Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Sperrung Gas bei nicht belastetem Anschluß

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bolli:

--- Zitat von: PLUS am 18. Februar 2014, 11:24:22 ---Wenn der Bäcker auch der Metzger ist und Sie keine Brötchen und kein Wurstpaket mehr bekommen ist das bedauerlich, aber trotzdem keine Nötigung.
--- Ende Zitat ---
Ich wüsste nicht, dass ich mich hier schon mal dazu ausgelassen habe, dass das Verhalten des versorgers den Tatbestand der Nötigung erfüllt.  8) Ich empfehle das Aufziehen einer Brille.  Ich habe mich lediglich dazu geäußert, dass hier zwei unterschiedliche Versorgungsverträge vorliegen und es fraglich ist, inwieweit man die Forderungen gegeneinander aufrechnen kann bzw. ob man aufgrund von Forderungen aus dem einen Vertragsverhältnis Konsequenzen der vorliegenden Art für das andere Verhältnis ziehen kann.


--- Zitat von: PLUS am 18. Februar 2014, 11:24:22 ---
--- Zitat ---Unabhängig von den vorstehend gemachten Ausführungen kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit vorliegend aber von vornherein nicht in Betracht, da die Beklagte ohne rechtlichen Grund die Zahlung verweigert und sie den durch eine Liefersperre entstehenden Zustand durch vertragsgemäßes Verhalten selbst abwenden oder beseitigen kann.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Das Urteil hat aber nicht nur den von Ihnen verlinken Begrüdungsteil, sondern auch noch andere Passagen:

--- Zitat ---29
Diese Voraussetzungen werden von der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur im Fall der Einstellung der Versorgung wegen Rückständen aus anderen Versorgungssparten jedenfalls dann bejaht, wenn - wie unstreitig vorliegend der Fall - die Versorgung zwischen denselben Parteien erfolgt, über denselben Hausanschluss, im selben Lebensbereich und zu demselben Zweck, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung des Versorgungsnehmers (vgl. z. B. OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2010 - 8 U 206/09, juris Rn. 36; LG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 4 O 623/07, juris Rn. 24; LG Saarbrücken, Urteil vom 2. August 2002 - 13 AS 19/02, juris Rn. 10; LG Magdeburg, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 S 250/96, juris Rn. 8; Schütte/Horstkotte, a. a. O., § 33 AVBWasserV Rn. 80 f.; anderer Ansicht dagegen: AG Kerpen, Urteil vom 24. März 2009 - 22 C 20/08, juris Rn. 27; AG Lübeck, Urteil vom 6. November 2006 - 22 C 2737/06, juris Rn. 29; Sanders, RdE 1981, 146, 149; Herrmann in Herrmann/Recknagel/ Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Stand 1984, § 33 AVBV Rn. 28).

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    Der Senat schließt sich der o. g. herrschenden Auffassung an. Jedenfalls dann, wenn - wie unstreitig vorliegend gegeben - die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung, sind die unterschiedlichen Versorgungen zur Befriedigung von gleichartigen Bedürfnissen in einem solchen Maße bestimmt, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, die Versorgung aus der einen Sparte für dieselbe Wohnung des Versorgungsnehmers ohne Rücksicht auf Zahlungsrückstände aus einer anderen Versorgungssparte zu beanspruchen.
--- Ende Zitat ---
(die Fett-Formatierungen sind von mir angebracht)

Wer will, kann da gewisse Einschränkungen erkennen, zu denen zumindest noch nicht Stellung genommen wurde. Wenn Sie da schon eine für sich absolute Sichtweise entwickeln, ist das Ihre Sache. Aber diese MUSS nicht denknotwendig auch die eines Gerichtes sein. ICH kenne die Entscheidung eines Gerichts in einem möglichen Verfahren auf Basis eines Sachverhalts, wie hier dargestellt, auf jeden Fall auch noch nicht und kann daher nur alternative Denkmodelle aufzeigen.

PLUS:

--- Zitat von: bolli am 18. Februar 2014, 16:03:05 ---
--- Zitat von: PLUS am 18. Februar 2014, 11:24:22 ---Wenn der Bäcker auch der Metzger ist und Sie keine Brötchen und kein Wurstpaket mehr bekommen ist das bedauerlich, aber trotzdem keine Nötigung.
--- Ende Zitat ---
Ich wüsste nicht, dass ich mich hier schon mal dazu ausgelassen habe, dass das Verhalten des versorgers den Tatbestand der Nötigung erfüllt.  8) Ich empfehle das Aufziehen einer Brille.
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Das Urteil hat aber nicht nur den von Ihnen verlinken Begrüdungsteil, sondern auch noch andere Passagen:
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Wer will, kann da gewisse Einschränkungen erkennen, zu denen zumindest noch nicht Stellung genommen wurde. Wenn Sie da schon eine für sich absolute Sichtweise entwickeln, ist das Ihre Sache. Aber diese MUSS nicht denknotwendig auch die eines Gerichtes sein. ICH kenne die Entscheidung eines Gerichts in einem möglichen Verfahren auf Basis eines Sachverhalts, wie hier dargestellt, auf jeden Fall auch noch nicht und kann daher nur alternative Denkmodelle aufzeigen.
--- Ende Zitat ---
Aber aber, @bolli, Sie haben doch dazu Stellung genommen #16. Sollte das keine Verteidigung der Nötigungs-These sein? Dann war das doch sehr missverständlich.

Dass das verlinkte Urteil mehrere Passagen hat ist unbestritten. Wie schon festgestellt, der Sachverhalt und insbesondere die von Ihnen aufgeführten Passagen passen nicht so ganz zu diesem Fall. Hier ist der Vertragspartner ein Vermieter der mehrere Wohnungen vermietet hat. Dieser Vermieter schuldet dem Versorger Geld für geliefertes Gas. Dass der Erfüllungsgehilfe "Hausverwaltung" das Geld offensichtlich anderweitig verwendet hat, tut hier nichts zur Sache. Das ist eine Angelegenheit zwischen Vermieter und Hausverwalter, der Vermieter schuldet dem Versorger das Geld.

Es geht hier offensichtlich nicht mehr um Austausch und Informationen.  Sinn und Zweck der Übung hier ist es ja wohl, sich vor der Zahlung zu drücken. Vielleicht berichtet die Vermieterin ja dann zur gegebenen Zeit zu Ihrer Genugtuung , ob sie mit der Zahlungsverweigerung letztendlich erfolgreich war. Mit Verbraucherinteressen hat das für mich nicht mehr viel zu tun. Damit ist für mich Schluss dieser unsinnigen rechthaberischen Diskussion.

RR-E-ft:
Mit der Versorgungseinstellung hält der Versorger seine Leistung zurück, wozu er berechtigt ist, wenn der Betroffene entweder schon keinen Leistungsanspruch gegen den Versorger hat oder aber dem Versorger gegenüber einem Leistungsanspruch des Betroffenen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Zurückbehaltungsrechte können sich - wie sonst auch - etwa aus §§ 273, 320, 321 BGB ergeben, siehe
http://richter.lohkamp.info/pages/zivilprozessordnung/zpo-allgemein/zurueckbehaltungsrechte.php

Ausnahmsweise könne diese gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen oder eingeschränkt sein, nämlich wenn deren Ausübung an weitere Voraussetzungen geknüpft wird, wie dies etwa bei § 19 GasGVV der Fall ist.

Hierfür wiederum muss jedoch § 19 GasGVV auf das betroffene Veretragsverhältnis überhaupt Anwendung finden, sei es, weil es sich um ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis handelt, sei es, weil eine dem § 19 GasGVV entsprechende Regel zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde.

Besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Versorgers, ist dieser berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Gleiches gilt, wenn § 19 GasGVV anwendbar ist und dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

khh:
Eine typische Juristen-Aussage: Auf eine sehr konkrete Frage eine wenig konkrete, langatmige und für einen Nicht-Juristen kaum nachvollziehbare Antwort. :(

RR-E-ft:
Soweit ersichtlich, bestehen aus einem früheren Lieferverhältnis fällige Ansprüche des Versorgers, die nicht bedient wurden undzwar aus Gründen, die der Versorger nicht zu vertreten hat.

Deshalb könnte dem Versorger an der von der Sperrandrohung betroffenen Abnahmestelle ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zustehen.

Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB könnte jedoch durch § 19 GasGVV ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.

Fraglich, ob § 19 GasGVV auf das von der Sperrandrohung betroffene Lieferverhältnis überhaupt Anwendung findet. Das wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem von der Sperrandrohung betroffenen Lieferverhältnis um ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis handelt.

Eine Grundversorgungspflicht des Versorgers besteht gem. § 36 Abs. 1 EnWG  nur gegenüber Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG. Eine Ersatzversorgungspflicht des Versorgers besteht gem. § 38 EnWG nur gegenüber Letztverbrauchern,  längstens für drei Monate.

Handelt es sich bei dem betroffenen Lieferverhältnis deshalb um kein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis, könnte es sich allenfalls um einen Sondervertrag handeln, für den wiederum § 19 GasGVV jedoch nur dann gilt, wenn eine entsprechende Regelung wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurde.

Handelt es sich aus genannten Gründen um keine Grund- oder Ersatzversorgung und wurde auch kein Sondervertrag abgeschlossen, hat der Betroffene wohl schon keinen vertraglichen Lieferanspruch gegen den Versorger.

Besteht jedoch ein Lieferanspruch des Betroffenen  aus einem abgeschlossenen Sondervertrag, so könnte einem solchen Lieferanspruch des Betroffenen  ein Zurückbehaltungsrecht des Versorgers aus § 273 BGB wegen der genannten Gründe entgegenstehen, sofern dieses Zurückbehaltungsrecht des Versorgers nicht durch § 19 GasGVV ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird.

Letzteres kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn eine Regelung entsprechend § 19 GasGVV überhaupt wirksam in den Sondervertrag einbezogen wurde, weil sie sonst für Sonderverträge nicht gilt.

Wer an einer juristischen Lösung interessiert ist, der kommt wohl um diese Prüfungspunkte nicht herum.   
 

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