Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Almado - Steht mir 25% Neukundenbonus beim Vertrag vom 01.01-31.12.13 zu?

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berghaus:
@ khh

Da bleibt aber die Hoffnung, dass Ihre Theorie
wenigstens an einem der Verträge zum Einsatz kommen könnte! ;D

berghaus 05.03.14

Bodensatz:

--- Zitat ---Meines Erachtens widerspräche die gemutmaßte Praxis allerdings Ziff. 9 Abs. 1 der mir vorliegenden AGB


--- Zitat ---9. Bonusanspruch/ Frei kWh
(1) Ein von IMMERGRÜN gewährter Bonus wird gewährt nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle. ...
--- Ende Zitat ---

Hier wird in meinen Augen eindeutig festgestellt, dass der Bonus nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung gewährt wird und nicht bspw. während in Form einer Verrechnung mit Arbeits- und Grundpreis.
--- Ende Zitat ---

Ich bin nur juristischer Laie, aber ich vermute, dass es dem Versorger erlaubt ist, den Bonus in den Abschlägen zu berücksichtigen, ihn dann aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren.
Gewährte der Versorger den Bonus nach Ablauf des ersten Jahres nicht, müsste er sich den Bonus vom Kunden nach- bzw. zurückzahlen lassen.

khh:

--- Zitat von: Bodensatz am 05. März 2014, 21:13:46 ---... Gewährte der Versorger den Bonus nach Ablauf des ersten Jahres nicht, müsste er sich den Bonus vom Kunden nach- bzw. zurückzahlen lassen.
--- Ende Zitat ---

@Bodensatz,

genau das schreibt die rechtskundige Userin @Amazone im 1. Absatz Antwort #10 !

Gruß, khh

berghaus:

--- Zitat ---von Bodensatz in Antwort  #144
Gewährte der Versorger den Bonus nach Ablauf des ersten Jahres nicht, müsste er sich den Bonus vom Kunden nach- bzw. zurückzahlen lassen.

--- Ende Zitat ---

Dies hat auch schon Amazone angesprochen:


--- Zitat ---von Amazone in Antwort #10
Im Weiteren wird auch gern übersehen, dass Almado (vorausgesetzt, die Summe der den Bonus bereits enthaltenden Abschläge entspricht dem bei Vertragsabschluss geschätzten Jahresverbrauch oder ist sogar niedriger) wenig Motivation haben wird, den Bonus ohne wirklich handfeste rechtliche Grundlage zu verweigern. Denn dann müsste Almado diesen zur nachträglichen Zahlung einfordern und bei Verweigerung des Kunden unter Umständen mit einer Zahlungsklage beitreiben. Was - wie schon gesagt - ohne substanzielle rechtliche Grundlage selbst Almado nicht einfallen dürfte.
--- Ende Zitat ---

Geld zurückholen mag Almado aber gar nicht gerne!

Da Almado aber viele Gründe kennt, den Bonus zu verweigern, können sich die Gegner der Meinung von khh, dass der Bonus im Arbeits- und Grundpreis und auch in den Abschlägen schon drin ist, das so nicht vorstellen.

Aber es ist ja auch nur eine schlecht begründete und schon gar nicht belegte Meinung von khh.

Und eine Fundstelle für die folgende Aussage von khh (als Antwort auf meine "wirre" Berechnung) hat er bisher auch noch nicht geliefert:


--- Zitat ---von khh in Antwort #70
Richtig gerechnet: Wenn 25 % Bonus wegfallen, erhöhen sich die Kosten um mindestens 1/3,
was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Versorger die Abschläge entsprechend erhöht.  Kunden die nicht richtig hinschauen, merken dann erst bei Zugang der Abrechnung für das 2. Lieferjahr, welchen Preis sie zahlen und nachzuzahlen haben. Aufgrund versäumter Kündigung sind diese Kunden dann sogar in ein 3. teures Vertragsjahr gerutscht. Selbst diese „Masche“ wurde schon praktiziert, auch das ist im Netz nachzulesen :( ! 
--- Ende Zitat ---

Interessant aber auch, dass die 'rechtskundige' (Originalton khh) Userin Amazone, die ja an der Aufregung nicht ganz unschuldig ist, sich hier nicht einmischt.
Ist das schon ein Beweis dafür, dass es diese Fälle tatsächlich garnicht gibt?

berghaus 05.03.14

Didakt:

--- Zitat von: khh am 05. März 2014, 18:28:59 ---

@pk85, zu berücksichtigen ist aber:


--- Zitat ---BGB § 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---


@ pk85, bei Ihrer Vorlage an die SE könnte folgende Bestimmung für Sie von Nutzen sein. Darauf könnten Sie auch abheben:

§ 305c BGB lautet:


--- Zitat ---(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
--- Ende Zitat ---

Siehe in diesem Zusammenhang auch das BGH-Urt. v. 19.06.2013, Az.: VIII ZR 7/13. Wenn auch die Immergrün-Klausel mit der gegenständlichen Klausel des Urteils nicht völlig übereinstimmt, so sagt das Urteil doch einiges über die höchstrichterliche Bewertung der in diesem Thread in Frage stehenden Bonus-Regelungen aus.
Weitere diesbezügliche Rechtsprechung siehe BGH-Pressemitteilung Nr. 71/13 vom 17.4.2013 und die BGH-Urteile des VIII. Zivilsenats vom17.4.2013 –VIII ZR 246/12- und  vom 17.4.2013 –VIII ZR 225/12-.

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