Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Kündigen bei immergrün

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khh:

--- Zitat von: Didakt am 02. Oktober 2014, 15:28:22 ---
--- Zitat von: Eni am 02. Oktober 2014, 12:39:35 ---...Mit Ihren Darstellungen ...
--- Ende Zitat ---
... Der Beitrag entbehrt leider wieder mal jeglicher Grundlage!
--- Ende Zitat ---

So ist es, leider  -  hinzu kommt noch:

--- Zitat von: RR-E-ft am 25. September 2014, 12:10:02 ---Wenn man annimmt, dass ... die einseitige Preisänderung ... unwirksam ist, so bliebe zu überlegen, das eingeräumte Sonderkündigungsrecht nicht auszuüben, sondern den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Preisen weiterlaufen zu lassen. Diese Überlegung lohnt sich vor allem dann, wenn man gegenüber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Konditionen ... keine günstigeren Angebote am Markt vorfindet.

Wenn der Kunde ... nicht wirksamen Preisänderungen widerspricht, ist dem Energielieferanten hinreichend Anlass gegeben, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Wenn der Energielieferant in einem solchen Fall den Vertrag nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, so bleibt er weiter an den Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen gebunden.
--- Ende Zitat ---

Anmerkung: Es reicht völlig aus, wenn einer rechtlich unwirksamen Preiserhöhung nach Zugang der Verbrauchs-abrechnung widersprochen wird (gemäß BGH-Rechtsprechung ist das bei Sonderverträgen sogar innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Rechnung noch möglich!).

Eni:

--- Zitat von: Didakt am 02. Oktober 2014, 15:28:22 ---
--- Zitat von: Eni am 02. Oktober 2014, 12:39:35 ---...Mit Ihren Darstellungen erweisen Sie hier allen, die ihr Recht auf Sonderkündigung wahrnehmen wollen, einen Bärendienst....

--- Ende Zitat ---

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Der Beitrag entbehrt leider wieder mal jeglicher Grundlage!

--- Ende Zitat ---

Na, da bin ich aber froh, dass Sie umgekehrt nun so argumentativ überzeugend und gehaltvoll darauf antworten. Großer Häuptling Dialekt hat gesprochen: "Nix andere Beiträge taugen - nur meine. Hau"!


--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 15:00:21 ---
--- Zitat von: Eni am 02. Oktober 2014, 12:39:35 ---... Das Recht auf Sonderkündigung ergibt sich in Fällen wie Almado grundsätzlich aus den Preiserhöhungen und der Tatsache, dass ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht aufgrund der Intransparenz bzw. Nichtankündigung der Preiserhöhung zum gegebenen Zeitpunkt versagt bleibt - es wird dann hilfsweise bei Kenntnis der Preiserhöhung nachgeholt. ...
--- Ende Zitat ---

In welchem Gesetz o.ä. steht denn bzw. welches Gericht hat bereits entschieden, dass in einem solchen Fall ein Sonderkündigungsrecht "nachgeholt" werden kann ?
--- Ende Zitat ---

Ja, genau, weil unsere Rechtsprechung ja auch ausschließlich auf "geschriebenen Gesetzen" besteht. Es gibt darüber hinaus, wie Sie ja selbst am besten wissen, "gesprochenes Recht" und nicht zuletzt "praktiziertes Recht". D.h, noch keine Rechtsprechung, keine Gesetze, aber auch gar nicht nötig, da konkludente logische Schlussfolgerung auch den Einfältigsten unter uns noch möglich sein sollte. Wenn grundsätzlich ein Recht auf Sonderkündigung aufgrund von Preiserhöhungen besteht, dieses aber aufgrund schuldhaften Versäumnissen der Gegenpartei nicht rechtzeitig ausgeübt werden konnte, braucht kein klar denkender Mensch noch ein Urteil, um zu wissen, dass dieses Recht dann nicht verwirkt ist. Ansonsten könnten nun alle Versorger beschließen, Ihre Preiserhöhungen nicht mehr anzukündigen, da ja dann schließlich kein Kunde mehr sein Sonderkündigungsrecht ausüben könnte. Hei, was wär das fein!


--- Zitat von: Eni am 02. Oktober 2014, 12:39:35 ---... Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen. Nur weil noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat ...
--- Ende Zitat ---

--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 15:00:21 ---Gerade weil das wohl noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat, sollte man das hier im Forum besser NICHT als "Recht" herausstellen, ...
--- Ende Zitat ---

Das hat ja auch niemand. Es wird aber vereinzelt Fälle geben, wo keine Preiserhöhungen ins Feld geführt werden können. Und daher ist meine Formulierung "Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen" auch völlig in Ordnung. Oder gründen Sie Ihre Rechtsauffassung nun auf eine Einzelmeinung einer Anwältin im Internet, die zudem explizit schreibt:
"Dieses greift, sobald die Fortführung des Vertrages unzumutbar erscheint. In der Praxis sind jedoch kaum Fälle bekannt, in denen Gerichte über eine Unzumutbarkeit von  Energielieferungsverträgen entschieden hätten." Es sind kaum Fälle bekannt - es gibt sie also. Wie Gerichte über diese geballte Fülle vertragswidrigen Verhaltens und ein daraus abgeleitetes Sonderkündigungsrecht entscheiden würden, kann auch diese Anwältin nicht wissen. Ist aber auch nicht nötig, da sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungsstelle klaglos zustimmt.


--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 16:55:15 ---
So ist es, leider  -  hinzu kommt noch:

--- Zitat von: RR-E-ft am 25. September 2014, 12:10:02 ---Wenn man annimmt, dass ... die einseitige Preisänderung ... unwirksam ist,...
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Bla bla bla...
Welchen Sinn macht es, nun bei jeder Gelegenheit den hier allseits geschätzten Herrn RA lang und ausgiebig zu diesem Thema zu zitieren? Es war nicht die Frage, ob man kündigen sollte, sondern ob ein entsprechendes Recht abzuleiten ist? Ist doch nicht so schwer, oder?

khh:

--- Zitat von: Eni am 02. Oktober 2014, 20:32:08 ---... noch keine Rechtsprechung, keine Gesetze, aber auch gar nicht nötig, da konkludente logische Schlussfolgerung auch den Einfältigsten unter uns noch möglich sein sollte. Wenn grundsätzlich ein Recht auf Sonderkündigung aufgrund von Preiserhöhungen besteht, dieses aber aufgrund schuldhaften Versäumnissen der Gegenpartei nicht rechtzeitig ausgeübt werden konnte, braucht kein klar denkender Mensch noch ein Urteil, um zu wissen, dass dieses Recht dann nicht verwirkt ist. ...
--- Ende Zitat ---

Das ist IHRE (m.E. keineswegs logische) Schlussfolgerung, richtiger wohl: Eine (mal wieder) durch NICHTS unterlegte Behauptung. :(

Meine  - auf Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie und des EnWG sowie auf Gerichtsurteile basierende -  Schlussfolgerung ist, dass solche Preiserhöhungen unwirksam sind und folglich nicht bezahlt werden müssen, ein "nachholbares" Sonderkündigungsrecht aber nirgendwo belegt ist.


--- Zitat von: Eni am 02. Oktober 2014, 20:32:08 ---... sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungs-stelle klaglos zustimmt.
--- Ende Zitat ---

Woher wollen Sie den Grund für "klaglos zustimmt" kennen? Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)

Didakt:

--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---...Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
--- Ende Zitat ---

Das ist doch der ausschließlich springende Punkt! Es handelt sich hierbei um das Angebot einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrages. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten (Pacta sunt servanda). Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien jedoch unbenommen, den Vertrag abzuändern. Fazit daraus am praktischen Beispiel siehe hier. Der Verbraucher hat vom Angebot des vorzeitigen Ausstiegs Gebrauch machen wollen, Almado hat es sich anders überlegt, der Vertrag endet durch ordentliche Kündigung. Der Verbraucher schneidet noch nicht einmal schlecht dabei ab, weil die Konditionen nach seiner erfolgreichen Intervention inzwischen stimmen (Bonusanspruch durchgesetzt, Abrechnungsguthaben erstattet, Grundpreiserhöhung abgewendet, unterjährige Abschlagszahlung auf das richtige Maß reduziert). Der Verbraucher hat Almado in anderer Hinsicht noch ein Schnippchen geschlagen und Almado hat's nicht bemerkt. Das bleibt hier aber unerwähnt!

Einseitige Vertragsänderungen sind hingegen grundsätzlich nicht möglich. Verträge bleiben auch dann wirksam und sind inhaltlich unveränderbar, wenn eine der Vertragsparteien mit dem Vertragsinhalt unzufrieden ist. Wichtigste Ausnahmen hierzu sind bestimmte Gestaltungsrechte wie Rücktritt oder Kündigung, deren Auswirkung auf den Vertrag durch einseitige Erklärung des Berechtigten herbeigeführt werden kann.


--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)

--- Ende Zitat ---

Natürlich ist der zitierte Beitrag des sehr geschätzten RA sinnvoll. Wie sollte es auch anders sein! ;) Ein weiterer Fall aus der Praxis: Ein Verbraucher schlägt diesmal das Angebot der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Almado aus und kündigt ordentlich zum Ende des zweiten Vertragsjahres, weil er - wie oben ausgeführt - davon profitiert.

Schlussfolgerung: Ein Sonderkündigungsrecht "nachholen" zu können/zu wollen ist ein ausgemachter Mumpitz.

@ khh, ich staune immer wieder, dass Sie die Zeit für Ihre umfassenden Klarstellungen opfern, obwohl die inzwischen geläufig sein müssten. Ich habe von meinem Vorsatz leider mal wieder eine Ausnahme gemacht. :D Aber das wird eine Ausnahme bleiben.

Eni:

--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---
Das ist IHRE (m.E. keineswegs logische) Schlussfolgerung, richtiger wohl: Eine (mal wieder) durch NICHTS unterlegte Behauptung. :(

Meine  - auf Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie und des EnWG sowie auf Gerichtsurteile basierende -  Schlussfolgerung ist, dass solche Preiserhöhungen unwirksam sind und folglich nicht bezahlt werden müssen, ein "nachholbares" Sonderkündigungsrecht aber nirgendwo belegt ist.
--- Ende Zitat ---

Meine "durch nichts unterlegte Behauptung" richtet sich nach Tatsachenfälle. Dies ist hier keine Juristen-Website, sondern es geht in Threads wie diesen speziell über erfolgreiche Vorgehensweisen. Und Ihre Rechtsauffassung, dass Schritte, welche nicht bereits durch Gerichtsurteil oder Gesetz "abgesegnet" sind, automatisch "rechtswidrig" durchgeführt werden, ist nicht zulässig.


--- Zitat von: Eni am 02. Oktober 2014, 20:32:08 ---... sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungs-stelle klaglos zustimmt.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: khh am 02. Oktober 2014, 21:40:42 ---Woher wollen Sie den Grund für "klaglos zustimmt" kennen? Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)

--- Ende Zitat ---

Natürlich ist das Unternehmen unter solchen Bedingungen froh, den Kunden los zu werden. Das wird aber bei Vortragen einer Sonderkündigung aus Preiserhöhungsgründen fast immer der Fall sein. Wenn der Kunde nun mal nicht weiterhin Kunde bleiben will, kann er nicht mitten im Vertragsjahr ordentlich kündigen. Also weicht er auf ein Sonderkündigungsrecht aus. Ob das dem Versorger zupass kommt oder nicht, ist doch völlig egal. Es geht doch darum, dass der Kunde sein Ziel erreicht. Und das Zitieren des Herrn RA macht deshalb wenig Sinn, weil man das, wie ich bereits früher in einem Thread, sehr simpel in einen Satz ausdrücken kann:
Will man weiterhin Kunde bleiben und von der Unwirksamkeit der Preiserhöhung profitieren, dann kündigt man logischerweise nicht. Ist das Hauptanliegen diesen Versorger loszuwerden, dann begegnet man diesem mit einer Sonderkündigung. Ist doch wirklich einfach, oder ? Dafür braucht es keine ständigen Endloszitate, nur weil diese von einem Volljuristen stammen.

Was Sie und Didakt hier aber immer wieder tun, ist, dem kündigungswilligen Verbraucher als dumm zu erklären und xxxxx Einfluss auf seinen freien Entscheidungswillen zu nehmen. Es ist jedem selbst überlassen, welchen Weg er geht. Und so manchem ist es vielleicht einfach wichtiger einen unseriösen Vertragspartner loszuwerden als noch ein paar Monate von der Unwirksamkeit der Preiserhöhung zu profitieren. Sind alle erwachsen - die dürfen das selbst entscheiden.


--- Zitat von: Didakt am 03. Oktober 2014, 11:38:50 ---Das ist doch der ausschließlich springende Punkt! Es handelt sich hierbei um das Angebot einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrages. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten [...]
--- Ende Zitat ---

Ja, alles sehr interessant, aber überhaupt nicht das Thema. Es geht hier nicht um ein Angebot des Unternehmens zur einvernehmlichen Vertragsänderung. Wo haben Sie ihre Glaskugel her, die Ihnen verrät, dass diese Fälle auf dem Angebot des Unternehmens beruhen? Thema ist das Sonderkündigungsrecht des Kunden. Das hat mit einvernehmlichen Vertragsänderungen nichts zu tun, sondern mit einseitigen Willensbekundungen. Der Kunde kündigt und das Unternehmen bestätigt günstigstenfalls. Ich weiß nicht, warum Sie wirklich simple Sachverhalte immer mit pseudo-juristischen xxxxx untermauern müssen.


--- Zitat von: Didakt am 03. Oktober 2014, 11:38:50 ---Natürlich ist der zitierte Beitrag des sehr geschätzten RA sinnvoll. Wie sollte es auch anders sein! ;) Ein weiterer Fall aus der Praxis: Ein Verbraucher schlägt diesmal das Angebot der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Almado aus und kündigt ordentlich zum Ende des zweiten Vertragsjahres, weil er - wie oben ausgeführt - davon profitiert.

Schlussfolgerung: Ein Sonderkündigungsrecht "nachholen" zu können/zu wollen ist ein ausgemachter Mumpitz.
--- Ende Zitat ---

Ah ja, und das entscheiden neuerdings Sie, und nicht etwa der betroffene Kunde? Was sollten diese Fallbeispiele? Natürlich kann der Kunde das Angebot ausschlagen und dann weiter den niedrigen Preis bezahlen. Das ist aber nicht das Thema!
Thema ist, ob der Kunde von sich aus ein Sonderkündigungsrecht geltend machen kann, wenn er dies möchte. Ob Sie diesen Wunsch für "Mumpitz" halten oder nicht, interessiert hier doch genauso wie der berühmte Sack Reis...

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