Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
Prioenergie akzeptiert Sonderkündigung nicht - was tun???
PLUS:
--- Zitat von: bolli am 07. Februar 2014, 15:41:52 ---So wie Sie den Text verlinkt haben muss jeder unbedarfte Leser zu der Meinung gelangen, er habe nur 2 Wochen Zeit, da ändert auch die Wortwahl "in der Regel" nichts dran. Das ist doch etwas pauschal.
--- Ende Zitat ---
@bolli, stellen Sie Ihre Opponentenrolle zurück und lesen Sie nochmal nach. Wie habe ich denn den Text so unverständlich verlinkt? Sorry, das muss dann aber schon ein ausnahmslos "unbedarfter Leser" sein, der das nicht versteht.
--- Zitat von: bolli am 07. Februar 2014, 15:41:52 ---Erstens: Haben Sie schon mal was vom Rechtsgrundsatz "lex specialis derogat legi generali" gehört ? Gut, dann müssen wir uns möglicherweise über den Begriff "innerhalb einer angemessenen Frist" gar nicht unterhalten, da er im EnWG als Spezialgesetz gar nicht enthalten ist.
--- Ende Zitat ---
Immer wieder von vorn. Gegenfrage, wissen Sie was ein Holzweg ist? Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant. @bolli, kennen Sie den Spruch "Umgekehrt wird ein Schuh daraus"?
PLUS:
--- Zitat von: Energietourist am 07. Februar 2014, 15:16:12 ---@khh wie würde ihre Ansicht denn in der Praxis aussehen, etwa so?
Ich teile am 31.5.14 dem EVU mit, dass ich ab morgen (1.6.14) kein Kunde mehr bin.
Das EVU würde mich sofort am nächsten Tag abmelden und ich in die Grundversorgung fallen.
Stellen sie sich mal vor, dass würden alle Kunden eines EVU so machen, das EVU wäre sofort pleite.
Es hätte Energie gekauft und keine Kunden mehr, die diese Energie bezahlen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 15:27:13 ---@Energietourist, bei einer Kündigungsmöglichkeit "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist" (siehe EnWG) wäre das ggf. so. Abgesehen davon würde eine Frist von 1 oder 2 Monaten das betroffene EVU auch nicht retten.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: Energietourist am 07. Februar 2014, 15:30:24 ---@khh okay belassen wir es dabei, man muss ja nicht immer einer Meinung sein. Schönes Wochenende!
--- Ende Zitat ---
Unglaublich! Sorry, @Energietourist, nein, das darf man im Interesse der hier lesenden Verbraucher so nicht stehen lassen.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bedeutet, Sie können sofort kündigen. Vertragliche Laufzeiten und Fristen sind egalisiert. Sie können den Vertrag als Berechtigter aber nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem Sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben. In der Regel ist der Zeitraum der Kündigungsmöglichkeit vertraglich schon vereinbart, zum Beispiel in den AGB.
Ein schönes Wochenende, hoffentlich ohne fristlos unbefristete Sonderkündigung.;)
khh:
--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 16:13:10 ---... Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant. ...
--- Ende Zitat ---
Genau, und weil in dem "Spezialgesetz" EnWG zu Inhaltskontrolle oder Billigkeit nichts steht, deshalb ist diesbzgl. das BGB relevant. ::)
khh:
--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 16:51:28 ---... das darf man im Interesse der hier lesenden Verbraucher so nicht stehen lassen.
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bedeutet, Sie können sofort kündigen. Vertragliche Laufzeiten und Fristen sind egalisiert. Sie können den Vertrag als Berechtigter aber nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem Sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben. In der Regel ist der Zeitraum der Kündigungsmöglichkeit vertraglich schon vereinbart, zum Beispiel in den AGB. ...
--- Ende Zitat ---
Und schon wieder diese NICHT belegte Behauptung - und "in der Regel" ist das in AGBs
NICHT so vereinbart ! ::)
PLUS:
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 17:07:56 ---
--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 16:13:10 ---... Im "Spezialgesetz" steht auch nichts über die Inhaltskontrolle oder die Billigkeit, trotzdem sind die § 307 und § 315 BGB für Energieverträge relevant. ...
--- Ende Zitat ---
Genau, und weil in dem "Spezialgesetz" EnWG zu Inhaltskontrolle oder Billigkeit nichts steht, deshalb ist diesbzgl. das BGB relevant. ::)
--- Ende Zitat ---
Wieder unglaublich! Genau, gerade weil im "Spezialgesetz" zur Inhaltskontrolle, zur Billigkeit und zur Frist der Sonderkündigung nichts steht, ist das BGB relevant.
Im EnWG steht "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist", das regelt lediglich, dass ohne Einhaltung einer bisher bestehenden Frist gekündigt werden kann. Auf Deutsch= fristlos.
Bis wann die Kündigung erfolgen muss ist nicht geregelt, da gilt das BGB.
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 17:13:13 ---Und schon wieder diese NICHT belegte Behauptung - und "in der Regel" ist das in AGBs
NICHT so vereinbart ! ::)
--- Ende Zitat ---
Wieviel Beispiele brauchen Sie (noch)?
PS:
ZB. auch die erst kürzlich hier verlinkte AGB der Lechwerke haben eine AGB-Regelung:
--- Zitat ---LEW wird dem Kunden die Anpassungen nach Ziffer 10.1 mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht.
--- Ende Zitat ---
Lechwerke (RWE)
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