Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

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bolli:
Preisanpassungsklauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Voraussetzung für deren Gültigkeit ist, dass sie einem angemessenen vertraglichen Interessenausgleich dienen und nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für die Verwendung solcher Klauseln gegenüber Verbrauchern in den letzten Jahren strenge Anforderungen entwickelt.

So darf die Preisanpassungsklausel dem Verwender nicht ermöglichen, den vereinbarten Preis unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung zu verändern und sich damit einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen. Die Klausel muss Preissenkungen sowie Einsparungen bei anderen Kostenfaktoren in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Vertragspartner weitergeben wie Preissteigerungen. Dem Verbraucher muss es zudem möglich sein, die Berechnungsgrundlage zu überprüfen, das heißt die Preisanpassungsklausel muss hinreichend durchsichtig gestaltet sein. Diese ganzen Grundsätze folgen dem sogenannten Transparenzgebot, welches sich aus § 307 BGB ergibt.

Es kommt nun darauf an, wie bei den für Ihren Vertrag gültigen AGB das Preisanpassungsrecht formuliert ist. In früheren AGB war dieses teilweise auf der gesetzlichen Regelung gem. § 5 Abs. 2 Strom-/Gas-GVV begründet, die für die Grundversorgung gilt. Diese Formulierung hat der BGH aber mit seinem Urteil vom 31.07.13 Az. VIII ZR 162/09 als in Sonderverträgen unzureichend abgelehnt, wenn keine weiteren Angaben zu einzelnen Beeinflussungsfaktoren gemacht werden (da u intransparent), nachdem ihm der EuGH entsprechende Vorgaben gemacht bzw. Entscheidungen mitgeteilt hat.

Bei anderen Formulierungen muss man sich diese genau und im einzelnen Anschauen. In den meisten Klauseln, die ich diesbezüglich gesehen habe, ist z.B. nicht festgelegt, dass Preissenkungen im gleichen zeitlichen Intervall an die Verbraucher weiterzugeben sind wie diese mit entsprechenden Preiserhöhungen belastet werden (bedeutet, wenn der Versorger sofort seine Preis erhöht, wenn sein Einkaufspreis steigt, muss er auch den Preis sofort senken, wenn sich dieser ermäßigt).
Wenn Sie die Preisanpassungsklausel Ihres Vertrages hier einstellen, kann man im einzelnen beurteilen, inwieweit dort Intransparenz vorherrscht und diese ggf. unwirksam ist. Aber wie schon gesagt: Es gibt meines Wissens bis heute keine wirksame Klausel bei denen, die bisher gerichtlich überprüft wurden. Insofern ist das Risiko, das man hier trägt, wenn man von einer Unwirksamkeit ausgeht, relativ gering.

Traktor:
Hallo,
tatsächlich finde ich diesen Passus:
-----------------------------------------------
.......erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung ......
-----------------------------------------------


Wobei mir in einem Informationsblatt zur Energieversorgung, das Untergejubelt wurde.

------------------------------------------------
Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten,
auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine
vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.02.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche
Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als
Produktkunde im Tarif immergrün! ökosiegel garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich.
Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.
-----------------------------------------------
Ich hab einen Packetpreis abgeschlossen und es es mir nie eine klare Änderungsmitteilung, wie bei anderen Anbietern üblich zum Jahreswechsel, zugesendet worden.
Erst jetzt, nachdem ich die Schlichtungsstelle eingeschaltet habe, bekomme ich eine Abrechnung mit der Erhöhung des Abschlages um 42%.

Da ganze kann doch nicht Rechtes sein.

Danke Traktor

bolli:
Ja, das habe ich mir gedacht. Dieser Passus ist ein reiner Bezug auf das gesetzliche Preisänderungsrecht der Grundversorgung aus §5 StromGVV. Da aber hier keine weiteren Erläuterungen zu einzelnen Bedingungen gemacht sind, ist wohl davon auszugehen, dass die Klausel gem. dem o.g. BGH-Urteil vom 31.07.2013 unwirksam ist.  Bei der Erhöhung des Grundpreises handelt es sich auf jeden Fall nicht um anderweitige Preisanpassungen, wie sie z.B. in Abs. 9 genannt sind.
Insofern würde ich eine eigene Rechnung mit den Ursprungspreisen, die vereinbart waren (Grundpreis 0,00 EUR ?) ,machen und selbst einen Abschlag berechnen, mit dem ich den Jahresverbrauch des letzten Abrechnungsjahres erreiche. Ob durch 11 oder 12 geteilt wird, hängt vom Modell von Almado ab. Wenn ich es richtig mitbekommen habe, war ihr ursprüngliches Modell 11 Abschläge und der 12. wurde unrechtmäßig abgebucht (also damit eine Überzahlung erreicht). Also Gesamtsumme durch 11 geteilt und jeden Monat manuell überweisen. Das Ganze sollten Sie dem Versorger schriftlich mitteilen.


--- Zitat von: Traktor am 29. April 2014, 16:32:00 ---Wobei mir in einem Informationsblatt zur Energieversorgung, das Untergejubelt wurde.

------------------------------------------------
Grundpreise enthalten verbrauchsunabhängige, teils hoheitlich regulierte Entgeltbestandteile und Fremdkosten,
auf deren Entwicklung wir nur begrenzt Einfluss haben. Dennoch können wir Ihnen bereits jetzt eine
vollumfängliche Garantie auf den Grundpreis ab dem 01.02.2014 bis zum 31.12.2016 gewähren. Der monatliche
Grundpreis wird in diesem Zeitraum bei 19,95 € fixiert und ist gegen jede Erhöhung abgesichert. Ihnen als
Produktkunde im Tarif immergrün! ökosiegel garantieren wir diese Konditionen automatisch und unwiderruflich.
Damit sind Sie daher vor jeglichem Grundpreisanstieg vollumfänglich geschützt.
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Ich hab einen Packetpreis abgeschlossen und es es mir nie eine klare Änderungsmitteilung, wie bei anderen Anbietern üblich zum Jahreswechsel, zugesendet worden.
Erst jetzt, nachdem ich die Schlichtungsstelle eingeschaltet habe, bekomme ich eine Abrechnung mit der Erhöhung des Abschlages um 42%.

Da ganze kann doch nicht Rechtes sein.

--- Ende Zitat ---
Das würde Almado gerne als Änderungsmitteilung und nicht als "Informationsblatt" sehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass neben der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel auch die Art der Mitteilung der vorgesehenen Preisänderung nicht rechtens ist, ist tatsächlich wohl sehr hoch. Wenn aber kein Preisänderungsrecht besteht, ist die Art der Bekanntgabe der Preisänderung hinfällig, da man zu dieser Prüfung dann erst gar nicht kommt.

EDIT:
Da @Traktor die in seinen AGB enthaltene Preisanpassungsklausel nach Anregung von @stromer51 sehr stark gekürzt hat und man dadurch nur schwer erkennen kann, worauf sich mein Kommentartext bezieht und vor allem, in welchem textlichen Umfeld sich der obige AGB-Teil wiederfindet (was aber für die Entscheidung, ob die Preisanpassungsklausel gültig sein könnte, sehr wichtig ist), zitiere ich noch mal die beiden betreffenden Absätze aus Ziffer 8 der entsprechenden Almado AGB:

--- Zitat ---( 8 ) Preisänderungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz).
Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von dem Energieversorger in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
( 9 ) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben, Umlagen und Entgelte mit Strompreisbezug (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV, § 17 f EnWG, AbschaltVO kann der Energieversorger mit Wirksamwerden der Änderung bzw. Einführung vollständig an den Kunden weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei Senkungen der o.g. Positionen istder Energieversorger zur entsprechenden Minderung verpflichtet. Der Energieversorger wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.
--- Ende Zitat ---

stromer51:
Hallo Traktor,

bitte löschen sie unverzüglich die AGB.
Ich wurde bereits vom Admin abgemahnt, weil ich auch die AGB eingestellt hatte.
AGB unterliegen dem Urheberrecht.

mfg

khh:
OFF - TOPIC

@Stromer51,

@Traktor hat aus einer vorherigen almado-AGB auszugsweise zitiert. Sie hatten die urheberrechtlich geschützte AGB 2012 komplett in Kopie eingestellt. Nicht erlaubt (ohne ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers) ist m.E. nur Letzteres.

Gruß, khh 

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