Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
Prioenergie akzeptiert Sonderkündigung nicht - was tun???
Didakt:
@ khh,
in der Sache bringt es nichts, weiterhin Öl ins Feuer zu gießen. Hier aber noch ein kleines "Schmankerl", nur für Sie bestimmt.
Bitte letzten Absatz beachten. Das sagt Verbraucherschützer Jürgen Schröder, Energieexperte und Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. :D
khh:
--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 18:01:38 ---
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 17:07:56 ---
--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 16:13:10 ---... Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant.
--- Ende Zitat ---
Genau, und weil in dem "Spezialgesetz" EnWG zu Inhaltskontrolle oder Billigkeit nichts steht, deshalb ist diesbzgl. das BGB relevant.
--- Ende Zitat ---
Wieder unglaublich! Genau, gerade weil im "Spezialgesetz" zur Inhaltskontrolle, zur Billigkeit und zur Frist der Sonderkündigung nichts steht, ist das BGB relevant.
Im EnWG steht "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist", das regelt lediglich, dass ohne Einhaltung einer bisher bestehenden Frist gekündigt werden kann. Auf Deutsch= fristlos.
Bis wann die Kündigung erfolgen muss ist nicht geregelt, da gilt das BGB.
--- Ende Zitat ---
@PLUS,
dass die §§ 307 und 315 BGB gelten, hatte ich NICHT bestritten (war vllt. die Formulierung missverständlich?) !
Und da ich trotz fortgeschrittenem Alter noch lernfähig und auch lernwillig bin :), gehen wir also mal hypothetisch davon aus, dass § 314 Abs. 3 BGB gilt und die Sonderkündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss.
Im Gesetz ist nicht definiert, was „angemessen“ ist. Soweit ich recherchiert habe, geht die Bandbreite in Gerichtsentscheidungen von 14 Tage (ausschließlich Arbeitsrecht gem. § 626 Abs. 2 BGB!) bis hin zu 3 Mon. (bspw. BGH LwZR 20/09 v. 23.04.10) bzw. sogar 4 Monate !
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Energiepreiserhöhungen bereits vor dem Eintritt des Kündigungsgrundes (Wirksamwerden der mitgeteilten Preiserhöhung) durch Fristablauf verwirkt sein soll. :-\
Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die betroffene Userin @Sylle die sog. Preiserhöhungsmail vom 19.12.2013 wg. deren Intransparenz („versteckte“ Preismitteilung >:( !) gar nicht als solche angesehen hat (siehe Antwort #3). Insofern kann eine Frist (welche auch immer) zur Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts wohl kaum abgelaufen sein.
Gruß, khh
PLUS:
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 23:05:23 ---Und da ich trotz fortgeschrittenem Alter noch lernfähig und auch lernwillig bin :), gehen wir also mal hypothetisch davon aus, dass § 314 Abs. 3 BGB gilt und die Sonderkündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss.
Im Gesetz ist nicht definiert, was „angemessen“ ist. Soweit ich recherchiert habe, geht die Bandbreite in Gerichtsentscheidungen von 14 Tage (ausschließlich Arbeitsrecht gem. § 626 Abs. 2 BGB!) bis hin zu 3 Mon. (bspw. BGH LwZR 20/09 v. 23.04.10) bzw. sogar 4 Monate !
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, dass ein Sonderkündigungsrecht bei Energiepreiserhöhungen bereits vor dem Eintritt des Kündigungsgrundes (Wirksamwerden der mitgeteilten Preiserhöhung) durch Fristablauf verwirkt sein soll. :-\
--- Ende Zitat ---
Sie können schon ganz und nicht nur hypothetisch davon ausgehen.
Dass der Gesetzgeber keine Befristung im EnWG bestimmt hat, haben ich ja schon wiederholt festgestellt. Deshalb gilt ja die unbestimmte Regelung des § 314 Abs. 3 BGB. Man wollte vielleicht viele Einzelfallregelungen vermeiden. Die Begründung müssten Sie bei der Politik einfordern.
Die Beurteilung misst sich am Einzelfall. Damit die Unbestimmtheit beseitigt wird, werden ja gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in beider Interessen Fristen vereinbart. Eine ausreichende Frist ab der Mitteilung der Änderung ist am Sachverhalt, z.B. am Zeitaufwand zu messen (Erfassen, Alternative suchen, Kündigung schreiben ..). Bei ausreichender Zeit erst am letzten Tage vor der Änderung zu kündigen ist doch gegenüber dem Versorger nicht gerade fair, eher eine Zumutung.
Sehen Sie sich mal zum Vergleich das Sonderkündigungsrecht eines Mieters bei einer Mieterhöhung an. Dort hat das der Gesetzgeber mit Fristen geregelt. Der Mieter kann zwar noch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, aber eben nicht mit unmittelbarer Wirkung sondern erst zum Ablauf des übernächsten Monats.
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 23:05:23 ---Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die betroffene Userin @Sylle die sog. Preiserhöhungsmail vom 19.12.2013 wg. deren Intransparenz („versteckte“ Preismitteilung >:( !) gar nicht als solche angesehen hat (siehe Antwort #3). Insofern kann eine Frist (welche auch immer) zur Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts wohl kaum abgelaufen sein.
--- Ende Zitat ---
Das ist eine ganz andere Baustelle ob die Änderungsmitteilung Gültigkeit hat. Das kann wohl nur ein Rechtsstreit klären. Es gibt ja Empfänger die die Preiserhöhung sofort zur Kenntnis genommen und gekündigt haben.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 08. Februar 2014, 00:11:50 ---Sie können schon ganz und nicht nur hypothetisch davon ausgehen.
Dass der Gesetzgeber keine Befristung im EnWG bestimmt hat, haben ich ja schon wiederholt festgestellt. Deshalb gilt ja die unbestimmte Regelung des § 314 Abs. 3 BGB. Man wollte vielleicht viele Einzelfallregelungen vermeiden. Die Begründung müssten Sie bei der Politik einfordern.
--- Ende Zitat ---
Ich bleib bei hypothetisch, da ich unverändert nicht überzeugt bin, dass es eine wirksame Befristung für die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts geben soll. Das gibt es nicht in den für die Grundversorgung maßgeblichen GVV und wenn es der Gesetzgeber für Sonderverträge gewollt hätte, dann wäre im EnWG für die immer gleichen "Fälle" eine klare Regelung möglich gewesen. Dass dort keine Befristung bestimmt wurde, könnte durchaus mit einer Unvereinbarkeit mit den verbindlichen EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Erdgas) vom 13.07.2009 begründet sein.
--- Zitat von: PLUS am 08. Februar 2014, 00:11:50 ---... Damit die Unbestimmtheit beseitigt wird, werden ja gerade in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in beider Interessen Fristen vereinbart. ... Bei ausreichender Zeit erst am letzten Tage vor der Änderung zu kündigen ist doch gegenüber dem Versorger nicht gerade fair, eher eine Zumutung. ...
--- Ende Zitat ---
In den letzten Monaten hab ich mir diverse AGBs angesehen. Bis auf wenige Ausnahmefälle ist nirgendwo eine Befristung für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts vorgesehen! Und bzgl. Fairness gegenüber dem Versorger: Ist die nachstehende Handhabung durch Prio/ExtraEnergie fair, oder ist das eine der bekannten „Machenschaften“ dieser Versorger?
--- Zitat von: khh am 05. Februar 2014, 21:07:27 ---... Das Sonderkündigungsrecht auf 11 Tage (davon nur 4 "normale" Werktage) zu befristen, halte ich für mehr als unzulässig! Anscheinend ist diese Preiserhöhungsmitteilung erst kurz vor Weihnachten gesendet worden, um den Kunden damit praktisch das Sonderkündigungsrecht zu nehmen. >:(
--- Ende Zitat ---
@PLUS,
wir werden zu diesem Sachverhalt wohl kaum auf einen gemeinsamen Nenner kommen. Lassen wir es damit bewenden und warten ganz einfach zunächst die Beurteilung der Schlichtungsstelle ab. Und irgendwann wird es dazu sicherlich auch Gerichtsurteile geben.
Gruß, khh
khh:
Ein interessantes Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2011, Az: 25 O 247/11
bzgl. Wirksamkeit einer Preiserhöhungsmitteilung ausschließlich per E-Mail http://www.energieverbraucher.de/de/site__2856/ - Auszug (Seite 9):
--- Zitat ---... Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nämlich derzeit noch nicht von einer Gleichwertigkeit von E-Mail und Brief auszugehen. Im Vergleich zu einer E-Mail bietet der Brief dem Kunden nämlich eine deutlich höhere Sicherheit. Zunächst einmal besteht bei E-Mails stets die Gefahr, dass sie im Spam-Verdacht landen und dementsprechend von dem Kunden überhaupt nicht wahrgenommen werden. Darüber hinaus besteht bei E-Mails auch eine deutlich höhere Gefahr, dass sie im Übertragungswege verändert werden und dementsprechend nicht so zum Empfänger gelangen, wie sie abgesendet wurden. Einzig wenn eine gesicherte E-Mail-Übertragung wie eine qualifizierte elektronische Signatur gewählt wird, hat der Kunde die Sicherheit, dass die E-Mail tatsächlich von demjenigen herrührt, der aus ihr als Absender hervorgeht, und dass sie auch nicht inhaltlich verändert wurde. ...
--- Ende Zitat ---
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