Das ist IHRE (m.E. keineswegs logische) Schlussfolgerung, richtiger wohl: Eine (mal wieder) durch NICHTS unterlegte Behauptung.
Meine - auf Bestimmungen der EU-Binnenmarktrichtlinie und des EnWG sowie auf Gerichtsurteile basierende - Schlussfolgerung ist, dass solche Preiserhöhungen unwirksam sind und folglich nicht bezahlt werden müssen, ein "nachholbares" Sonderkündigungsrecht aber nirgendwo belegt ist.
Meine "durch nichts unterlegte Behauptung" richtet sich nach Tatsachenfälle. Dies ist hier keine Juristen-Website, sondern es geht in Threads wie diesen speziell über erfolgreiche Vorgehensweisen. Und Ihre Rechtsauffassung, dass Schritte, welche nicht bereits durch Gerichtsurteil oder Gesetz "abgesegnet" sind, automatisch "rechtswidrig" durchgeführt werden, ist nicht zulässig.
... sich das Unternehmen dem Risiko gar nicht aussetzt und, wie sich hier im Forum und im Netz ja vielfach nachlesen lässt, dem "nachgeholten" Sonderkündigungsrecht spätestens mit Einschalten der Schlichtungs-stelle klaglos zustimmt.
Woher wollen Sie den Grund für "klaglos zustimmt" kennen? Allein die Tatsache, dass 365 AG & Co. nach Widerspruch des Kunden gegen solche Preiserhöhungen mehrfach selbst eine vorzeitige Vertragsaufhebung angeboten hat, spricht doch viel eher dafür, dass man solche Kunden schnellstmöglich loswerden möchte, weil bei bestehenbleibender Gebundenheit an den ursprünglichen Konditionen wenig bis nichts zu verdienen ist.
Mein nochmaliges zitieren des sehr geschätzten Herrn RA macht insofern sogar großen Sinn !
Natürlich ist das Unternehmen unter solchen Bedingungen froh, den Kunden los zu werden. Das wird aber bei Vortragen einer Sonderkündigung aus Preiserhöhungsgründen fast immer der Fall sein. Wenn der Kunde nun mal nicht weiterhin Kunde bleiben will, kann er nicht mitten im Vertragsjahr ordentlich kündigen. Also weicht er auf ein Sonderkündigungsrecht aus. Ob das dem Versorger zupass kommt oder nicht, ist doch völlig egal. Es geht doch darum, dass der Kunde sein Ziel erreicht. Und das Zitieren des Herrn RA macht deshalb wenig Sinn, weil man das, wie ich bereits früher in einem Thread, sehr simpel in einen Satz ausdrücken kann:
Will man weiterhin Kunde bleiben und von der Unwirksamkeit der Preiserhöhung profitieren, dann kündigt man logischerweise nicht. Ist das Hauptanliegen diesen Versorger loszuwerden, dann begegnet man diesem mit einer Sonderkündigung. Ist doch wirklich einfach, oder ? Dafür braucht es keine ständigen Endloszitate, nur weil diese von einem Volljuristen stammen.
Was Sie und Didakt hier aber immer wieder tun, ist, dem kündigungswilligen Verbraucher als dumm zu erklären und
xxxxx Einfluss auf seinen freien Entscheidungswillen zu nehmen. Es ist jedem selbst überlassen, welchen Weg er geht. Und so manchem ist es vielleicht einfach wichtiger einen unseriösen Vertragspartner loszuwerden als noch ein paar Monate von der Unwirksamkeit der Preiserhöhung zu profitieren. Sind alle erwachsen - die dürfen das selbst entscheiden.
Das ist doch der ausschließlich springende Punkt! Es handelt sich hierbei um das Angebot einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrages. Grundsätzlich ist an geschlossenen Verträgen festzuhalten [...]
Ja, alles sehr interessant, aber überhaupt nicht das Thema. Es geht hier nicht um ein Angebot des Unternehmens zur einvernehmlichen Vertragsänderung. Wo haben Sie ihre Glaskugel her, die Ihnen verrät, dass diese Fälle auf dem Angebot des Unternehmens beruhen? Thema ist das Sonderkündigungsrecht des Kunden. Das hat mit einvernehmlichen Vertragsänderungen nichts zu tun, sondern mit einseitigen Willensbekundungen. Der Kunde kündigt und das Unternehmen bestätigt günstigstenfalls. Ich weiß nicht, warum Sie wirklich simple Sachverhalte immer mit pseudo-juristischen
xxxxx untermauern müssen.
Natürlich ist der zitierte Beitrag des sehr geschätzten RA sinnvoll. Wie sollte es auch anders sein! Ein weiterer Fall aus der Praxis: Ein Verbraucher schlägt diesmal das Angebot der vorzeitigen Vertragsbeendigung von Almado aus und kündigt ordentlich zum Ende des zweiten Vertragsjahres, weil er - wie oben ausgeführt - davon profitiert.
Schlussfolgerung: Ein Sonderkündigungsrecht "nachholen" zu können/zu wollen ist ein ausgemachter Mumpitz.
Ah ja, und das entscheiden neuerdings Sie, und nicht etwa der betroffene Kunde? Was sollten diese Fallbeispiele? Natürlich kann der Kunde das Angebot ausschlagen und dann weiter den niedrigen Preis bezahlen.
Das ist aber nicht das Thema!Thema ist, ob der Kunde von sich aus ein Sonderkündigungsrecht geltend machen kann, wenn er dies möchte. Ob Sie diesen Wunsch für "Mumpitz" halten oder nicht, interessiert hier doch genauso wie der berühmte Sack Reis...
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