Energiepreis-Protest > gas.de
Gas.de Grünwelt Gas fix
khh:
--- Zitat von: PLUS am 17. Februar 2014, 17:48:39 ---... Beim hier im Thread behandelten Gasthema sollten Sie prüfen, ob da nicht ein Vertrag mit fester Laufzeit vorgelegen hat. Im Anschluss dann ein Angebot eines Anschlussvertrages. Sofern innerhalb der Laufzeit keine Preiserhöhung erfolgt ist, ist § 315 BGB kaum relevant. ...
--- Ende Zitat ---
@PLUS,
bereits im Eröffnungsbeitrag und nochmals in der Antwort #11 geht @winnetuo3 auf die Preiserhöhungsmitteilung und auf das Sonderkündigungsrecht ein. Außerdem ist auch die bedingungsgemäß erfolgte Laufzeitverlängerung um 12 Monate angesprochen. Dass möglicherweise ein neuer Anschlussvertrag vorliegt, kann demnach wohl mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich ist § 315 BGB relevant!
@winnetuo3,
das Thema 'Intransparenz der Preiserhöhungsmitteilung' ist dann wohl zu vernachlässigen.
Es bleibt der m.E. durchaus erfolgsversprechende Preisprotest: 1. das Bestreiten eines wirk-samen AGB-Preisanpassungsrechts (§ 307 BGB) und 2. (evtl. "hilfsweise") der Unbilligkeits-einwand (§ 315 BGB).
Mit einer RS-Vers. im Rücken gehen Sie (abgesehen von einer eventuellen SB) wohl kein finanzielles Risiko ein. Entscheiden müssen SIE, ob Sie sich den "Stress" einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung antun wollen.
Es wäre jedenfalls sehr zu begrüßen, wenn sich endlich mal ein Verbraucher gegen die unangemessene Preiserhöhungs-Praxis der 'Discount-Anbieter' wehrt und damit ein Zeichen setzt !
Gruß, khh
PLUS:
--- Zitat von: khh am 17. Februar 2014, 18:54:31 ---@PLUS,
bereits im Eröffnungsbeitrag und nochmals in der Antwort #11 geht @winnetuo3 auf die Preiserhöhungsmitteilung und auf das Sonderkündigungsrecht ein. Außerdem ist auch die bedingungsgemäß erfolgte Laufzeitverlängerung um 12 Monate angesprochen. Dass möglicherweise ein neuer Anschlussvertrag vorliegt, kann demnach wohl mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich ist § 315 BGB relevant!
--- Ende Zitat ---
@khh, Sie sind sich aber sehr sicher. Haben Sie den Vertrag gesehen und gelesen? Im Eröffnungsbeitrag war zuerst zu lesen "Der Vertrag lief vom 01.01.2013 bis 31.12.2013".
... und
"Im Onlinekonto von Gas.de wurde der Vertrag klammheimlich um 12 Monate verlängert."
... ein schönes Durcheinander.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 17. Februar 2014, 19:36:11 ---@khh, Sie sind sich aber sehr sicher. Haben Sie den Vertrag gesehen und gelesen? ...
--- Ende Zitat ---
Selbstverständlich nicht, aber man darf ja wohl davon ausgehen, dass der Anfragende die ihm vorliegenden Schriftstücke zu seinem Vertrag richtig wiedergibt, insbesondere dann, wenn bzgl. nicht ganz klarer Aussagen auch noch ausdrücklich nachgefragt wurde. :)
winnetuo3:
Danke an @Plus
Danke an khh,
also steht schon jetzt mal fest, dass eine Kündigung wegen Preiserhöhung aus Gründen der rechtzeitigen Wahrung der Kündigungsfrist a.Gr. des Presierhöhungsschreibens vom 07.11.2013 zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend ist.
Aber vielleicht ist der Erfolg besser, wenn ich auf die Laufzeiten setzen.
In der Vertragsbestätigung von Grünwelt vom 08.07.2012 steht klar und deutlich Vertragslaufzeit 12 Monate und voraussichtlicher Lieferbeginn 02.08.2012.
Weil in o.g. Vertragsbestätigung der Preis und der Lieferbeginn falsch waren wurde von Gas .de in einem E-Mail vom 10.08.2012 der Preis richtig gestellt, aber der Lieferbeginn auf den 01.01.2013 korrigiert. Die Vertragslaufzeit wurde aber mit 12 Monaten angegeben.
Am 02.10.2012 erhielt ich eine schriftliche Lieferbestätigung. Hierin stand nicht mehr die Vertragslaufzeit sondern Mindestverbrauchsmenge von 42.00 kWh.
Das war damals der sogenannte Paketpreis.
Ich gehe natürlich davon aus, dass dies sich auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten bezieht. Und die im Schreiben vom 08.07.2012 erwähnten 12 Monate betrifft.
Ich zitiere nun den AGB § 20: Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1)Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gaslieferung des Kunden.
(2)Es gilt die in dr Vertragsbestätigung genannte Vertragslaufzeit . Sofern hierzu in der Vertragsbestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine
Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
(3)Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung der in der Vertragsbestätigung genannten Kündigungsfristen "im Vertrag stehen 3 Monate"
gekündigt werden. Sofern hierzu in der Vertragsabestätigung keine Regelung getroffen wird, gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende der
jeweiligen Vertragslaufzeit.
(4)Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Computer, E-Mail nicht ausreichend). Am 07.02.2014 wurde von mir per Einschreiben/Rückschein schriftlich
gekündigt als Sonderkündigungsrecht zum 31.03.2014 gekündigt.
(5)Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um den in der Vertragsbestätigung genannten Zeitraum, sofern er nicht von einer Partei unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird. Sofern in der Vertragsbestätigung keine Regelung zur automatischen Vertragsvrlängerung getroffen wird und der Vertrag nicht
unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.
(6)Die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisänderungen § 6Abs., 4,5) und des Lieferanten bei fehlenden Liefervoraussetzungen ... usw.
Der Rückschein zum Einschreiben ist bei mir am 13.02.2014 eingegangen.
Eine Antwort von Gas.de oder Grünwelt habe ich bis jetzt , 18.02.2014, nicht erhalten.
PLUS:
@winnetuo3, spekulieren, welche Passage nun aus den AGB für den konreten Vertrag zutreffen könnte macht keinen Sinn. Ihre Schilderungen geben kein klares Bild. Was steht denn konkret im Vertrag? Wenn da deutlich eine Vertragslaufzeit mit 12 Monaten angegeben ist, dann ist der Vertrag danach beendet und es gab ein neues Angebot mit gegebenenfalls einem neuen Vertrag mit neuen Bedingungen. "Der Vertrag lief vom 01.01.2013 bis 31.12.2013." Wie sieht denn der Vertrag ab 1.1.14 aus (wieder Mindestverbrauchstarif etc.pp.)? Einfach mal selbst lesen, u.a.:
--- Zitat ---Es gilt die in der Vertragsbestätigung genannte Vertragslaufzeit.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---In Mindestverbrauchstarifen vereinbaren wir mit Ihnen eine im Belieferungsauftrag ausgewiesene jährliche Mindestverbrauchsmenge. Auch wenn Sie weniger Gas als die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge verbrauchen, wird der vereinbarte Preis für die Mindestverbrauchsmenge, das sog. Mindestverbrauchsjahresentgelt, in voller Höhe fällig. Es erfolgt keine Erstattung oder Gutschrift nicht verbrauchter Kilowattstunden. Für einen die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge übersteigenden Gasverbrauch zahlen Sie einen erhöhten Arbeitspreis, den sog. Mehrverbrauchspreis. Dieser Tarif eignet sich nur für Kunden, die ihren Verbrauch sicher einschätzen können und deren Gasverbrauch stabil ist.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Ein zugesagter Bonus wird nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres mit der ersten Jahresverbrauchsrechnung zu Ihren Gunsten verrechnet. Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird Ihnen nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt. Beim Mindestverbrauchstarif “fix“ erhalten Sie stets mindestens einen Bonus, welcher prozentual anhand der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge als Bemessungsgrundlage ermittelt wird, auch wenn Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge unterschreitet. Bei Überschreitung der Mindestverbrauchsmenge bilden die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs auch beim Mindestverbrauchstarif “fix“ die Bemessungsgrundlage für den Bonus. Die Verrechnung eines zu gewährenden Bonus mit Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
--- Ende Zitat ---
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