Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

gerichtliches Klageverfahren Almado/immergrün Schichtungsverfahren unzulässig

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lilli13:
Ich hatte tatsächlich das Gefühl das meine Anwältin sich nicht richtig in meinen Fall eingearbeitet hat und stattdessen das Urteil hier eins zu eins überträgt.

lilli13:

--- Zitat ---Ich meine, dass ich hierzu mal irgendwo in diesem forum gelesen habe, das das bloße umsehen und wechseln zu einem anderen stromanbieter keine automatische willensbekundung ist, den Stromvertrag vorzeitig mit dem ursprünglichen anbieter zu beenden.

Soweit ich weiss, wurde damals begründet, dass mit dem normalen rechtsverständnis des durchschnittsbürgers ein wechsel immer zum frühest möglichen zeitpunkt bedeutet, dass die vertraglichen fristen eingehalten werden müssen. eine andere willensbekundung durch den energieversorgers (365 ag), der dann sagen kann, na gut, ich verzichte auf das jahr um um die bonuszahlung herumzukommen, ist nicht dem normalen rechtsverständnis des bürgers entsprechend und daher an der stelle unwichtig.

der normale verlauf, den jeder mensch erwartet ist, dass "zum frühest möglichen zeitpunkt" immer den zeitpunkt erfasst, der vertraglich vorher festgelegt war, und nicht irgendein datum, welches dem versorger genehm ist, um aus verpflichtungen herauszukommen.
--- Ende Zitat ---

Wäre schön, wenn es dazu auch Urteil gäbe welches ich verwenden könnte.

khh:

--- Zitat von: lilli13 am 24. Juni 2014, 13:26:10 ---Wäre schön, wenn es dazu auch Urteil gäbe welches ich verwenden könnte.
--- Ende Zitat ---

Ein solches Urteil gibt es womöglich  -  siehe das in Antwort #10 zitierte BGH-Urteil.

Vllt. sollte auch geprüft werden, ob der mit der Kündigung beauftragte Versorger etwas "verbockt" hat
(bspw., war der "nächstmögliche Zeitpunkt", also der 31.01.2014 für ihn im GPKE-Prozess ersichtlich?)
und ob er evtl. schadensersatzpflichtig sein könnte.

Didakt:
@ lilli 13

Ich habe gerade nochmal den gesamten Thread durchgelesen. Die Stellungnahmen in den Antworten # 3, 5 und 7 treffen leider den Punkt, wenn auch nachteilig für Sie. Das u. a. angezogene BGH- Urteil IV ZR 56/58 ist m. E. nicht geeignet, als Mittel für eine klageabweisende Begründung  verwendet zu werden. Auch die genannte Schlichtungsempfehlung deckt Ihren Fall nicht ab. Lassen Sie das am besten von Ihrer Anwältin prüfen.

Es wäre für Sie evtl. noch etwas zu machen gewesen, wenn Sie die damalige von Ihrem durch Sie bevollmächtigten Nachversorger vorgenommene Kündigung unverzüglich angefochten hätten.

Zum besseren Verständnis für die Mitdiskutanten: Bei der vorliegenden Almado-Klage handelt es um eine Feststellungklage, mit der die Klägerin wahrscheinlich beantragt hat : Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Stromlieferungsvertrag mit der Vertrags-Nr. xxx durch die Kündigung des Nachlieferanten der Beklagten, der Fa. XXX vom XXX mit Wirkung zum 14.01.2014 wirksam beendet wurde und der Beklagten aus dem Stromlieferungsvertrag und anlässlich dessen Beendigung kein Bonusanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Und schließlich noch ein Hinweis: Lassen Sie von Ihrer Anwältin prüfen, ob Sie evtl. durch Anwendung des § 93 ZPO glimpflich aus der Sache herauskommen können. Ich gehe allerdings davon aus, dass darauf ohnehin schon ihr erster Augenmerk fiel.

Ja, es stimmt, im Vertragsrecht gilt der Grundsatz "Pacta sunt servanda". Aber es ist dagegen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch jederzeit eine zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbarte Vertragsauflösung möglich.

Nicht erbaulich mein Beitrag, das gebe ich zu.


lilli13:
Vielen Dank das ihr euch die Zeit nehmt mir zu helfen! :D
Ich bin nun aber etwas verwirrt, da es doch sehr unterschiedliche Meinungen sind :-\


--- Zitat ---Ja, es stimmt, im Vertragsrecht gilt der Grundsatz "Pacta sunt servanda". Aber es ist dagegen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch jederzeit eine zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbarte Vertragsauflösung möglich.
--- Ende Zitat ---

Ich habe ja keine Vertragsauflösung gewollt sondern eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin, also nach einem Jahr, da es sich um einen Jahresvertrag handelte. Somit ist es meiner Meinung nach keine einvernehmlich vereinbarte Vertragsauflösung.

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