Energiepreis-Protest > ExtraEnergie
Prioenergie akzeptiert Sonderkündigung nicht - was tun???
PLUS:
@bolli,auch schon beim Verdrehen. Wo habe ich von einer 2-Wochenfrist geschrieben? Können Sie lesen? Ein Zitat(!), eine dort gemachte Durchschnittserfahrung, keine Frist!
Richtig, es steht in den Gesetzen und auch die Schlichtungsstelle hat dazu nichts anderes gesagt. Man müsste hier nicht "rumdiskutieren", wenn nicht hier im Forum Verbrauchern gesagt würde, die Sonderkündung sei unbefristet möglich. Jetzt bestreiten Sie das nicht auch noch. Man ist ja schon am Rückrudern und Sie selbst realtivieren bereits wie man an der Antwort an @Energietourist sehen kann. Man kann nachlesen was da verbreitet wurde!
PS:
@bolli noch zu Ihrer Verlinkung und dem wohl vorliegenden Missverständnis. Ja, es steht im Gesetz keine explizite Frist. Das hat der Gesetzgeber, aus welchem Grund auch immer, nicht hineingeschrieben.
Zum X. Mal, es steht aber im Gesetz: "fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist innerhalb einer angemessenen Frist". Dazu gibt es dann verbindliche Verträge mit konkreten eingeschlossenen AGBs die Fristen enthalten. Es ist lediglich im Falle des Falles zu klären ob die vertraglich vereinbarte Frist angemessen ist. Genau diese Angemessenheit hat die Schlichtungsstelle in dem hier schon verlinkten Fall festgestellt. Von einem Recht auf unbefristete Sonderkündigung steht nirgends etwas.
khh:
--- Zitat von: Energietourist am 07. Februar 2014, 10:11:06 ---@khh
das sagt doch der gesunde Menschenverstand schon, dass die Sonderkündigung nicht unbefristet möglich ist. Nach ihrer Argumentation könnten sie dann ja Monate oder Jahre später noch kündigen, sollten dann alle Energielieferungen rückabgewickelt werden??? Das ist doch alles pille palle!
--- Ende Zitat ---
@Energietourist,
wo haben Sie das denn aus meiner Argumentation herausgelesen? Selbstverständlich kann nicht rückwirkend gekündigt werden: Bspw. ist dazu in der Gas- und StromGVV definiert - Zitat "hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen". Das interpretiere ich (wie auch die VZ NRW) so, dass die Kündigung dem Versorger vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zugestellt sein muss. Und nichts anderes hab ich x-mal geschrieben!
Das mit dem "gesunden Menschenverstand" lassen wir also künftig besser. ;)
PLUS:
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 11:52:10 ---.. Das interpretiere ich so, dass die Kündigung dem Versorger vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zugestellt sein muss. Und nichts anderes hab ich x-mal geschrieben!
--- Ende Zitat ---
@kkh, dann war das alles nur ein Missverständnis? ;) Schön, wenn Sie jetzt langsam aber sicher von der unbefristeten Kündigungsversion abrücken.
Es ist eben nicht so, dass eine mitgeteilte Preiserhöhung ein außerordentliches gesetzliches fristloses Sonderkündigungsrecht ohne jegliche Kündigungsfrist eröffnet. Wenn das klar ist, dann ist jetzt fast alles gut ;). Ob die Kündigungszustellung bis zum Vortag der Änderung rechtlich möglich, sprich nach der Gesetzesvorgabe noch angemessen ist, darf man aber noch bezweifeln?
PS
--- Zitat von: khh am 07. Februar 2014, 12:23:05 ---..Mit @PLUS ist eine ergebnisoffene Diskussion leider nicht möglich, die geneigten Leser werden zu beurteilen wissen, wer hier etwas "verdreht" und eigene zuvor getroffene Aussagen negiert.
Wenn das Sonderkündigungsrecht (wie bspw. von Prio) zeitlich befristet wird, dann gibt es m.E. im Ergebnis eine Kündigungsfrist, die das EnWG jedoch ausdrücklich ausschließt. Überlassen wir es zunächst mal der Schlichtungsstelle und letztlich den Gerichten, den Sachverhalt zu beurteilen.
--- Ende Zitat ---
Doch nicht fair. >:( Unglaublich, wir sind hier nicht in einem Gesetzgebungsverfahren. Es geht um bestehende Gesetze, da ist nichts mehr "ergebnisoffen".
khh:
--- Zitat von: bolli am 07. Februar 2014, 10:54:44 ---Und Ihre 2-Wochenfrist ist genauso eine Meinung wie eine andere, die wir hier diskutiert haben, ...
--- Ende Zitat ---
@bolli,
ich stimme Ihren Ausführungen uneingeschränkt zu. Mit @PLUS ist eine ergebnisoffene Diskussion leider nicht möglich, die geneigten Leser werden zu beurteilen wissen, wer hier etwas "verdreht" und eigene zuvor getroffene Aussagen negiert.
Wenn das Sonderkündigungsrecht (wie bspw. von Prio) zeitlich befristet wird, dann gibt es m.E. im Ergebnis eine Kündigungsfrist, die das EnWG jedoch ausdrücklich ausschließt. Überlassen wir es zunächst mal der Schlichtungsstelle und letztlich den Gerichten, den Sachverhalt zu beurteilen.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 07. Februar 2014, 12:19:57 ---... Ob die Kündigungszustellung bis zum Vortag der Änderung rechtlich möglich, sprich nach der Gesetzesvorgabe noch angemessen ist, darf man aber noch bezweifeln?
--- Ende Zitat ---
Bezweifeln ja, aber nicht als Fakt verkaufen:
--- Zitat von: PLUS am 06. Februar 2014, 18:50:58 ---Der Einzelfall ist abhängig von den jeweiligen Verhältnissen, vom Ankündigungszeitpunkt, den AGBs etc.. Der Ratgeber FINANZTIP hat da im Schnitt eben zwei Wochen an Zeit ausgemacht. Auch wenn das im Fall des Falles das Doppelte ist, die Sonderkündigung ist jedenfalls nicht unbefristet möglich. Ich denke, die Sache ist jetzt durch.
--- Ende Zitat ---
Ich bezweifel weiterhin, dass § 314 Abs. 3 BGB hier anzuwenden ist. :)
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln