Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Zeitpunkt der Abschlagszahlungen

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Eni:

--- Zitat von: khh am 22. Oktober 2014, 22:59:12 ---
Stimmt, es geriert sich hier halt nicht jede/r als allwissendes Multitalent (volksmundlich: neunmalkluge/r Klugsch....../in)  -  http://www.stupidedia.org/stupi/Klugschei%C3%9Fer  :D !

--- Ende Zitat ---

Nein, er stampft dann lieber trotzig auf dem Boden auf, weil er mal eine Runde nicht mitspielen darf. Ja, und wer in Teilbereichen einfach mal ein wenig mehr Ahnung hat, möglicherweise ja auch einfach aufgrund seines beruflichen Backgrounds, ist natürlich automatisch ein Klugscheißer. Denn es kann nicht sein, was nicht sein darf. Armes Khh-chen, macht sich das Leben selbst so schwer.  :'(

Änderung lediglich aufgrund der Korrektur von Rechtschreibfehler.

khh:
OFF -TOPIC


--- Zitat von: Eni am 22. Oktober 2014, 23:59:35 ---... wer in Teilbereichen einfach mal ein wenig mehr Ahnung hat, möglicherweise ja auch einfach aufgrund seines beruflichen Backgrounds, ist natürlich automatisch ein Klugscheißer. ...
--- Ende Zitat ---

Nicht automatisch und nicht jede/r, liebes Eni-chen. Aber diese durch hochtrabendes Geschwafel sich auszeichnende besondere Spezies ist unschwer zu identifizieren! Und dass ich aufgrund meines bescheidenen beruflichen Backgrounds mal eine (mich auch wenig interessierende) „Klugsch...-Runde“ nicht mitspielen kann und darf, macht mein armes Leben schon mal etwas leichter. ;D

Off-Topic - ENDE

uranus:
Wie heißt denn dieses Spiel? Guter Bulle - böser Bulle? Schade so gerät das eigentliche Thema zur Nebensache.

Will aber trotzdem nochmal den Versuch unternehmen zum hier gegenständlichen Thema: Wann darf frühstens im Verlauf eines Monats, eine vereinbarte monatliche Abschlagszahlung erfolgen, wenn bei Vertragsabschluss die Vorkasse ausgeschlossen wurde?, vortragen.

Die 365 AG ist der Ansicht, dass sie am 1. des Monats den Abschlag verlangen darf. Ich sage das darf sie nicht, weil es sich faktisch um eine Vorauskasse handelt, die ich ausgeschlossen hatte.

Die 365 AG hat mich verklagt und wollte per "Feststellungsklage" sich ihre Rechtsauffassung von einem Gericht bestätigen lassen. Der Termin beim Amtsgericht Berlin-Tempelhof war vor einigen Tagen. Die Urteilsverkündung erfolgt am 4.12.2014 und dann dürfte es noch einige Tage dauern, bis das Urteil mit Begründung zugeschickt ist.
Wenn ich es habe werde ich die "Profiforumisten" natürlich gerne informieren. ;D

Nur vorab nochmal grundsätzlich:


--- Zitat von: PLUS am 21. Oktober 2014, 09:19:51 ---...Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:


--- Zitat ---(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
(Formatierung durch bolli)

Dieser Absatz steht auch genau so in meiner, zum Stromliefervertrag gehörenden AGB. 

Darauf stellt die 365 AG ab und behauptet, dass sie aufgrund des Satzes:
"Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt."
die Abschlagzahlung am 1. jeden Monats verlangen darf.

Mit Nichten, wie ich meine, denn AGBs sind teilweise oder vollständig unwirksam, wenn diese vollständig oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen und dies ist hier der Fall. Der zuletzt zitierte Satz aus den AGB steht im Widerspruch zu § 41 Abs. 1 EnWG und Art. 246 Abs. 1 BGB und ist damit als nicht vorhanden auzusehen.   

uranus:
Meisterstrom scheitert mit seiner "Negativen Feststellungsklage" vor berliner Amtsgericht !!!!!!!!!!!! ;D

Wie ich erwartet hatte, ist die 365 AG mit Ihrer Klage gescheitert. Das Amtsgericht stellte klar, dass wer am 1. eines Monats den monatlichen Abschlag verlangt, der verlangt Vorkasse. >:(
Wenn ein Bürger bei einen Provisionär (z.B. Verivox) weder aus dem Angebot, noch aus dem AGB des Anbieters eindeutig erkennen kann, dass er einen Vorkassetarif abschließt, muss der Forderung zur Vorkasse (Abschlag am 1. des Monats) nicht nachkommen.

Wie bereits im vorgehenden Beitrag von mir dargestellt, ist die diesbezügliche schwammige Formulierung in den AGB von Meisterstrom Zitat: " ...nicht geeignet einen Vorkassetarif zu begründen". ;)

Die Kosten des Verfahrens muss der Kläger (365 AG) tragen. ;D

Fazit: Wer bei einem Portal wie Check24 o.s.ä. einen Stromliefervertrag abschließt und dabei in der entsprechenden Maske die Vorkasse ausschließt, wer aus dem Angebot selber und auch aus der zugehörigen AGB nicht eindeutig entnehmen kann, dass der EVB einen Vorkassetarif anbietet, kann die Zahlung der monatlichen Abschläge nach Lieferung verlangen. 

Da das Urteil nun da ist, könnten wir vielleicht sachlich über die möglichen Schlussfolgerungen disskutieren? Aus meiner Sicht wäre dies sinnvoll. Und um es vorweg zu nehmen, ich hatte nie vor, wegen der "Auslegung" des BGB durch Meisterstrom, nach dem Staatsanwalt zu rufen, es geht auch anders - wie ich inzwischen gelernt habe -
eine faktisch belegte Anzeige bei der BNA, vorallem wenn diese von vielen Betroffenen dort gestellt wird, kann sicherlich auch eine erhebliche Wirkung entfalten. ;) 

khh:

--- Zitat von: uranus am 09. Dezember 2014, 19:35:44 ---[...]
Fazit: Wer bei einem Portal wie Check24 o.s.ä. einen Stromliefervertrag abschließt und dabei in der entsprechenden Maske die Vorkasse ausschließt, wer aus dem Angebot selber und auch aus der zugehörigen AGB nicht eindeutig entnehmen kann, dass der EVB einen Vorkassetarif anbietet, kann die Zahlung der monatlichen Abschläge nach Lieferung verlangen. 
[...]
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]

Ob aus dem Urteil eines Amtsgerichts ein generell geltendes "kann ... verlangen" abzuleiten ist (und ob derartiges "propagiert" werden sollte), dürfte doch sehr fraglich sein  -  insbesondere, wenn die m.E. weder mehrdeutige noch rechtswidrige AGB-Klausel bestimmt:

--- Zitat von: PLUS am 21. Oktober 2014, 09:19:51 ---[...]
Dazu z.B: Immergrün-AGB-Auszug:

--- Zitat ---(2) Während des Abrechnungsjahres zahlt der Kunde monatliche Abschlagszahlungen, die für das erste Abrechnungsjahr nach Wahl des Energieversorgers auf Basis des vom Kunden oder vom jeweiligen Netzbetreiber angegebenen Stromverbrauchs und des gewählten Tarifmodells ermittelt werden. Der erste Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. In den Folgejahren wird auf Basis des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Stromverbrauchs der für die folgende Abrechnungsperiode zu erwartende Stromverbrauch ermittelt und mit den dann gültigen Preisen bewertet. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet und erfolgen i. d. R. monatlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen sowie die weiteren Fälligkeitszeitpunkte nach Versorgungsbeginn werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. ....
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
 

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