Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Falsche Jahresabrechnung, kein Neukundenbonus, Sonderkündigungsrecht
khh:
@scooter44,
auf die nicht mehr aktuellen Bestimmungen der AVBEltV werden Sie sich NICHT berufen können, da diese mit Wirkung seit dem 08.11.2006 durch die StromGVV/Stromgrundversorgungsverordnung ersetzt wurde. Letztere beinhaltet m. E. keine Bestimmung, die eine durch den Versorger vom Netzbetreiber übernommene Verbrauchs-schätzung bzw. rechnerische Verbrauchsermittlung (die ja auf einer jährlich stattfindenden Ablesung des NB beruht!) unbedingt ausschließt - vgl. hier (Ziff. 1):
--- Zitat ---Strom GVV - § 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
--- Ende Zitat ---
Für Ihren Vertrag ist jedoch ohnehin entscheidend, dass es sich Sie bei den Verträgen mit Nicht-Grundversorgern wie die 365 AG IMMER um Sonderverträge handelt, für welche die Bestimmungen der GVV nur dann gelten, wenn diese ausdrücklich als Bestandteil in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.
Mit anderen Worten: Maßgeblich ist, was in den AGB und eventuellen ergänzenden Vertragsbedingungen eines Sondervertrages wirksam vereinbart ist!
Falls Immergrün-Energie die abgerechnete Verbrauchsschätzung selbst vorgenommen hat, dürfte diese von dem Mitte 2013 erhobenen Zählerstand abgeleitet sein. Es könnte also fraglich sein, ob das ein Abrechnungs-Fehler ist, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt :-\.
Nachtrag:
Wie bereits x-mal hier im Forum angesprochen, sollte jeder Sondervertragskunde (zusätzlich zur turnusmäßigen Zählerablesung durch den Netzbetreiber) im eigenen Interesse den Zählerstand zu dem für das bestehende Vertragsverhältnis maßgeblichen Zeitpunkt (= zum Ablauf des jeweiligen Lieferjahres und bei einem Lieferanten-wechsel) unaufgefordert selbst ablesen und dem Versorger sowie unbedingt auch dem Netzbetreiber mitteilen!!
scooter44:
Quelle war dies hier: http://www.energieverbraucher.de/de/Verbrauchsschaetzung__1667/
Ohne Druck der Schlichtungsstelle Energie und meines Rechtsanwaltes hätte ich überhaupt keine Jahresabrechnung bekommen. Und im Zuge des Verfahrens teilte Immergrün mit:
--- Zitat ---"Selbstverständlich erstellen wir gerne für Sie eine Jahresrechnung. Bitte teilen Sie uns den Zählerstand vom 14.12.2013 mit".
--- Ende Zitat ---
Das alleine war für mich schon blanker Hohn. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Immergrün bewußt war, dass ohne Aufforderung zur Ablesung kein Zählerstand für das genannte Datum vorlag. Zur Ablesung muß ich überdies den Ortsbeauftragten des Netzbetreibers hinzuziehen, da ich keinen Zutritt zum Zählerraum habe.
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/tid-26416/geruechte-halbwahrheiten-mythen-fuenf-irrtuemer-ueber-stromvertraege-irrtum-3-der-anbieter-darf-den-stromverbrauch-schaetzen_aid_777831.html
--- Zitat ---Schätzt das Stromunternehmen den Verbrauch des Kunden, ohne sich vorher um eine ordnungsgemäße Ablesung gekümmert zu haben, hat das Folgen für eventuelle Nachzahlungen
--- Ende Zitat ---
Ich bin gespannt, was die Verbraucherzentrale in meinem Fall rät. Auch dahingehend habe ich meinen Anwalt selbstverständlich informiert.
Bisher haben wir keine Stellungnahme von diesem Verein Immergrün, mein Widerspruch blieb ohne Reaktion etc., etc. ...
khh:
--- Zitat von: scooter44 am 14. Juni 2014, 10:43:34 ---... im Zuge des Verfahrens teilte Immergrün mit:
--- Zitat ---"Selbstverständlich erstellen wir gerne für Sie eine Jahresrechnung. Bitte teilen Sie uns den Zählerstand vom 14.12.2013 mit".
--- Ende Zitat ---
Das alleine war für mich schon blanker Hohn. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Immergrün bewußt war, dass ohne Aufforderung zur Ablesung kein Zählerstand für das genannte Datum vorlag. Zur Ablesung muß ich überdies den Ortsbeauftragten des Netzbetreibers hinzuziehen, da ich keinen Zutritt zum Zählerraum habe. ...
--- Ende Zitat ---
Zu "kein Zählerstand für das genannte Datum vorlag" kann ich nur auf den Nachtrag meiner Antwort #5 verweisen. Viele User dieses Forums praktizieren das so.
Zum Zugangsrecht des Verbrauchers zum Zählerraum wurde bereits auf einen Artikel der BdEV-HP verwiesen. Zum verlinkten Focus-Artikel ist anzumerken, dass ja einmal im Jahr sowohl vom Netzbetreiber als auch von Immergrün der Zählerstand abgelesen bzw. angefordert wurde.
scooter44:
Hier gibts ein interessantes Urteil:
https://www.jurion.de/de/document/show/0:3581462,0/
--- Zitat ---Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn der Stromlieferant den Verbrauch eines Kunden lediglich geschätzt hat, ohne zu einer solchen Verbrauchsschätzung berechtigt zu sein. Gem. § 20 Abs. 2 AVBEltV ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dann berechtigt, den Verbrauch zu schätzen, wenn der Kunde den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Ablesung des Zählers verweigert, nicht aber, wenn das Unternehmen die Möglichkeit hat, den sich im Hausflur eines Mehrfamilienhauses befindlichen Stromzählen selbst abzulesen. Die Weigerung eines Kunden, den Zähler abzulesen, wird von dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 AVBEltV nicht erfasst.
--- Ende Zitat ---
Ich kann das auch gerne gerichtlich klären lassen. Es kann nicht angehen, dass ein solch unseriösen Unternehmen einfach so freie Hand hat. Mich interessiert nur, dass das Thema Immergrün so schnell wie möglich für mcih beendet werden kann.
khh:
--- Zitat von: scooter44 am 14. Juni 2014, 11:23:45 ---... Ich kann das auch gerne gerichtlich klären lassen. ...
--- Ende Zitat ---
Dann machen Sie das. Von dem Erkenntniszuwachs können wir ja vielleicht alle profitieren ;).
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