Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Sperrung Gas bei nicht belastetem Anschluß
khh:
--- Zitat von: PLUS am 19. Februar 2014, 19:41:00 ---Schwer nachzuvollziehen, was für ein Verhalten in diesem Verbraucherforum verteidigt wird. Geht es hier noch um Verbraucherinteressen oder mit allen Mitteln gegen Versorger?! ...
--- Ende Zitat ---
Es geht ersichtlich doch allein um die Einschätzung der rechtlichen Situation, oder hat hier irgendein User die Nicht-Bezahlung der erfolgten Gasbelieferungen verteidigt?
Dem Versorger bleibt die gerichtliche Geltendmachung der Forderung. Eine Versorgungssperre trifft hingegen insbesondere die Mieter, die ihre Betriebskosten bezahlt haben!
Didakt:
@ PLUS,
wir sind doch Ihrer Meinung, dass die Empfängerin der Gaslieferung selbstverständlich dafür zu zahlen hat, möglicherweise "im Namen des Volkes".
Nur was nützt dem Lieferanten adhoc die Versorgungssperre. Damit füllt sich nicht automatisch seine Brieftasche.
Es kommt vorliegend auf die Rechtsauslegung an. Und wie Sie sehen, gibt es diesbezüglich unterschiedliche Ansichten. Es ist halt ein komplexes Gebiet.
Konnexität bedeutet hier, dass die Forderung des Schuldners, der sein Zurückbehaltungsrecht ausübt, “aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht,“ stammen muss.
Das kann demnach m. E. nur das aktive Vertragsverhältnis sein. Und das kann nicht mit einer Sperre belastet werden, weil die Verbraucherin sich vertragstreu verhält.
Aber bitte keine streitigen Diskussionen mehr, allenfalls einen gepflegten Meinungsaustausch. Auf meiner Meinung beharre ich jedenfalls nicht! ;)
RR-E-ft:
Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Lieferanspruch des Betroffenen gegen den Versorger besteht.
Eine Grundversorgungspflicht besteht für Grundversorger nur gegenüber Haushaltskunden.
Um einen Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG muss es sich beim Betroffenen schon nicht handeln.
Eine Ersatzversorgungspflicht besteht für Grundversorger nur gegenüber Letztverbrauchern, längstens für drei Monate.
Handelt es sich beim Betroffenen um einen Nicht- Haushaltskunden und erfolgt die Belieferung schon länger als drei Monate, besteht diesem gegenüber weder eine Grund- noch eine Ersatzversorgungspflicht des Grundversorgers, so dass sich ein vertraglicher Lieferanspruch regelmäßig lediglich noch aus einem Sondervertrag ergeben kann, wofür ein solcher zwischen dem Betroffenen und dem Versorger abgeschlossen worden sein müsste.
Wie es in concreto liegt, dafür gibt der geschilderte Sachverhalt wohl zu wenig her.
Besteht schon kein Lieferanspruch des Betroffenen, kann es nicht erst darauf ankommen, ob dem Versorger gegenüber einem solchen Lieferanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Denkbar wäre ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) aus § 273 BGB.
Dafür müssen Anspruch und Gegenanspruch nicht unbedingt aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren.
Das ist der Unterschied zum ZBR aus § 320 BGB.
Die sog. Konnexität verlangt ein einheitliche Lebensverhältnis. Der Begrifff des "selben rechtlichen Verhältnisses" ist im weitetsten Sinne zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, dass die beiderseitigen Ansprüche im selben Vertrag oder im selben Schuldverhältnis ihre Grundlage haben; es genügt, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt. Zwischen den beiden Ansprüchen muss ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Konnexität besteht, würde sich die Frage stellen, ob ein deshalb bestehende ZBR des Versorgers eingeschränkt ist.
Eine solche Einschränkung wäre etwa § 19 Abs. 2 GasGVV, der bestimmt:
--- Zitat ---Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
--- Ende Zitat ---
Damit wird auch die Ausübung eines ZBR aus § 273 BGB unter anderem dergestalt eingeschränkt, dass die Versorgungseinstellung erst vier Wochen nach Androhung erfolgen darf. Eine solche Beschränkung eines ZBR des Versorgers besteht bei Sonderverträgen jedoch nur dann, wenn überhaupt eine entsprechende Regelung wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine Konnexität besteht, so stünde dem Versorger gegenüber einem Lieferanspruch des Betroffenen kein ZBR aus § 273 BGB zu, aber abhängig von der Höhe der Außenstände womöglich ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 321 BGB. .....
Netznutzer:
Hier ist doch bislang noch nicht einmal geklärt, wer überhaupt ein Vertragsverhältnis mit wem hat! Hausverwaltung mit Versorger; Vermieter mit Versorger? Ohne diese grundsätzliche Fragestellung ist alles weitere müssig. Schliesst die Hausverwaltung in eigenem Namen Verträge, können weder Mieter noch Vermieter etwas unternehmen, ausser, sie treten in die Zahlungsverpflichtung ein. Aber über diesen Umstand hat der TS noch keine richtig klärende Antwort gegeben, auch nicht, ob die Hausverwaltung für ihn allein tätig ist, oder für eine Eigentümergemeinschaft.
Gruß
NN
RR-E-ft:
Meine Rede:
Es ist schon unklar, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis und aus einem solchen eine vertragliche Lieferverpflichtung des Versorgers besteht.
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