Energiepreis-Protest > gas.de
Gas.de Grünwelt Gas fix
bolli:
@khh
Ich stimme mit Ihnen überein, dass winnetuo3 vermutlich keine wirksame Sonderkündigung wegen der Preiserhöhung mehr aussprechen kann, da der Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Erhöhung bereits vorbei ist.
--- Zitat von: khh am 17. Februar 2014, 13:23:55 ---1. Nach derzeitiger Rechtslage [§ 41 (3) EnWG] müssen Preiserhöhungsmitteilungen transparent sein. Wissen wir das, oder war die Mitteilung womöglich in einer mehrseitigen allgemeinen Info „versteckt“, wie das von den sogen. 'Discount-Anbietern' häufig praktiziert wird ?
2. Außerdem muss die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete AGB-Preisanpassungsklausel einer gerichtlichen Inhaltskontrolle [§ 307 BGB] standhalten. Kennen wir die Formulierung dieser Ende 2012 von gas.de verwendeten AGB-Klausel, um eine Einschätzung abgeben zu können ?
--- Ende Zitat ---
Auch mit diesen Aussagen kann ich mich einverstanden erklären, wenn auch Ziffer 1 nach winnetuo3 Aussagen mittlerweile eher unwahrscheinlich scheint. Bei 2. ist noch zu beachten, dass die AGB selbst natürlich erstmal wirksam in den Vertrag einbezogen sein müssen. D.h. sie müssen dem Kunden VOR Vertragsabschluss bekannt gemacht worden sein. Ob das der Fall ist, kann ICH natürlich nicht überprüfen.
--- Zitat von: khh am 17. Februar 2014, 13:23:55 ---3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
--- Ende Zitat ---
Ob dieses in Sonderverträgen standardmäßig tatsächlich der Fall ist, wage ich mal zu bezweifeln. Das gilt meines Wissens nur dann, wenn dem Versorger analog zur Grundversorgung im Rahmen des Preisanpassungsrechts ein Leistungsbestimmungsrecht (analog § 5 Abs. 2 GasGVV) eingeräumt wurde. Dieses ist aber bei weitem nicht überall der Fall.
Und wie schon gesagt, wir befinden uns hier bei GAS und nicht bei Strom, deshalb dürften Umlagenerhöhungen an der Preiserhöhungsklausel vorbei sowieso kein Erhöhungsgrund sein.
Fraglich bleibt einzig, welche Preisanpassungsklausel verwendet wurde. Eine mir vorliegende Version der AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 enthält genauso wie die aktuelle Version der AGB keinen Bezug und keine Formulierung, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erkennen lässt.
Darüber hinaus ist aber in § 5 (alte AGB) eine Preisanpassungsklausel enthalten, die ich für gänzlich unwirksam halte. Sie enthält noch nicht mal die in den aktuellen AGB unter § 6 Abs. 3 aufgeführte Formulierung, die ich aber ebenfalls für unwirksam halte, da hier die Verpflichtung, die Preissenkungen in gleichem Maßstab und gleich schnell weiterzugeben wie Preiserhöhungen, nicht enthalten ist.
Insofern würde ich mir an winnetuo3 Stelle tatsächlich überlegen, der Preiserhöhung zu widersprechen und nur noch gekürzte Abschläge zu bezahlen. Damit ist man zwar noch im alten Vertrag (der ohne Bonus im 2. Jahr sicher auch nicht allzu günstig ist), aber immer noch besser als die 18% Preissteigerung mit zu zahlen.
@winnetuo3
Wenn sie mir per PN eine emailadresse mitteilen, kann ich Ihnen die AGB von gas.de mit Stand 01.02.2012 gerne zukommen lassen.
khh:
--- Zitat von: bolli am 18. Februar 2014, 12:31:05 ---[...]
--- Zitat von: khh am 17. Februar 2014, 13:23:55 ---3. Darüber hinaus sind Preiserhöhungen nur insoweit zulässig, wie sie der Billigkeit [§ 315 BGB] entsprechen und dürfen keinesfalls zu einer Erhöhung des Gewinnanteils des Versorgers führen [BGH-Rechtsprechung].
Von Letzterem ist bei einer Erhöhung des Gas-Arbeitpreises um 18 % ab 01.01.2014 (?) wohl kaum auszugehen!
--- Ende Zitat ---
Ob dieses in Sonderverträgen standardmäßig tatsächlich der Fall ist, wage ich mal zu bezweifeln. Das gilt meines Wissens nur dann, wenn dem Versorger analog zur Grundversorgung im Rahmen des Preisanpassungsrechts ein Leistungsbestimmungsrecht (analog § 5 Abs. 2 GasGVV) eingeräumt wurde. Dieses ist aber bei weitem nicht überall der Fall.
[...]
--- Ende Zitat ---
@bolli,
gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ? :-\
Gruß, khh
PLUS:
--- Zitat von: khh am 18. Februar 2014, 13:49:05 ---gilt für Energielieferverträge/Dauerschuldverhältnisse nicht generell, dass durch Preisanpassungen der Gewinnanteil keinesfalls nachträglich erhöht werden darf ? :-\
--- Ende Zitat ---
Energielieferverträge sind aber nicht generell Dauerschuldverhältnisse, sie können auch auf einen exakten Zeitraum befristet sein. Dann folgt auf den Eneregieliefervertrag ein neuer Energieliefervertrag mit neuen Konditionen.
khh:
@PLUS,
richtig, wie zweifelsfrei ersichtlich ist, handelt es sich beim Tarif 'Grünwelt Gas fix' aber um ein Dauerschuldverhältnis !
Es wäre hilfreich, wenn Sie nicht weiter dazu beitragen, dass es womöglich zu unnötige Irritationen kommt. Danke.
Gruß, khh
PLUS:
--- Zitat von: khh am 18. Februar 2014, 14:32:58 ---richtig, wie zweifelsfrei ersichtlich ist, handelt es sich beim Tarif 'Grünwelt Gas fix' aber um ein Dauerschuldverhältnis !
Es wäre hilfreich, wenn Sie nicht weiter dazu beitragen, dass es womöglich zu unnötige Irritationen kommt. Danke.
--- Ende Zitat ---
Sorry, bei diesem Nachsatz antworte ich jetzt doch noch, das ist eine unfeine Unterstellung, vielleicht tragen Sie ja zu unnötigen Irritationen bei.
Präzise ja, es ist im engen Sinn ein Dauerschuldverhältnis aber ist es auch ein unbefristetes? Es soll solche auch als befristete Energielieferverträge geben ohne einseitiges Preisanpassungsrecht. Was da von @winnetuo3 genau abgeschlossen wurde ist mir jedenfalls so zweifelsfrei nicht klar. Sie dürfen jetzt ungestört weitermachen. ;)
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