 Beiträge liefert!
Diese können naturgemäß durchschnittlich, unterdurchschnittlich, aber auch überdurchschnittlich sein. Wer will das beurteilen?
Wie wäre es diesbezüglich mit einem neuen Karmasystem, das ev. das vorhandene sogar ablöst? ;D
berghaus 10.12.14
bolli:
@uranus
Es liegt mir fern, hier für khh Partei zu ergreifen, aber Fakt ist, dass ein AG-Urteil kein Grundsatzurteil darstellt, auf das man sich im Zweifelsfall berufen kann. Wenn Sie im Forumsteil der Gerichtsurteile mal in die Jahre 2007 bis 2009 zurückgehen und schauen, was da die AG für - teilweise gegensätzliche - Urteile gefällt haben, und dieses mit späterer höherrangigen Urteilen zum gleichen Sachverhalt vergleichen, werden Sie vielleicht verstehen, was ich meine.
Ich gönne Ihnen Ihren Erfolg und freue mich ebenfalls, dass die 365 AG mal wieder in die Schranken verwiesen wurde (was ja selten genug vorkommt, da die meistens ihre Klagen im letzten Augenblick zurückziehen und die Vorgänge mit außergerichtlichen Vergleichen oder Nachgeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beenden).
Es wird abzuwarten sein, ob die Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten bzw. zu Lasten der 365 AG dauerhaft und auch an anderen (am besten höheren) Gerichten Bestand haben wird.
Vor allem aber ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage Einfluss auf günstigere Energiepreise haben soll ???
Didakt:
Im Gegensatz zu anderen Meinungen in diesem Thread überrascht mich dieses Urteil nicht.
@ uranus, Glückwunsch zu Ihrem Erfolg und vor allem Anerkennung dafür, dass Sie sich dieser Klage gestellt und Ihre Rechtsansicht vehement vertreten haben.
Ob und welche Folgen das Urteil im Weiteren haben wird, ist zunächst zweitrangig. Ein Signal geht davon jedenfalls eindeutig hervor: Der Verbraucherschutz gewinnt erkennbar zunehmend an Bedeutung, ihm wird erfreulicherweise durch solche Urteile immer mehr Rechnung getragen. Und das ist gut so, denn über kurz oder lang wird dies zu transparenteren und verständlicheren Formulierungen in den AGB dieses Saftladens und anderer EVU führen. Denn die hier in Rede stehenden AGB sind in vielen Passagen durch zweifelhafte, unverständliche, vage Formulierungen eindeutig mit dem Ziel angelegt, die Kunden, den normalen Verbraucher bei späteren Auseinandersetzungen mit fragwürdigen Interpretationen der AGB durch Ausnutzung seiner Unwissenheit und Unaufmerksamkeit zu übervorteilen.
Es trifft auch nicht zu, dass Kunden in Rechtsstreitigkeiten mit der 365 AG nur selten obsiegen. Im Gegenteil, es obsiegen immer mehr (s. auch andere Foren). Nur wird nicht jeder Fall in diesem Forum umfänglich ausgebreitet. Eine kürzlich zugunsten eines Kunden entschiedene Almado-Feststellungsklage samt Prozessablauf kennen ich sehr genau. Da kommt Freude auf, wenn die Orgel-"Pfeifen" plötzlich ganz leise Töne von sich geben! :D
berghaus:
Aber logisch ist es doch:
Wenn man einen Tarif ohne Vorauszahlung abschließt, dann kann man auch verlangen, dass die monatlichen Abschlagszahlungen erst am Ende eines Verbrauchsmonats gezahlt werden müssen.
Wenn „die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn dem Kunden mit der Vertragsbestätigung …….mitgeteilt werden (aus AGB immergrün)“, so ist eine Zahlungspflicht am Anfang des Monats m.E. als neues Vertragsangebot zu werten, das der Kunde ablehnen kann.
Aber die Zinsen für z.B. 100 €, die man jeweils um einen Monat versetzt zu früh gezahlt hat, machen z. Zt. etwa nur einen Euro/Jahr aus.
Ich bin mir aber sicher, dass, wenn die Frage beim BGH landet, dieser eine weitere ‚Fristenlösung‘ zum Schutz des Versorgers finden wird, die nicht mal der Eu-GH zu Fall bringen kann.
berghaus 10.12.14
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