Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Sperrung Gas bei nicht belastetem Anschluß

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PLUS:

--- Zitat von: berghaus am 18. Februar 2014, 02:18:26 ---Ich halte die Androhung einer Liefersperre anstelle einer zivilrechtlichen Klage (in dem vorliegenden Fall noch ganz besonders) - nach wie vor - für rechtswidrig und würde sie als Nötigung bezeichnen.
--- Ende Zitat ---
Was ist da im vorliegendne Fall denn "ganz besonders"?

Es handelt sich offensichtlich um eine offene, nicht strittige Forderung für geliefertes Gas. Es gibt für den Versorger keine hinreichende Zahlungsaussicht da die Zahlung verweigert wird. Der Verweigerungsgrund ist eindeutig der Sphäre des Verbrauchers zuzuordnen.

Wer Schulden beim Bäcker hat weil der vor Monaten gekaufte Kuchen immer noch nicht bezahlt wurde muß nach wiederholter Mahnung vom Bäcker nicht weiter mit Frühstücksbrötchen beliefert werden.

Wer glaubt, das sei Nötigung, kann ja zur Polizei gehen und den Bäcker anzeigen.

bolli:

--- Zitat von: PLUS am 18. Februar 2014, 09:44:03 ---Wer glaubt, das sei Nötigung, kann ja zur Polizei gehen und den Bäcker anzeigen.

--- Ende Zitat ---
Sie kennen aber schon den Unterschied zwischen Brötchen und der Energieversorgung ?  :o

Wenn Sie sich mal das von RR-E-ft verlinkte Urteil anschauen, werden Sie feststellen, dass das von Ihnen für so selbstverständlich gehaltene Verhalten wohl nicht so selbstverständlich ist, sonst hätte das OLG Celle ja nicht so ausführlich darlegen müssen, warum es in diesem Fall ausnahmsweise doch zulässig sei. Ob es im vorliegenden Fall tatsächlich zulässig ist, steht wohl noch SEHR in Zweifel. Aber wie immer bekommt man Klarheit nur vor Gericht. Ich würde es mir auf jeden Fall auch nicht Gefallen lassen. Vertrag ist zwar Vertrag, aber der eine hat eben nicht zwangsläufig mit dem anderen zu tun. Sonst kommt nachher auch noch der neben dem Bäcker wohnende Metzger und liefert mir  mein Wurstpaket nicht mehr, weil ich den Bäcker nicht bezahlt habe.  ;)

PLUS:

--- Zitat von: bolli am 18. Februar 2014, 10:50:49 ---Sie kennen aber schon den Unterschied zwischen Brötchen und der Energieversorgung ?  :o
Wenn Sie sich mal das von RR-E-ft verlinkte Urteil anschauen, werden Sie feststellen, dass das von Ihnen für so selbstverständlich gehaltene Verhalten wohl nicht so selbstverständlich ist, sonst hätte das OLG Celle ja nicht so ausführlich darlegen müssen, warum es in diesem Fall ausnahmsweise doch zulässig sei. Ob es im vorliegenden Fall tatsächlich zulässig ist, steht wohl noch SEHR in Zweifel. Aber wie immer bekommt man Klarheit nur vor Gericht. Ich würde es mir auf jeden Fall auch nicht Gefallen lassen. Vertrag ist zwar Vertrag, aber der eine hat eben nicht zwangsläufig mit dem anderen zu tun. Sonst kommt nachher auch noch der neben dem Bäcker wohnende Metzger und liefert mir  mein Wurstpaket nicht mehr, weil ich den Bäcker nicht bezahlt habe.  ;)
--- Ende Zitat ---
@bolli, den Unterschied zwischen Brötchen und der Energieversorgung kenne ich. Sie sollten aber auch zwischen Bäcker und Metzger unterscheiden. Wenn der Bäcker auch der Metzger ist und Sie keine Brötchen und kein Wurstpaket mehr bekommen ist das bedauerlich, aber trotzdem keine Nötigung.
 
So ganz passt der verlinkte Fall ja nicht. Jedenfalls ist die Sperre keine Nötigung und das trifft auch hier zu. Die Zahlung wird ohne rechtlichen Grund verweigert ...:

--- Zitat ---Unabhängig von den vorstehend gemachten Ausführungen kommt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit vorliegend aber von vornherein nicht in Betracht, da die Beklagte ohne rechtlichen Grund die Zahlung verweigert und sie den durch eine Liefersperre entstehenden Zustand durch vertragsgemäßes Verhalten selbst abwenden oder beseitigen kann.
--- Ende Zitat ---

Didakt:
In den vorstehenden Bewertungen (zu Antworten # 11 u. # 13) kommt wieder einmal eine Lex PLUS specialis moralis mit dem Inhalt der Vermischung von Moral und Recht, oder auch anders gesagt von Recht und Rechtsempfinden zum Ausdruck. Im Prinzip ja menschlich und auch nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall geht es um zwei in rechtlicher Hinsicht getrennt voneinander zu bewertende Tatbestände. Auch wenn es nicht gefallen sollte, moralische Gesichtspunkte und eine vorverurteilende Kritik müssen bei der rechtlichen Beurteilung der Sachverhalte außen vor bleiben. Eine vorauseilenden Schuldzuweisung ist hier fehl am Platz. Es zählen ausschließlich Fakten. Also sollte man sich daran halten und die Moralpauke in der Schublade lassen!

1. Wer kennt die genauen Fakten/Gründe für den Zahlungsrückstand aus dem beendeten/nicht mehr existierenden Vertrags-/Lieferverhältnis.
Der Usererin @ claudi77 ist sicher bewusst, dass sie sich bei einer andauernden Zahlungsverweigerung letztlich der Zahlungsklage des Gläubigers aussetzt. Sie prozessiert in dieser Sache aber wohl bereits gegen den ehemaligen Hausverwalter. Was ist da vorgefallen? Sind da möglicherweise Veruntreuungen vorgekommen, die zu den Zahlungsrückständen führten, für die evtl. ein Dritter gerade zu stehen hat und dies etwa den vorübergehenden Zahlungsaufschub begründet?

Die Einstellung der Gasversorgung setzt gem. § 19 Abs. 2 GasGVV oder einer entsprechenden AGB-Bestimmung eine Verletzung der Zahlungspflicht aus dem geltenden Gaslieferverhältnis voraus. Ein solches Verhältnis besteht aber nicht mehr. Der Gasversorger kann ergo daraus kein Recht auf eine Liefersperre mehr ableiten!

2. Abgeleitet aus dem von @ RR-E-ft weiter oben angeführten OLG-Urteil und seinen Anmerkungen dazu sind auch für den in diesem Thread fraglichen Fall folgende Gesichtspunkte ins Feld zu führen, die ich zum Teil (wegen Einarbeitung in diesen Beitrag) ohne Sinnverfälschung leicht abgeändert, sonst aber wortwörtlich zitiere:

„Der Versorger muss sich wohl entgegenhalten lassen, warum er es überhaupt zum Auflaufen hoher Zahlungsrückstände für Energielieferungen mit Strom und Gas hat kommen lassen und nicht frühzeitig von der Möglichkeit der Versorgungseinstellung von Strom gem. § 19 Abs. 2 StromGVV und Gas gem. § 19 Abs. 2 GasGVV Gebrauch gemacht hatte.

Daran, dass bisher hohe Forderungen aus Energielieferungen aufgelaufen sind, trägt der Versorger ein gewisses Mitverschulden, wenn er nicht frühzeitig von seiner Möglichkeit zur Einstellung der Energieversorgung Gebrauch gemacht hatte.
Dass aufgelaufene Zahlungsrückstände uneinbringlich sind, ist regelmäßig das unternehmerische Risiko des Versorgers, der von den Möglichkeiten des Verlangens von Vorauszahlungen/ Sicherheiten keinen Gebrauch gemacht hat.

Legt man die Entscheidung des OLG Celle zu Grunde, könnte der Versorger auch demjenigen Kunden, der ‒ aus welchen Gründen auch immer, z. B. wegen einer angedrohten Einstellung der Energieversorgung ‒ den Lieferantenwechsel vollzogen hatte, solange die Gasversorgung vorenthalten, bis seine Forderungen aus vorangegangenen Energielieferungen (der Vergangenheit) befriedigt wurden.

Die Versorgungseinstellung als spezielle Ausformung des Zurückbehaltungsrechts soll den Versorger vor dem weiteren Auflaufen von unbezahlten Forderungen schützen. Es soll ihm jedoch kein Druckmittel zur Durchsetzung bereits entstandener Forderungen verschaffen.“

Und zum Schluss die wichtigste Feststellung: „Jeder einzelne Liefervertrag hat folglich einen eigenen Zweck.“

Das geplante Vorgehen des Versorgers geht deshalb ins Leere!

PLUS:

--- Zitat von: Didakt am 18. Februar 2014, 11:29:35 ---In den vorstehenden Bewertungen (zu Antworten # 11 u. # 13) kommt wieder einmal eine Lex PLUS specialis moralis mit dem Inhalt der Vermischung von Moral und Recht, oder auch anders gesagt von Recht und Rechtsempfinden zum Ausdruck. Im Prinzip ja menschlich und auch nachvollziehbar.
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Die Versorgungseinstellung als spezielle Ausformung des Zurückbehaltungsrechts soll den Versorger vor dem weiteren Auflaufen von unbezahlten Forderungen schützen. Es soll ihm jedoch kein Druckmittel zur Durchsetzung bereits entstandener Forderungen verschaffen.“

Und zum Schluss die wichtigste Feststellung: „Jeder einzelne Liefervertrag hat folglich einen eigenen Zweck.“
Das geplante Vorgehen des Versorgers geht deshalb ins Leere!
--- Ende Zitat ---
Ach ja, die "specialis moralis". In welchem Pargraphen wird denn die von Ihnen davor (#12) monierte Gradlinigkeit juristisch beleuchtet? Wer hat denn "specialis moralis" ins Spiel gebracht? Davor ging es noch um Recht: #11

@Didakt, bei soviel Fett, fehlt jetzt nur noch Ihre Garantie für @claudi77! ;)

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