Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Kündigen bei immergrün
Eni:
--- Zitat von: Didakt am 04. Oktober 2014, 17:53:05 ---Es fällt mir ziemlich schwer, aber ich muss meinen Vorsatz, zu diesem leidigen Thema nichts mehr auszuführen, noch einmal brechen.
Fakt ist, dass gegenwärtig keine Rechtsbestimmung besteht, die einem Stromkunden ein "nachholbares Sonderkündigungsrecht" im hier diskutierten Sinn (anlässlich kundendienstlicher Verfehlungen/verzögerter Rechtspflichten eines EVU) zugesteht.
Bei unwirksam vorgenommene Preiserhöhungen erhebt der Verbraucher schlicht und einfach begründeten Einspruch dagegen und bezahlt sie nicht. Gegen andere Verfehlungen stehen einschlägige Rechtsmittel zur Verfügung.
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 15:49:33 ---...Die Gerichte werden aber derzeit noch nicht entsprechend bemüht, da das Begehren einer Sonderkündigung aufgrund intransparenter oder unterlassener Preiserhöhungsmitteilungen nach verzögerter Kenntnisnahme regelmäßig vom Anbieter akzeptiert wird. Unterm Strich bleibt dabei die Tatsache, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht geltend macht und dem entsprochen wird. Das ist das einzige, worauf es den betroffenen Kunden ankommt.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebungen durch Didakt
"Regelmäßig" trifft nicht zu! "Anbieter" allgemein trifft nicht zu, zu nennen wäre hier wohl ausschließlich die 365 AG! Oder sind andere Anbieter bekannt?
--- Ende Zitat ---
Wenn alle bekannten Fälle, in denen die Sonderkündigung vorgebracht wurde, diese am Ende auch akzeptiert wurde, kann man wohl von "regelmäßig" sprechen. Und "nein", andere Anbieter sind mir nicht bekannt, wobei zu berücksichtigen wäre, dass mindestens "immergrün" und "ehem. Almado" ja nun auch unter diesen Anbieter fallen. Ist aber auch nicht nötig, da "vom Anbieter" nun mal Kurzform von "von dem Anbieter" ist. "von dem" dürfte hinreichend bestimmen, dass man hier nur von einem Anbieter spricht, nämlich dem, in dessen Thread wir uns auch gerade befinden. Wieder einmal eine von Ihnen "konstruierte" Missverständlichkeit bzw. Unterstellung von nicht getätigten Aussagen.
--- Zitat von: Didakt am 04. Oktober 2014, 17:53:05 ---Der Kunde konnte auch nach derzeitiger Rechtslage kein Sonderkündungs-"Recht" geltend machen, sondern allenfalls ein Sonderkündungswunsch/-begehren vorbringen bzw. eine einvernehmliche Vertragsaufhebung beantragen! Und warum hatte er damit Erfolg? Weil er sich nicht mehr dem fragwürdigen Geschäftsgebaren dieses Anbieters unterwarf und damit für ihn fortan ein missliebiger, ein nicht mehr für das Geschäftsmodell nützlicher Kunde war. Der Versorger hätte das Begehren des Kunden rein rechtlich betrachtet auch durchaus ablehnen können.
--- Ende Zitat ---
Und das ist genau wo nachzulesen? Welches Urteil?
khh:
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 15:49:33 ---Ihre Argumentation ist wieder am Thema vorbei. Es geht nicht um eine "Unzumutbarkeit" der Vertragsfortführung durch eine rechtlich unzulängliche Preiserhöhungsankündigung. Wenn überhaupt ergibt sich eine Unzumutbarkeit nach BGB aus der Summe sämtlichen Fehlverhaltens des Anbieters, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug.
--- Ende Zitat ---
„Wenn überhaupt“, genau das ist der Punkt (siehe Ausführungen der von mir zitierten Anwältin!).
Und insbesondere gibt es keinen „erheblichen Zahlungsverzug“ des Versorgers, solange er keine Verbrauchsabrechnung erstellt.
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 15:49:33 ---Sie schmeißen die Ausführungen der von Ihnen zitierten Anwältin bunt mit dem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhung durcheinander.
Sie kennen die Rechtsfolge beim Versagen des Sonderkündigungsrechts nicht, sondern Sie greifen hier den Gerichten vor, in dem Sie blind behaupten, dass dieses nicht wirksam nachholbar sei. Die Gerichte werden aber derzeit noch nicht entsprechend bemüht, ...
--- Ende Zitat ---
Dann überprüfen wir doch mal, WER hier etwas „bunt durcheinander schmeißt“ oder „nicht getätigte Aussagen unterstellt“ :
1. Die Rechtsfolgen eines Versagens des Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen sind allgemein bekannt und ergeben sich - wie bereits in Antwort #28 und #38 angesprochen - aus der maßgeblichen EU-Binnenmarkt-richtlinie, dem EnWG sowie aus längst ergangenen Gerichtsurteilen.
2. Nirgendwo habe ich - vor allem nicht „blind“ (wieder so eine abwertende Randbemerkung!) - behauptet, dass ein Sonderkündigungsrecht nicht wirksam nachholbar sei, sondern dieses von Eni behauptete „Recht“ in Zweifel gezogen, da Gerichte diesbzgl. wohl noch noch nicht „bemüht“ wurden. Insofern greife ich hier keinem Gericht vor!
3. Eni hingegen behauptet hier erneut, dass „Sonderkündigung aufgrund intransparenter oder unterlassener Preiserhöhungsmitteilungen nach verzögerter Kenntnisnahme regelmäßig vom Anbieter akzeptiert wird. Unterm Strich bleibt dabei die Tatsache, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht geltend macht und dem entsprochen wird“. Tatsächlich wissen wir nicht, warum der „nachgeholten“ Sonderkündigung entsprochen wurde. Insofern kann ich mich nur wiederholen:
--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
--- Ende Zitat ---
(siehe dazu auch die vorstehende Antwort #41 von Didakt)
und
--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 15:00:21 ---Gerade weil das wohl noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat, sollte man das hier im Forum besser NICHT als "Recht" herausstellen, schließlich gibt es ja gerichtlich ausgeurteilte Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen unwirksame Preiserhöhungen zu wehren !
--- Ende Zitat ---
und
--- Zitat von: khh am 04. Oktober 2014, 14:44:36 ---Zu Ihrerseits propagierte höchst fragwürdige „Wildwest-Methoden“ werde ich auch weiterhin ungefragt antworten (auch wenn Ihnen das nicht zu passen scheint), damit andere Betroffene diese tunlichst nicht kopieren und sich womöglich eine Feststellungsklage der 365 AG & Co. einfangen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 15:49:33 ---... Was ist Ihr Ziel? Zum Guru zu werden, der nichts neben sich gelten lässt und dem blind gefolgt werden muss? …
--- Ende Zitat ---
Eni, darauf antworte ich mal mit IHREN netten Worten in Antwort #32 : „Führen Sie gerade Selbstgespräche? ::)“ ;D !
Didakt:
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 20:32:09 ---...Und das ist genau wo nachzulesen? Welches Urteil?
--- Ende Zitat ---
Ein Urteil braucht es dazu nicht. Es genügen die AGB zu Ihrem Vertrag in Verbindung mit den Bestimmungen in § 41 (3) EnWG. Die Frist, in der man sein dort verbrieftes Sonderkündigungsrecht nutzen kann, ist allerdings sehr kurz bemessen. Man sollte es binnen zwei Wochen erklären. Schnelles Handeln ist deshalb angesagt. Für den Versorger ist nur von Relevanz, wozu ihn die AGB verpflichten. Ein weiteres Entgegenkommen können Sie als Kulanz verbuchen. Das war's denn auch bei Ihnen mit der Akzeptanz Ihres Kündigungsbegehrens vor allem auch deshalb, weil Sie dem Versorger als "Widersacher" überdrüssig wurden! :D
Eni:
--- Zitat von: khh am 04. Oktober 2014, 21:07:08 ---
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 15:49:33 ---Ihre Argumentation ist wieder am Thema vorbei. Es geht nicht um eine "Unzumutbarkeit" der Vertragsfortführung durch eine rechtlich unzulängliche Preiserhöhungsankündigung. Wenn überhaupt ergibt sich eine Unzumutbarkeit nach BGB aus der Summe sämtlichen Fehlverhaltens des Anbieters, insbesondere erheblichem Zahlungsverzug.
--- Ende Zitat ---
„Wenn überhaupt“, genau das ist der Punkt (siehe Ausführungen der von mir zitierten Anwältin!).
Und insbesondere gibt es keinen „erheblichen Zahlungsverzug“ des Versorgers, solange er keine Verbrauchsabrechnung erstellt.
--- Ende Zitat ---
Genau das ist nicht der Punkt. Weil das Thema überhaupt nicht die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung ist, sondern...ich muss es wohl jetzt nicht zum x-ten Mal wiederholen, nur weil Sie nicht aufhören können, vom Thema abzuweichen.
--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 15:49:33 ---Sie schmeißen die Ausführungen der von Ihnen zitierten Anwältin bunt mit dem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhung durcheinander.
Sie kennen die Rechtsfolge beim Versagen des Sonderkündigungsrechts nicht, sondern Sie greifen hier den Gerichten vor, in dem Sie blind behaupten, dass dieses nicht wirksam nachholbar sei. Die Gerichte werden aber derzeit noch nicht entsprechend bemüht, ...
--- Ende Zitat ---
Dann überprüfen wir doch mal, WER hier etwas „bunt durcheinander schmeißt“ oder „nicht getätigte Aussagen unterstellt“ :
1. Die Rechtsfolgen eines Versagens des Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen sind allgemein bekannt und ergeben sich - wie bereits in Antwort #28 und #38 angesprochen - aus der maßgeblichen EU-Binnenmarkt-richtlinie, dem EnWG sowie aus längst ergangenen Gerichtsurteilen.
--- Ende Zitat ---
Denkfehler! Es ist EINE Rechtsfolge bekannt, welche keineswegs dazu geeignet ist andere Rechtsfolgen auszuschließen. So funktioniert die Juristerei nicht, wie Sie eigentlich wissen müssten.
--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---2. Nirgendwo habe ich - vor allem nicht „blind“ (wieder so eine abwertende Randbemerkung!) - behauptet, dass ein Sonderkündigungsrecht nicht wirksam nachholbar sei, sondern dieses von Eni behauptete „Recht“ in Zweifel gezogen, da Gerichte diesbzgl. wohl noch noch nicht „bemüht“ wurden. Insofern greife ich hier keinem Gericht vor!
--- Ende Zitat ---
Mir ist es einfach zu aufwendig, hier jetzt all die Passagen rauszusuchen, in denen Sie genau das getan haben. Aber es reicht eigentlich sich Ihre aktuellen Ausführungen dazu anzusehen, in denen Sie auch nur das Kundenbegehren nach einer Sonderkündigung als "Mumpitz" und meine Aufgeschlossenheit demgegenüber nach wie vor als "Wild-West-Methode" bezeichnen.
--- Zitat von: khh am 04. Oktober 2014, 21:07:08 ---3. Eni hingegen behauptet hier erneut, dass „Sonderkündigung aufgrund intransparenter oder unterlassener Preiserhöhungsmitteilungen nach verzögerter Kenntnisnahme regelmäßig vom Anbieter akzeptiert wird. Unterm Strich bleibt dabei die Tatsache, dass der Kunde ein Sonderkündigungsrecht geltend macht und dem entsprochen wird“. Tatsächlich wissen wir nicht, warum der „nachgeholten“ Sonderkündigung entsprochen wurde. Insofern kann ich mich nur wiederholen:
--- Ende Zitat ---
Ja, und es ist auch für den Kunden piependeckelegal, warum dem entsprochen wurde. Am Ende zählt das Ergebnis. Und genau das wollen Sie nicht begreifen, sondern suggerieren Kündigungswilligen sogar ein riskantes Verhalten, wenn Sie die Sonderkündigung geltend machen wollen. Sie leben sogar in der irrigen Annahme, davor warnen zu müssen. Unterm Strich bleibt einfach nur, dass Sie eine gegenteilige Einschätzung zu Ihrer nicht gelten lassen können. Das alles hat nichts mit der Hilfestellung anderer User, sondern wieder mal nur mit dem eigenen Ego zutun - wie sich im übrigen auch an den immer wiederkehrenden Selbstzitaten ablesen lässt, auf die ich nun wirklich keine Lust habe nochmals einzugehen. Endlosschleifen haben so etwas sehr eintöniges an sich, finde ich immer.
--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---
--- Zitat von: Eni am 04. Oktober 2014, 15:49:33 ---... Was ist Ihr Ziel? Zum Guru zu werden, der nichts neben sich gelten lässt und dem blind gefolgt werden muss? …
--- Ende Zitat ---
Eni, darauf antworte ich mal mit IHREN netten Worten in Antwort #32 : „Führen Sie gerade Selbstgespräche? ::)“ ;D !
--- Ende Zitat ---
Na gut, aber dieser Mangel an eigener Kreativität ist schon enttäuschend.
Eni:
--- Zitat von: khh am 04. Oktober 2014, 14:23:01 ---Eni, das ist nicht mein "Bla bla bla..." >:( - korrigieren Sie Ihren Beitrag !
--- Ende Zitat ---
Mein verrutschtes "Quote-Zeichen" ist längst korrigiert. Wäre dann vielleicht mal an der Zeit das eigene Zitat zu löschen, wenn Sie so ein "Verrutscher" dermaßen stört, oder? Aber war schon klar, dass es nicht wirklich darum ging. *gähn*
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