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Autor Thema: Kündigen bei immergrün  (Gelesen 64727 mal)

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Offline UR

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #15 am: 28. September 2014, 00:25:39 »
Sorry, wenn ich den falschen Eindruck erweckt habe, oder mich jetzt nicht im speziellen mit dem Fall von Findus14472 beschäftigt habe. Jeder kann natürlich das machen was er möchte und seine Schreiben so zustellen wie er will. Was sich bei mir wohl auch im Schreibstil zeigt ist die grosse Empörung darüber das sich hier Unmengen von Kunden treffen die Probleme mit dieser Firma haben. Das kann es ja nicht sein.

Die Zustellung der Kündigung per GV macht wahrscheinlich wirklich nicht so den riesen Eindruck. Viele Kunden wählen wohl diesen Weg. Und natürlich machen die sich auch kein dickes Ausrufezeichen ins Bemerkfeld.

Aber....wenn man nach Vertragsende im Schreiben mit der Bitte um Schlussrechnungserstellung noch einmal ausformuliert und ausdrücklich dieses erste Vorgehen erwähnt, eine Kopie des ersten Schreibens beilegt und nochmal ausdrücklich auf alle " Eventualitäten" unverzügliche Maßnahmen ankündigt.......ich denke dann werden die Herrschaften sich das sehr wohl zweimal überlegen die Schlussrechnung per default unkorrekt zu verschicken. MMn muss man denen nur klar machen das sie jetzt entweder in diesem Fall korrekt handeln und den Vertrag inkl. Bonus ohne "Hickhack" erfüllen, oder das ein Rechtsstreit zu 100% kommt;...den man eh nicht gewinnen kann und man dann auch noch zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat.

Ich werde auf jeden Fall berichten wie es weiter geht und nochmal nichts für ungut.  ;)
« Letzte Änderung: 28. September 2014, 00:33:17 von UR »

Offline khh

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #16 am: 28. September 2014, 00:54:51 »
... Aber....wenn man nach Vertragsende im Schreiben mit der Bitte um Schlussrechnungserstellung noch einmal ausformuliert und ausdrücklich dieses erste Vorgehen erwähnt, eine Kopie des ersten Schreibens beilegt und nochmal ausdrücklich auf alle " Eventualitäten" unverzügliche Maßnahmen ankündigt.......

Genau darauf kommt es an: Mit der Übermittlung des selbst abgelesenen Schlusszählerstandes verlangen
1. die Schlussrechnung mit korrekter Bonusgutschrift - Zugang innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von längstens sechs Wochen -  sowie
2. Überweisung des Abrechnungsguthaben spätestens 14 Tage nach Abrechnungserstellung.

Und für den Fall eines fruchtlosen Ablaufs eine der Fristen eine sofort erfolgende (für den Versorger Kosten auslösende :) !) Beschwerde bei der www.schlichtungsstelle-energie.de ankündigen.


Mit einer "Gerichtsvollzieher-Zustellung" wird man den ausgebufften Protagonisten der 365 AG & Co., der jahrelang selbst ein Inkassounternehmen geführt hat, wirklich NICHT beeindrucken können. Das geht nur über die Schiene, dass sich die bisher praktizierten Machenschaften und die vielfachen Hinhaltetaktiken finanziell nicht mehr rechnen!
« Letzte Änderung: 28. September 2014, 02:23:24 von khh »
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Offline Dandy

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #17 am: 30. September 2014, 17:26:06 »
Hallo,

leider muss ich auch meinen Beitrag zur Kündigung geben, allerdings wohl eine neue Masche. Auf meine Kündigung mit Datum 04.09.2014:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den oben angegebenen Stromlieferungsvertrag fristgemäß nach Ablauf eines Jahres zum 31.12.2014 vor der Vertragsverlängerung.

Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung."


bekam ich folgende Antwort per mail:

[EMail entfernt]

Meine Antwort war:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
 
hiermit widerspreche ich der automatischen Vertragsverlängerung bis zum 01.01.2016 und verweise in diesem Zusammenhang auf Ihre AGB´s §4.3:
 
"Die Kündigung eines Stromliefervertrags in den Tarifen „Wasserkraft“, „Wasserkraft fix“; „Windkraft fix“ und „Basis“ hat mit einer Frist von 12 Wochen, jeweils zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform zu erfolgen. Eine Kündigung in Textform (Email, Computerfax, SMS ist nicht ausreichend)
 
Der Vertrag wurde zum 01.01.2014 für die Dauer von zunächst einem Jahr geschlossen. Demnach endet die Vertragslaufzeit am 31.12.2014. Letztmöglicher Kündigungstermin wäre demnach der 08.10.2014. Ferner weise ich darauf hin, dass eine Antwort auf eine in Schriftform zu erfolgende Kündigung, auch in Schriftform zu erfolgen hat.
 
Ich fordere Sie nochmals auf, mir den Kündigungstermin 31.12.2014 zu bestätigen. Hierfür setzte ich Ihnen eine Frist von einer Woche, danach werde ich mich an die Schlichtungsstelle Energie wenden."

Habe ich etwas falsch gemacht? Bin erst jetzt auf dieses Form gestoßen.
« Letzte Änderung: 29. September 2015, 11:07:32 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #18 am: 01. Oktober 2014, 20:11:38 »
[...]
Anscheinend beziehen sie sich dabei auf das Datum des Vertragsabschlusses,
nicht auf das Ende der Vertragslaufzeit, dass mit der letzten Lieferung eintritt ...
[...]

Hallo @Dandy, soweit ersichtlich, haben Sie alles richtig gemacht.

Allerdings ist nicht ganz nachvollziehbar, was Sie mit Ihrer oben zitierten Aussage meinen!? :-\

Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, dann war Lieferbeginn  der 01.01.2014.

Was soll denn das Datum des Vertragsabschlusses (also der Zeitpunkt, zu dem Ihr Angebot auf Abschluss eines Vertrages von immergrün durch die Vertragsbestätigung angenommen wurde) mit dem Beginn und dem Ende der 12-monatigen (Erst)Vertragsdauer zu tun haben?

Gruß, khh
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Offline khh

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #19 am: 01. Oktober 2014, 20:43:38 »
Zum Thema "richtig kündigen" ein Beitrag von Rechtsanwältin Leonora Holling:

http://www.energieverbraucher.de/de/Rechtliche-Fragen__2165/NewsDetail__15062/

Interessant auch die Ausführungen zum 'außerordentlichen Kündigungsrecht' seitens des Kunden - Auszug:
Zitat
Darüber hinaus besteht für Verbraucher in § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein sonstiges außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses greift, sobald die Fortführung des Vertrages unzumutbar erscheint. In der Praxis sind jedoch kaum Fälle bekannt, in denen Gerichte über eine Unzumutbarkeit von  Energielieferungsverträgen entschieden hätten. Weder ungerechtfertigt überhöhte Abschlagsanforderungen noch ein ärgerliches Verhalten des Energieversorgers wie eine ausbleibende Reaktion auf berechtigte Beanstandungen, unbegründete Sperrandrohungen oder eine verspätete Abrechnung begründen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn zu besorgen steht, dass der Versorger insolvent werden könnte. Erst wenn tatsächlich eine vom Versorger zu vertretende Lieferungseinstellung erfolgt, etwa wegen Insolvenz, darf der Verbraucher sich sofort durch eine  außerordentliche Kündigung vom Vertrag lösen.
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Offline Didakt

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #20 am: 02. Oktober 2014, 11:23:07 »
Interessant auch die Ausführungen zum 'außerordentlichen Kündigungsrecht' seitens des Kunden...

Siehste wohl, und da gab es doch tatsächlich einen, der meinte hier im Forum, man brauche sich Almado gegenüber nicht an Recht und Gesetz zu halten! ;D
Und Frau RA Holling rät u. a. auch noch:
Zitat
Tipp
...Bei Verträgen mit Bonusversprechen kündigen Sie zum Ende des ersten Vertragsjahres.
Hervorhebung durch Didakt
Kommt mir irgendwie bekannt vor! :D
« Letzte Änderung: 02. Oktober 2014, 12:13:05 von Didakt »

Offline khh

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #21 am: 02. Oktober 2014, 11:24:03 »

Hallo Dandy,

dann ist soweit ja alles i.O., denn für die rechtliche Wirksamkeit der Vertragskündigung ist eine Bestätigung des Empfängers gar nicht notwendig, weil die Kündigung bekanntlich eine einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung ist.

Zur Bedeutung des Vertragsabschlussdatums hatte ich nur deshalb nachgefragt, weil hier im Forum schon mal behauptet wurde, dass die AGB von immergrün/almado Klauseln enthalten (hätten), die zu nicht identischen Vertrags- und Lieferjahren führen würden.

Mit der Suche eines neuen Anbieters sollten Sie sich bis einige Tage nach dem 15.10. Zeit lassen, damit die dann veröffentlichten Veränderungen der Umlagen ab dem 01.01.2015 (womöglich rückläufig?)  in den Angeboten eingepreist sind. Und unbedingt die wenig seriösen "Discounter" à la 365 AG & Co. aussortieren  -  siehe bspw. hier www.bezahlbare-energie.de !

Gruß, khh
« Letzte Änderung: 25. Februar 2015, 15:29:19 von DieAdmin »
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Offline Eni

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #22 am: 02. Oktober 2014, 12:39:35 »
Interessant auch die Ausführungen zum 'außerordentlichen Kündigungsrecht' seitens des Kunden...

Siehste wohl, und da gab es doch tatsächlich einen, der meinte hier im Forum, man brauche sich Almado gegenüber nicht an Recht und Gesetz zu halten! ;D

Völlig zusammenhangloser Kommentar.
Das Recht auf Sonderkündigung ergibt sich in Fällen wie Almado grundsätzlich aus den Preiserhöhungen und der Tatsache, dass ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht aufgrund der Intransparenz bzw. Nichtankündigung der Preiserhöhung zum gegebenen Zeitpunkt versagt bleibt - es wird dann hilfsweise bei Kenntnis der Preiserhöhung nachgeholt.
Mit Ihren Darstellungen erweisen Sie hier allen, die ihr Recht auf Sonderkündigung wahrnehmen wollen, einen Bärendienst. Es ist schlichtweg falsch zu suggerieren, dass ein solches Recht nicht besteht. Insbesondere, wenn man dann Auszüge aus dem BGB zitiert, die nicht das Geringste damit zutun haben.

Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen.
Nur weil noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat, bedeutet dies nicht, dass die Gerichte nicht bereit wären, dies in extremen Fällen zutun. Und diese extremen Fälle werden hier überhaupt nicht beispielhaft bei den Ausführungen der RA'in angeführt. Wenn ein Versorger also dem Kunden über Monate mehrere Hundert Euro schuldet, immer wieder falsche Abrechnungen erstellt oder überhaupt nicht auf die Forderungen eingeht, dürfte sich daraus sehr wohl aufgrund vertragswidrigen Verhaltens ein Sonderkündigungsrecht nach BGB ergeben. Dieses steht schließlich auch dem Versorger zu, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.

Offline khh

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #23 am: 02. Oktober 2014, 15:00:21 »
... Das Recht auf Sonderkündigung ergibt sich in Fällen wie Almado grundsätzlich aus den Preiserhöhungen und der Tatsache, dass ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht aufgrund der Intransparenz bzw. Nichtankündigung der Preiserhöhung zum gegebenen Zeitpunkt versagt bleibt - es wird dann hilfsweise bei Kenntnis der Preiserhöhung nachgeholt. ...

In welchem Gesetz o.ä. steht denn bzw. welches Gericht hat bereits entschieden, dass in einem solchen Fall ein Sonderkündigungsrecht "nachgeholt" werden kann ?

... Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen. Nur weil noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat ...

Gerade weil das wohl noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat, sollte man das hier im Forum besser NICHT als "Recht" herausstellen, schließlich gibt es ja gerichtlich ausgeurteilte Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen unwirksame Preiserhöhungen zu wehren !
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Offline Didakt

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #24 am: 02. Oktober 2014, 15:28:22 »
...Mit Ihren Darstellungen erweisen Sie hier allen, die ihr Recht auf Sonderkündigung wahrnehmen wollen, einen Bärendienst....

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Der Beitrag entbehrt leider wieder mal jeglicher Grundlage!

Offline khh

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #25 am: 02. Oktober 2014, 16:55:15 »
...Mit Ihren Darstellungen ...
... Der Beitrag entbehrt leider wieder mal jeglicher Grundlage!

So ist es, leider  -  hinzu kommt noch:
Wenn man annimmt, dass ... die einseitige Preisänderung ... unwirksam ist, so bliebe zu überlegen, das eingeräumte Sonderkündigungsrecht nicht auszuüben, sondern den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Preisen weiterlaufen zu lassen. Diese Überlegung lohnt sich vor allem dann, wenn man gegenüber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Konditionen ... keine günstigeren Angebote am Markt vorfindet.

Wenn der Kunde ... nicht wirksamen Preisänderungen widerspricht, ist dem Energielieferanten hinreichend Anlass gegeben, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Wenn der Energielieferant in einem solchen Fall den Vertrag nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist kündigt, so bleibt er weiter an den Vertrag zu den ursprünglichen Konditionen gebunden.

Anmerkung: Es reicht völlig aus, wenn einer rechtlich unwirksamen Preiserhöhung nach Zugang der Verbrauchs-abrechnung widersprochen wird (gemäß BGH-Rechtsprechung ist das bei Sonderverträgen sogar innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Rechnung noch möglich!).
« Letzte Änderung: 02. Oktober 2014, 17:04:51 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline Eni

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #26 am: 02. Oktober 2014, 20:32:08 »
...Mit Ihren Darstellungen erweisen Sie hier allen, die ihr Recht auf Sonderkündigung wahrnehmen wollen, einen Bärendienst....

Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Der Beitrag entbehrt leider wieder mal jeglicher Grundlage!

Na, da bin ich aber froh, dass Sie umgekehrt nun so argumentativ überzeugend und gehaltvoll darauf antworten. Großer Häuptling Dialekt hat gesprochen: "Nix andere Beiträge taugen - nur meine. Hau"!

... Das Recht auf Sonderkündigung ergibt sich in Fällen wie Almado grundsätzlich aus den Preiserhöhungen und der Tatsache, dass ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht aufgrund der Intransparenz bzw. Nichtankündigung der Preiserhöhung zum gegebenen Zeitpunkt versagt bleibt - es wird dann hilfsweise bei Kenntnis der Preiserhöhung nachgeholt. ...

In welchem Gesetz o.ä. steht denn bzw. welches Gericht hat bereits entschieden, dass in einem solchen Fall ein Sonderkündigungsrecht "nachgeholt" werden kann ?

Ja, genau, weil unsere Rechtsprechung ja auch ausschließlich auf "geschriebenen Gesetzen" besteht. Es gibt darüber hinaus, wie Sie ja selbst am besten wissen, "gesprochenes Recht" und nicht zuletzt "praktiziertes Recht". D.h, noch keine Rechtsprechung, keine Gesetze, aber auch gar nicht nötig, da konkludente logische Schlussfolgerung auch den Einfältigsten unter uns noch möglich sein sollte. Wenn grundsätzlich ein Recht auf Sonderkündigung aufgrund von Preiserhöhungen besteht, dieses aber aufgrund schuldhaften Versäumnissen der Gegenpartei nicht rechtzeitig ausgeübt werden konnte, braucht kein klar denkender Mensch noch ein Urteil, um zu wissen, dass dieses Recht dann nicht verwirkt ist. Ansonsten könnten nun alle Versorger beschließen, Ihre Preiserhöhungen nicht mehr anzukündigen, da ja dann schließlich kein Kunde mehr sein Sonderkündigungsrecht ausüben könnte. Hei, was wär das fein!

... Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen. Nur weil noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat ...
Gerade weil das wohl noch kein Gericht entsprechend geurteilt hat, sollte man das hier im Forum besser NICHT als "Recht" herausstellen, ...

Das hat ja auch niemand. Es wird aber vereinzelt Fälle geben, wo keine Preiserhöhungen ins Feld geführt werden können. Und daher ist meine Formulierung "Darüberhinaus wäre aber in manchen Fällen dennoch auch ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu prüfen" auch völlig in Ordnung. Oder gründen Sie Ihre Rechtsauffassung nun auf eine Einzelmeinung einer Anwältin im Internet, die zudem explizit schreibt:
"Dieses greift, sobald die Fortführung des Vertrages unzumutbar erscheint. In der Praxis sind jedoch kaum Fälle bekannt, in denen Gerichte über eine Unzumutbarkeit von  Energielieferungsverträgen entschieden hätten." Es sind kaum Fälle bekannt - es gibt sie also. Wie Gerichte über diese geballte Fülle vertragswidrigen Verhaltens und ein daraus abgeleitetes Sonderkündigungsrecht entscheiden würden, kann auch diese Anwältin nicht wissen. Ist aber auch nicht nötig, da sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungsstelle klaglos zustimmt.


So ist es, leider  -  hinzu kommt noch:
Wenn man annimmt, dass ... die einseitige Preisänderung ... unwirksam ist,...
Bla bla bla...
Welchen Sinn macht es, nun bei jeder Gelegenheit den hier allseits geschätzten Herrn RA lang und ausgiebig zu diesem Thema zu zitieren? Es war nicht die Frage, ob man kündigen sollte, sondern ob ein entsprechendes Recht abzuleiten ist? Ist doch nicht so schwer, oder?
« Letzte Änderung: 25. Februar 2015, 15:32:58 von DieAdmin »

Offline khh

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #27 am: 02. Oktober 2014, 21:40:42 »
... noch keine Rechtsprechung, keine Gesetze, aber auch gar nicht nötig, da konkludente logische Schlussfolgerung auch den Einfältigsten unter uns noch möglich sein sollte. Wenn grundsätzlich ein Recht auf Sonderkündigung aufgrund von Preiserhöhungen besteht, dieses aber aufgrund schuldhaften Versäumnissen der Gegenpartei nicht rechtzeitig ausgeübt werden konnte, braucht kein klar denkender Mensch noch ein Urteil, um zu wissen, dass dieses Recht dann nicht verwirkt ist. ...

Das ist IHRE (m.E. keineswegs logische) Schlussfolgerung, richtiger wohl: Eine (mal wieder) durch NICHTS unterlegte Behauptung. :(

Meine  - auf Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie und des EnWG sowie auf Gerichtsurteile basierende -  Schlussfolgerung ist, dass solche Preiserhöhungen unwirksam sind und folglich nicht bezahlt werden müssen, ein "nachholbares" Sonderkündigungsrecht aber nirgendwo belegt ist.

... sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungs-stelle klaglos zustimmt.

Woher wollen Sie den Grund für "klaglos zustimmt" kennen? Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)
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Offline Didakt

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #28 am: 03. Oktober 2014, 11:38:50 »
...Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.

Das ist doch der ausschließlich springende Punkt! Es handelt sich hierbei um das Angebot einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrages. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten (Pacta sunt servanda). Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es den Parteien jedoch unbenommen, den Vertrag abzuändern. Fazit daraus am praktischen Beispiel siehe hier. Der Verbraucher hat vom Angebot des vorzeitigen Ausstiegs Gebrauch machen wollen, Almado hat es sich anders überlegt, der Vertrag endet durch ordentliche Kündigung. Der Verbraucher schneidet noch nicht einmal schlecht dabei ab, weil die Konditionen nach seiner erfolgreichen Intervention inzwischen stimmen (Bonusanspruch durchgesetzt, Abrechnungsguthaben erstattet, Grundpreiserhöhung abgewendet, unterjährige Abschlagszahlung auf das richtige Maß reduziert). Der Verbraucher hat Almado in anderer Hinsicht noch ein Schnippchen geschlagen und Almado hat's nicht bemerkt. Das bleibt hier aber unerwähnt!

Einseitige Vertragsänderungen sind hingegen grundsätzlich nicht möglich. Verträge bleiben auch dann wirksam und sind inhaltlich unveränderbar, wenn eine der Vertragsparteien mit dem Vertragsinhalt unzufrieden ist. Wichtigste Ausnahmen hierzu sind bestimmte Gestaltungsrechte wie Rücktritt oder Kündigung, deren Auswirkung auf den Vertrag durch einseitige Erklärung des Berechtigten herbeigeführt werden kann.

Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)

Natürlich ist der zitierte Beitrag des sehr geschätzten RA sinnvoll. Wie sollte es auch anders sein! ;) Ein weiterer Fall aus der Praxis: Ein Verbraucher schlägt diesmal das Angebot der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Almado aus und kündigt ordentlich zum Ende des zweiten Vertragsjahres, weil er - wie oben ausgeführt - davon profitiert.

Schlussfolgerung: Ein Sonderkündigungsrecht "nachholen" zu können/zu wollen ist ein ausgemachter Mumpitz.

@ khh, ich staune immer wieder, dass Sie die Zeit für Ihre umfassenden Klarstellungen opfern, obwohl die inzwischen geläufig sein müssten. Ich habe von meinem Vorsatz leider mal wieder eine Ausnahme gemacht. :D Aber das wird eine Ausnahme bleiben.

Offline Eni

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Re: Kündigen bei immergrün
« Antwort #29 am: 03. Oktober 2014, 13:41:09 »

Das ist IHRE (m.E. keineswegs logische) Schlussfolgerung, richtiger wohl: Eine (mal wieder) durch NICHTS unterlegte Behauptung. :(

Meine  - auf Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie und des EnWG sowie auf Gerichtsurteile basierende -  Schlussfolgerung ist, dass solche Preiserhöhungen unwirksam sind und folglich nicht bezahlt werden müssen, ein "nachholbares" Sonderkündigungsrecht aber nirgendwo belegt ist.

Meine "durch nichts unterlegte Behauptung" richtet sich nach Tatsachenfälle. Dies ist hier keine Juristen-Website, sondern es geht in Threads wie diesen speziell über erfolgreiche Vorgehensweisen. Und Ihre Rechtsauffassung, dass Schritte, welche nicht bereits durch Gerichtsurteil oder Gesetz "abgesegnet" sind, automatisch "rechtswidrig" durchgeführt werden, ist nicht zulässig.

... sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungs-stelle klaglos zustimmt.

Woher wollen Sie den Grund für "klaglos zustimmt" kennen? Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn ! :)

Natürlich ist das Unternehmen unter solchen Bedingungen froh, den Kunden los zu werden. Das wird aber bei Vortragen einer Sonderkündigung aus Preiserhöhungsgründen fast immer der Fall sein. Wenn der Kunde nun mal nicht weiterhin Kunde bleiben will, kann er nicht mitten im Vertragsjahr ordentlich kündigen. Also weicht er auf ein Sonderkündigungsrecht aus. Ob das dem Versorger zupass kommt oder nicht, ist doch völlig egal. Es geht doch darum, dass der Kunde sein Ziel erreicht. Und das Zitieren des Herrn RA macht deshalb wenig Sinn, weil man das, wie ich bereits früher in einem Thread, sehr simpel in einen Satz ausdrücken kann:
Will man weiterhin Kunde bleiben und von der Unwirksamkeit der Preiserhöhung profitieren, dann kündigt man logischerweise nicht. Ist das Hauptanliegen diesen Versorger loszuwerden, dann begegnet man diesem mit einer Sonderkündigung. Ist doch wirklich einfach, oder ? Dafür braucht es keine ständigen Endloszitate, nur weil diese von einem Volljuristen stammen.

Was Sie und Didakt hier aber immer wieder tun, ist, dem kündigungswilligen Verbraucher als dumm zu erklären und xxxxx Einfluss auf seinen freien Entscheidungswillen zu nehmen. Es ist jedem selbst überlassen, welchen Weg er geht. Und so manchem ist es vielleicht einfach wichtiger einen unseriösen Vertragspartner loszuwerden als noch ein paar Monate von der Unwirksamkeit der Preiserhöhung zu profitieren. Sind alle erwachsen - die dürfen das selbst entscheiden.

Das ist doch der ausschließlich springende Punkt! Es handelt sich hierbei um das Angebot einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrages. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten [...]

Ja, alles sehr interessant, aber überhaupt nicht das Thema. Es geht hier nicht um ein Angebot des Unternehmens zur einvernehmlichen Vertragsänderung. Wo haben Sie ihre Glaskugel her, die Ihnen verrät, dass diese Fälle auf dem Angebot des Unternehmens beruhen? Thema ist das Sonderkündigungsrecht des Kunden. Das hat mit einvernehmlichen Vertragsänderungen nichts zu tun, sondern mit einseitigen Willensbekundungen. Der Kunde kündigt und das Unternehmen bestätigt günstigstenfalls. Ich weiß nicht, warum Sie wirklich simple Sachverhalte immer mit pseudo-juristischen xxxxx untermauern müssen.

Natürlich ist der zitierte Beitrag des sehr geschätzten RA sinnvoll. Wie sollte es auch anders sein! ;) Ein weiterer Fall aus der Praxis: Ein Verbraucher schlägt diesmal das Angebot der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Almado aus und kündigt ordentlich zum Ende des zweiten Vertragsjahres, weil er - wie oben ausgeführt - davon profitiert.

Schlussfolgerung: Ein Sonderkündigungsrecht "nachholen" zu können/zu wollen ist ein ausgemachter Mumpitz.

Ah ja, und das entscheiden neuerdings Sie, und nicht etwa der betroffene Kunde? Was sollten diese Fallbeispiele? Natürlich kann der Kunde das Angebot ausschlagen und dann weiter den niedrigen Preis bezahlen. Das ist aber nicht das Thema!
Thema ist, ob der Kunde von sich aus ein Sonderkündigungsrecht geltend machen kann, wenn er dies möchte. Ob Sie diesen Wunsch für "Mumpitz" halten oder nicht, interessiert hier doch genauso wie der berühmte Sack Reis...

[Edit DieAdmin: Gegen die Netiquette verstoßende Wörter gelöscht]
« Letzte Änderung: 04. Oktober 2014, 10:29:06 von DieAdmin »

 

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