Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

gerichtliches Klageverfahren Almado/immergrün Schichtungsverfahren unzulässig

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marley75:
Hallo zusammen,

ich möchte auch meine Erfahrungen mit Almado hier zur Verfügung stellen.

Heute erhielt ich Post vom Amtsgericht. Almado/ 365 AG klagt gegen mich auf Feststellung, dass ich angeblich keinen Bonusanspruch habe.

Vorher habe ich mich bei der Schlichtungsstelle Energie beschwert, nach einem Jahr (!) Wartezeit hat diese das Verfahren eingestellt, da Almado Klage gegen mich eingereicht hat und damit wohl das Schlichtungsverfahren automatisch formal zu beenden ist.

Vorgeschichte:
Ich habe am 14.02.2012 über Verivox einen Vertrag bei Almado abgeschlossen, Tarif Bonus 12, Wunschlieferbeginn 01.04.2012, da ich vertraglich bis 31.03.2012 an den bisherigen Anbieter gebunden war.
Am 14.02.2012 (also am gleichen Tag) kam die "Auftragsbestätigung" von Verivox per Mail, angehängt war eine AGB von Almado mit Stand 21.12.2011 (dazu später mehr).
Am 16.02.2012 kam von Almado eine "Vertragsbestätigung" per Mail, in der Stand, dass man meinen Wunschtermin zum 01.04.2012 zu berücksichtigen versucht, ich bekäme aber den verbindlichen Liefertermin noch schriftlich mitgeteilt. AGB waren keine angehängt.
Am 28.05.2012 (!) bekam ich von Almado eine "Versorgungsbestätigung" per Mail, in der man mir mitteilt, dass ich seit dem 01.04.2012 (!) von Almado beliefert werde, also sozusagen rückwirkend.
Am 14.12.2012 habe ich dann mit dem Wortlaut "fristgerecht zum 31.03.2013" per Einschreiben gekündigt.
Am 14.01.2013 erhielt ich per Mail eine Kündigungsbestätigung zum 15.02.2013.
Am 14.01.2013 habe ich direkt per Mail widersprochen und auf meine Kündigung zum 31.03.2013 hingewiesen und um Korrektur gebeten.
Anschliessend habe ich 8 (!) Mails geschrieben und um Korrektur des Kündigungsdatums gebeten. Es kam entweder keine Reaktion oder immer wieder der Hinweis, das Vertragsende wäre der 15.02.2013.
Am 22.02.2013 kam dann die Verbrauchsabrechnung. Berechnungszeitraum: 01.04.2012 bis 15.02.2013. Daraus ergab sich ein Guthaben aufgrund zu hoher Vorauszahlungen von 180,- EUR. Man werde mir einen Verrechnungsscheck schicken (auch den habe ich bis heute nicht erhalten).

Daraufhin habe ich mich an die Schlichtungsstelle gewandt und mich über Almado beschwert. Leider kann ich das genaue Datum nicht mehr ermitteln.
Am 02.05.2013 kam die erste Mail der Schlichtungsstelle, mit der Frage, worum es mir genau geht. Ich habe den Bonus beansprucht und Schadenersatz für die Mehrkosten, die mir durch den Grundversorger entstanden sind.
Am 15.10.2013 habe ich bei der Schlichtungsstelle nach dem aktuellen Stand gefragt.
Am 16.10.2013 kam als Antwort von der Schlichtungsstelle, ich möge doch noch etwas Geduld haben, man hätte so viele Fälle zu bearbeiten.
Am 01.02.2014 (!) bekam ich dann wieder eine Mail von der Schlichtungsstelle. Man wolle die Bearbeitung meines Falles nun fortsetzen und wolle wissen, ob der Fall denn noch aktuell sei. Das bejahte ich.
Am 04.02.2013 teilte man mir mit, dass man sich mit dem Energieversorger in Verbindung gesetzt hätte und mich benachrichtigen würde, wenn man Antwort erhält.
Am 25.02.2014 rief mich jemand aus dem Callcenter von Almado an und bot mir an, mit 120,- EUR als Vergleichsangebot die Angelegenheit abzuschliessen. Da ich wie bereits geschrieben alleine an zu viel gezahlten Vorauszahlungen noch eine Forderung i.H.v. 180,- EUR gegenüber Almado habe, ganz zu schweigen vom Bonus, habe ich natürlich abgelehnt. Der Callcenter-Mensch sagte dann, man würde mir ein schriftliches Vergleichsangebot zukommen lassen. Damit war das Gespräch beendet.
Am 05.03.2013 schreibt die Schlichtungsstelle, die 365 AG (anscheinend der Rechtsnachfolger von Almado?) hätte ihr mitgeteilt, Klage gegen mich eingereicht zu haben. Man bietet mir nun 250,- EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wenn das Verfahren damit beendet werden kann. Auch das habe ich abgelehnt. Ausserdem bittet der Versorger um Einstellung des Schlichtungsverfahrens wegen der eingereichten Klage gegen mich.
Am 12.03.2014 schreibt mir die Schlichtungsstelle, dass das Schlichtungsverfahren beendet wurde, weil ein Schlichtungsversuch endet, sobald eine Klage anhängig ist.
Am 17.04.2014 habe ich die Klageschrift von der 365 AG im Briefkasten. Man klagt gegen mich wegen Festellung, will also von einem Gericht feststellen lasse, dass ich keinen Bonusanspruch gegenüber Almado habe. Lustig ist hierbei auch, dass die Anwaltskanzlei die gleiche Postanschrift hat wie der Energieversorger. Zufälle gibt's.

Hier die Antrag von Almado/ 365 AG:
- Es soll festgestellt werden, dass der Stromlieferungsvertrag zum 15.02.2013 beendet worden ist.

In der Klage steht auch, dass bei Vertragsabschluss die AGB in der Version vom Februar 2012 gegolten haben soll. In der Vertragsbestätigung von Verivox sind aber die AGB vom 21.12.2011 angehängt.
Weiter heisst es, zum 31.03.2013 (mein Kündigungsdatum) hätte kein Kündigungsrecht bestanden, deshalb hätte der Energieversorger den 15.02.2013 als Kündigungsdatum bestätigt. Klar, denn damit denkt man ja, meinen Bonusanspruch abzulehnen.
Angeblich wäre der 15.02.2013 der einzige gültige Kündigungszeitpunkt für mich gewesen. Angeblich wäre es mein Bestreben gewesen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Vertrag zu kommen, dem wäre der Versorger nachgekommen (obwohl ich eindeutig zum 31.03.2013, also zu einem fixen Termin gekündigt habe).
Das Wort "fristgerecht" wird dabei angeblich so bewertet, dass der Versorger zum nächstmöglichen fristgerechten Zeitpunkt den Vertrag beenden musste (lächerlich, ich habe zum 31.03.2013 gekündigt!)
Almado steht auf dem Standpunkt, dass bereits der Tag des Vertragsabschlusses der Beginn des Stromliefervertrages gewesen sei. Wann die Stromlieferung tatsächlich beginnt sei dafür nicht relevant. Dafür wird ein BGH-Urteil vom 12.12.2012, AZ VIII ZR 14/12, RN 22 genannt.

Meiner bescheidenen Meinung nach entspricht die Ausgangslage bei mir zu 100% dem hier von der Schlichtungsstelle kommentierten Fall:
http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/08.03.2013-1398_13-Zeitpunkt_der_Wirksamkeit_einer_Kuendigung.pdf

Ich habe am nächsten Montag einen Termin beim Anwalt und werde dann selbst Klage gegen diese Abzocker einreichen.

MfG
Marley


marley75:
So, war wie angekündigt beim Anwalt.
Ich reiche jetzt Klage gegen Almado ein.
An alle die rechtschutzversichert sind: Spart euch die Schlichtungsstelle. Zumindest in meinem Fall war das ein Jahr vergeudete Zeit.
Geht gleich zum Anwalt.

lilli13:
Leider gibt es schlechte Nachrichten in meinem Fall:(
Nachdem ich eine Feststellungsklage erhielt musste ich bei meiner Anwältin erfahren das es kaum eine Chance gibt den Prozess zu gewinnen.
Die Begründung ist ein gerichtliches Urteil welches meinem Fall gleicht.
Hier ein Auszug des Urteils:

Gemäß dem BDEW Anwendungshandbuch UTILMD zu den GPKE Prozessen (Bl.127 d.A) dessen Wirksamkeit und Geltung zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten bestritten wurde ist dies als Angebot zur vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu deuten. Dieses Ergebnis wird durch die Tatsache unterstrichen, dass laut unbestrittenen Vortrag der Klägerin der gesamte Lieferantenwechsel nach den gängigen Marktregeln aus der GPKE durchzuführen ist. In einem solchen Fall tritt dabei der Neuversorger  mit dem Beendigungsbegehren des Kunden an den Altversorger heran. Dieses Angebot muss der Altversorger entweder ablehnen oder annehmen.
Der Aufhebungsvertrag bzw. die vorzeitige Kündigung wirkte für und gegen den Beklagten §164 Abs. 1 BGB. Neben der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung konnte das auf ein Jahr begrenzte Dauerschuldverhältnis jederzeit im einvernehmlichen Einverständnis der Parteien beendet werden §311 Abs 1 BGB. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Privatautonomie. Der neue Versorger war auch zur Abgabe einer vertragsbeendigenden Kündigungserklärung bevollmächtigt. Die Vollmachtserteilung ist gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass dem Stellvertreter ein relativ weiter Spielraum zur Beendigung des Stromlieferungsvertrages mit der 365 AG zustehen sollte. Insbesondere lässt ist die Tatsache, das sich der Beklagte bereits nach einem neuen Vertragspartner umgesehen hatte und, dass ein Lieferungsvertrag mit diesem selbst erst ab dem Moment der Beendigung des vorherigen anfangen kann, die Annahme zu, eine zeitnahe Lösung vom Vertrag zu veranlassen. Zeitliche Fristbestimmungen oder ein in irgendeiner Weise gesetzter zeitlicher Rahmen, wann der Beklagte das Vertragsverhältnis tatsächlich beendigen wollte, ist der Vollmachtserteilung nicht zu entnehmen.
Entgegen  dem Vortrag des Beklagten ist dann in der Vollmachtserklärung zum vorzeitigen Beenden des Dauerschuldverhältnisses auch eine Vollmacht zum Aufhebungsvertrag enthalten, da nur dieser eine Vertragsaufhebung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erlaubt. Die Ausgestaltung des Stromliefervertrages als befristetes Dauerschuldverhältnis sowie die hierfür vorgesehenen Kündigungsfristen sind für den Aufhebungsvertrag belanglos.

So wie es aussieht muss ich nicht nur aug meien Bonus verzichten sondern auch noch die Prozeßkosten übernehmen :'(
Habt ihr vieleicht noch eine Idee?

Didakt:

--- Zitat von: lilli13 am 24. Juni 2014, 11:46:09 ---Leider gibt es schlechte Nachrichten in meinem Fall:(
Nachdem ich eine Feststellungsklage erhielt musste ich bei meiner Anwältin erfahren das es kaum eine Chance gibt den Prozess zu gewinnen.
Die Begründung ist ein gerichtliches Urteil welches meinem Fall gleicht.

--- Ende Zitat ---

Ich möchte mich in Ihre Sache nicht vertiefen. Ihre Anwältin wird schon wissen, was Sie sagt!

Aber hat Ihre Anwältin sich denn mit Ihrem Tatbestand intensiv auseinandergesetzt und Ihnen danach wenig Chancen eingeräumt oder gleich das bekannte, von Almado ins Feld geführte Kölner Urteil als Non plus Ultra-Entscheidung in den Raum gestellt?

Chtonian:
Ich meine, dass ich hierzu mal irgendwo in diesem forum gelesen habe, das das bloße umsehen und wechseln zu einem anderen stromanbieter keine automatische willensbekundung ist, den Stromvertrag vorzeitig mit dem ursprünglichen anbieter zu beenden.

Soweit ich weiss, wurde damals begründet, dass mit dem normalen rechtsverständnis des durchschnittsbürgers ein wechsel immer zum frühest möglichen zeitpunkt bedeutet, dass die vertraglichen fristen eingehalten werden müssen. eine andere willensbekundung durch den energieversorgers (365 ag), der dann sagen kann, na gut, ich verzichte auf das jahr um um die bonuszahlung herumzukommen, ist nicht dem normalen rechtsverständnis des bürgers entsprechend und daher an der stelle unwichtig.

der normale verlauf, den jeder mensch erwartet ist, dass "zum frühest möglichen zeitpunkt" immer den zeitpunkt erfasst, der vertraglich vorher festgelegt war, und nicht irgendein datum, welches dem versorger genehm ist, um aus verpflichtungen herauszukommen.

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