Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Alamdo AG Schlichtungsverfahren eingeleitet - Kosten?

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RatSucher:

--- Zitat von: winwood am 02. Juli 2014, 10:12:01 ---@Lüd67 , selbst wenn auf dem Schreiben des Inkasso steht , dass der Strom abgestellt werden könnte, ist es eine Falschaussage , denn dann springt sofort der Netzbetreiber ein ....um die Stromversorgung zu sichern.Also schlichtweg gelogen.... :P

Die Schlichtungsstelle springt seit dem 13 Juni diesen Jahres auch für Gewerbetreibende ein, das ist geändert worden, also nicht ins Bockshorn jagen lassen.... 8)

--- Ende Zitat ---

Hier würde mich mal interessieren, ab wann - wie Sie behaupten - die Schlichtungsstelle auch für Gewerbekunden einspringt. Denn entgegen der früheren Annahme, dass sich die Schlichtungsstelle am Begriff des Verbrauchers gem. BGB, aber vor allem am Begriff des Haushaltskunden gem. EnWG orientiert, sprechen die FAQ der Schlichtungsstelle (Stand: 02.07.14) IMHO eine andere und leider mehrdeutige Sprache.

Zitat:"I. 10. Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?

Schlichtungsanträge können von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gestellt werden, die Strom und Erdgas zu privaten Zwecken nutzen. Kleingewerbetreibende, auch wenn diese Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle."

Im Beschwerdeformular ist anzukreuzen: "Ich versichere ausdrücklich, dass ich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB bin, d.h. ich beziehe aus dem dem Antrag zu Grunde liegenden Energieliefervertrag Energie weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken."

Und hier liegt möglicherweise der Teufel im Detail?!?!  :o

Ein soeben mit einer Dame von der Schlichtungsstelle (wahrscheinlich Telefonzentrale, deswegen ist die Qualität der Auskunft nicht 100% sichergestellt) geführtes Telefonat ergab, dass der Wortlaut des § 13 BGB zugrundegelegt werde, d.h. es käme auf die überwiegende private Nutzung an. Denn Haushaltskunden gem. EnWG können auch kleinere Unternehmen (abhängig vom Stromverbrauch) sein, bei denen keine oder keine überwiegende private Stromnutzung an der Abnahmestelle stattfindet.

Leider sind da ja sogar die FAQ der Schlichtungsstelle und das Formular mehrdeutig ::).

khh:
@winwood,

bei einer "Stromsperre" springt der Grundversorger NICHT mit der Ersatzversorgung ein (ein Netzbetreiber liefert generell keine Energie).
Die Schlichtungsstelle kann nach wie vor nur von "Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB" angerufen werden, wie in § 111a EnWG bestimmt und hier im Thread dargelegt ist.


@RatSucher,

es ist nicht ersichtlich, wieso die "FAQs", speziell Ziff. 10, mehrdeutig sein soll. Die dortige Formulierung entspricht der maßgeblichen (auf der SE-HP unter Menüpunkt "Ihre Beschwerde" verlinkten) "Verfahrensordnung" § 3 Ziff. 1.

Die Telefonauskunft der SE-Dame

--- Zitat ---... dass der Wortlaut des § 13 BGB zugrunde gelegt werde, d.h. es käme auf die überwiegende private Nutzung an. Denn Haushaltskunden gem. EnWG können auch kleinere Unternehmen (abhängig vom Stromverbrauch) sein, bei denen keine oder keine überwiegende private Stromnutzung an der Abnahmestelle stattfindet
--- Ende Zitat ---
ist völlig korrekt.

Das EnWG definiert "Haushaltskunden" anders - nämlich:
--- Zitat ---§ 3 Begriffsbestimmungen
22. Haushaltskunden (sind) Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, 
--- Ende Zitat ---
als der für das Recht zur Anrufung der SE maßgebliche § 13 BGB (zitiert in Antwort #3).

Bitte nicht durcheinander bringen lassen ;) !

Gruß, khh

bolli:

--- Zitat von: RatSucher am 02. Juli 2014, 11:30:20 ---Schlichtungsanträge können von Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gestellt werden, die Strom und Erdgas zu privaten Zwecken nutzen. Kleingewerbetreibende, auch wenn diese Haushaltskunden im Sinne des EnWG sind, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle."
--- Ende Zitat ---


--- Zitat von: RatSucher am 02. Juli 2014, 11:30:20 ---Im Beschwerdeformular ist anzukreuzen: "Ich versichere ausdrücklich, dass ich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB bin, d.h. ich beziehe aus dem dem Antrag zu Grunde liegenden Energieliefervertrag Energie weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken."

--- Ende Zitat ---

§ 13 BGB lautet:

--- Zitat ---Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
--- Ende Zitat ---
Also dürfte bei PV-Anlagenbetreibern, die nur wenige Panels auf ihrem Dach haben, die Definition des § 13 BGB ziehen und daher die Schlichtungsstelle zuständig sein, auch wenn sie für diese Anlage ein Gewerbe angemeldet haben. Also alles im Lot.  ;)

lüd67:
Vielen Dank einstweilen für die überaus hilfreichen Informationen hier in dem Board  :)

lüd67:
Guten Morgen,

Immergün hat uns den Vorschlag einer gütlichen Einigung übersandt:

[EMail entfernt]

Fakt ist jedoch:

 •   Der uns übersandte Stromliefervertrag enthält KEINE Allgemeinen Stromlieferbedingungen!
 •   Ohne Bonus stehen und 162,67 € Gutschrift zu, mit Bonus: 329,68 €

siehe Aufstellung:

Stromkosten:
Grundpreis: 7,88 € mtl. / 23,05 ct pro kwh
   
Vorauszahlung gesamt  vom 01.03.2013 – 30.06.2014
Stromverbrauch 3077 kwh   998,00 €

Rechnung kalkulatorisch ohne Bonus zum 30.06.2014 vom 01.03.2013 – 30.06.2014
Stromverbrauch 3077 kwh lt Zählerstand 30.06.2014 = 835,33 €

Bonus für 2013 aus 668,04 €
(Verbrauch 2488 kwh * 23,05 ct + 12 x 7,88 € Grundgebühr) daraus 25% = 167,01 €


Differenz zu unseren Gunsten   -   330,00 €

W A S   N U N ????

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