Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Probleme mit immergrün!
PLUS:
--- Zitat von: khh am 07. März 2014, 22:00:48 ---
--- Zitat von: ADG4 am 07. März 2014, 09:40:26 ---Ich habe im Januar den 11. Abschlag "per Überweisung" gezahlt. immergrün! hat nicht behauptet, dass kein SEPA Mandat vorliegt. Sie haben einfach nicht abgebucht und später eine "Freundliche Zahlungserinnerung" gesendet. Darauf habe ich mir gedacht, dass sie:
--- Zitat ---Wird der Vertrag durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit gekündigt, ist der Energieversorger berechtigt, ab sofort von einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Der Energieversorger wird den Kunden hierüber in Textform informieren. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, die rechtzeitige Zahlung durch Überweisung oder Dauerauftrag sicherzustellen.
--- Ende Zitat ---
Allerdings ist das reine Vermutung meinerseits. Eine schriftliche Benachrichtigung habe ich nie bekommen.
--- Ende Zitat ---
Diese von Ihnen zitierte AGB-Klausel Ziff. 10 Abs. 2 der immergrün-AGB dürfte unwirksam sein. Das Energiewirtschaftsgesetz bestimmt - Zitat (Auszug):
--- Zitat --- § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. ...
--- Ende Zitat ---
Allein der Kunde trifft die Entscheidung, welche Zahlungsmöglichkeit er wählt. Überweisung oder Dauerauftrag sind keine verschiedene Zahlungsarten!
--- Zitat von: NaH am 07. März 2014, 21:15:18 ---Hallo ADG4, jetzt bin ich durch Ihren Beitrag auch etwas "baff" geworden.
Aus den aktuellen AGB (Stand heute) von "immergrün" / Almado ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Erteilung einer Einzugsermächtigung Voraussetzung für die Gewährung des Kundenbonus ist.
--- Ende Zitat ---
Das ist ja auch nicht Voraussetzung und es ist auch nicht ersichtlich, dass @ADG4 das geschrieben hat. ;)
--- Ende Zitat ---
@khh, da wäre ich mir nicht so sicher. Zu Beginn hat der Versorger wie in § 41 EnWG gefordert, die Bedingung ja erfüllt: "Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.".
--- Zitat ---Erteilt der Kunde keine Einzugsermächtigung, so ist der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlung per Überweisung oder Dauerauftrag zu den in der Versorgungsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung mitgeteilten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten. Für den zusätzlichen Bearbeitungsaufwand ist der Energieversorger berechtigt, bei Zahlungen per Überweisung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,00 EUR (brutto) pro Einzelüberweisung zu berechnen.
Wird der Vertrag durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit gekündigt, ist der Energieversorger berechtigt, ab sofort von einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Der Energieversorger wird den Kunden hierüber in Textform informieren. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, die rechtzeitige Zahlung durch Überweisung oder Dauerauftrag sicherzustellen.
--- Ende Zitat ---
Aber wenn der Versorger nach der Kündigung für die fällige Zahlung eines Guthabens aus der Schlussrechnung die Zahlung mit Scheck nutzt, sollte er diese Zahlungsmöglichkeit mindestens auch dem Verbraucher ermöglichen. Als Betroffener würde ich diesem Versorger im Falle des Falles als faire Gleichbehandlung die Scheckzahlung für die Abschläge vorschlagen. ;)
khh:
--- Zitat von: PLUS am 10. März 2014, 12:22:53 ---... Aber wenn der Versorger nach der Kündigung für die fällige Zahlung eines Guthabens aus der Schlussrechnung die Zahlung mit Scheck nutzt, sollte er diese Zahlungsmöglichkeit mindestens auch dem Verbraucher ermöglichen. Als Betroffener würde ich diesem Versorger im Falle des Falles als faire Gleichbehandlung die Scheckzahlung für die Abschläge vorschlagen. ;)
--- Ende Zitat ---
Das ist eine wirklich interessante Anregung! Den Vorschlag vielleicht auch noch mit dem Hinweis verbinden, dass die Scheckübersendung wg. großer Arbeitsbelastung leider immer die ein oder andere Woche Zeit erfordern wird. ;D
PLUS:
--- Zitat von: khh am 10. März 2014, 12:28:16 ---Das ist eine wirklich interessante Anregung! Den Vorschlag vielleicht auch noch mit dem Hinweis verbinden, dass die Scheckübersendung wg. großer Arbeitsbelastung leider immer die ein oder andere Woche Zeit erfordern wird. ;D
--- Ende Zitat ---
@khh, man braucht da nur genügend Fantasie. Alternativ würde ich nach der Kündigung als zweite Möglichkeit für die verbleibenden Abschlagstermine je einen Wechsel mit entsprechender Fälligkeit anbieten. Die rechtzeitige Vorlage ist dann Sache dieses Versorgers.
Ironie beiseite, Zahlungen per Scheck sind in der heutigen Zeit eine Zumutung. Schon die Einlösung ist mit Arbeit und wohl auch mit Kosten verbunden. Solche Bedingungen sind nur ein weiterer Ausschlußgrund. Finger weg von solchen Versorgern!
bolli:
--- Zitat von: PLUS am 10. März 2014, 13:50:05 ---... Zahlungen per Scheck sind in der heutigen Zeit eine Zumutung. Schon die Einlösung ist mit Arbeit und wohl auch mit Kosten verbunden. Solche Bedingungen sind nur ein weiterer Ausschlußgrund.
--- Ende Zitat ---
(Fettformatierung durch mich)
Soll Ausschluss gleich Kündigung heißen ? Wenn ja, ist festzustellen, der im geschilderten Fall der Zustand, dass nicht mehr per Einzugsverfahren abgebucht wurde, ja gerade erst nach der ordentlichen Vertragskündigung durch den Kunden erfolgte. Wenn er möchte, soll er diese doch bestätigen. ;) Und außerordentlich kann der Versorger daher auch wohl kaum wegen der geänderten Zahlungsweise kündigen. Und warum sollte für den Versorger was anderes gelten als für den Kunden ? Dieses ist aus rein rechtlichen Gründen kaum ersichtlich.
Sollte der Begriff "Ausschlussgrund" die Bonusgewährung betreffen, ist wieder festzustellen, dass der Versorger selbst diesen Zustand herbeigeführt hat und des weiteren die Scheckzahlung selbst anwendet. Mit welcher Begründung sollte er sie beim Kunden als Negativum werten können, das eine Bonustreichung rechtfertigt ?
--- Zitat von: PLUS am 10. März 2014, 13:50:05 ---Finger weg von solchen Versorgern!
--- Ende Zitat ---
Dem kann man natürlich nur zustimmen !
ADG4:
Hi an Alle!
ich habe nochmal meinen Vertrag ausgekramt:
--- Zitat ---Die wesentlichen Vertragsdetails:
Tarif: Windkraft 6, 100% Ökostrom mit RECS-Zertifikat
Arbeitspreis: 23,38 Cent/kWh
Grundpreis: 6,63 EUR/Monat
Preisgarantie: 12 Monate
Bonus: 25 % inkl.
Preisgarantie, Boni, etc. gemäß Allgemeine Stromlieferbedingungen immergrün!. Preise inklusive
gesetzlicher Umlagen, Abgaben, Netzentgelte, Boni und Steuern per Stand 1. Januar 2012,
EEG-Umlage 2013 enthalten.
--- Ende Zitat ---
Jetzt stehe ich wieder auf dem Schlauch. Ich glaube mal irgendwo hier im Forum gelesen zu haben, dass immergrün mal die Masche angewendet hat, dass der Bonus angeblich bereits in den Preisen eingerechnet war. Soll dies jetzt auch hier der Fall sein?
Grüße
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