Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)
Hilfe ich bin Kunde bei Almado und bekomme gerade Panik ......
khh:
--- Zitat von: PLUS am 03. Februar 2014, 18:44:05 ---
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 18:04:05 ---Und einem Dritten (hier?) etwas "garantieren", wer würde denn so etwas machen ? :D
--- Ende Zitat ---
Vielleicht keine Garantie, aber eine doch zweifelsfreie Aussage:
"Sie haben dann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, bei dem es keine Kündigungsfrist gibt."
--- Ende Zitat ---
In der Almado-AGB gibt es ja auch keine Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht ! :P
Viel mehr als Ihre letzten Ausführungen würde mich die Beantwortung meiner nachstehend nochmals gestellten Frage interessieren:
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 18:04:05 ---Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechtswirksam eingeschränkt werden kann? :-\
--- Ende Zitat ---
PLUS:
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 19:30:39 ---In der Almado-AGB gibt es ja auch keine Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht ! :P
--- Ende Zitat ---
Da gibt es diverse AGB-Regelungen. Sorry, darauf gehe ich nicht ein, darum geht es auch nicht und ich habe kein gesteigertes Interesse an diesem Versorger.
--- Zitat ---(1) ENERGY ist berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern. Vertragsänderungen werden jeweils zum Monatsbeginn und nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam. Die Mitteilung erfolgt in Textform mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Vertragsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts (Monatsbeginn), ab dem die geänderten Vertragsbedingungen gelten. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. ENERGY ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts besonders hinzuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises, der Weitergabe hoheitlicher Abgaben nach Ziffer 8 dieser Belieferungsbedingungen sowie der vereinbarten Leistungsinhalte, der Vertragslaufzeit .......
--- Ende Zitat ---
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 19:30:39 ---Viel mehr als Ihre letzten Ausführungen würde mich die Beantwortung meiner nachstehend nochmals gestellten Frage interessieren:
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 18:04:05 ---Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechtswirksam eingeschränkt werden kann? :-\
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Das habe ich bereits beantwortet! Sie interpretieren das Gesetz. Nochmal, ich sehe das nicht so eindeutig und kann da nicht folgen. Ist denn jede vertraglich vereinbarte Preisänderung unter beschriebenen Bedingungen bereits eine einseitige Änderung? Sind das nicht die beidseitig getroffenen Vertragsbedingungen, denen lediglich entsprochen wird? Wenn das Gesetz das so bindend vorgeben würde, brauchte man keine Fristen und bald auch keine AGBs mehr.
khh:
@PLUS
Irgendwie sind Sie jetzt wohl etwas mit dem "Zitat-Button" durcheinander gekommen. ;D
AGB's sind beidseitig getroffene Vertragsbedingungen? Zudem vermengen Sie verschiedene Sachverhalte! Und warum beantworten Sie nicht meine wirklich einfache Frage? :(
Aber was soll's, eigentlich ist ja alles gesagt.
Gruß, khh
Doch noch ein Nachtrag: Ich interpretiere NICHT das Gesetz. Die übergeordneten EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Gas) vom 13.07.2009 besagen eindeutig, dass mit "Vertragsbedingungen" insbesondere auch der Preis gemeint ist - Auszug:
--- Zitat ---Anhang I) MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER KUNDEN
1 b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Elektrizitäts-/Erdgasdienstleister mitgeteilt hat;
--- Ende Zitat ---
PLUS:
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 20:40:30 ---@PLUS
Irgendwie sind Sie jetzt wohl etwas mit dem "Zitat-Button" durcheinander gekommen. ;D
--- Ende Zitat ---
Sorry, das habe ich eben korrigiert. Aber die Reihenfolge haben Sie erkannt.
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 20:40:30 ---AGB's sind beidseitig getroffene Vertragsbedingungen? Zudem vermengen Sie verschiedene Sachverhalte!
--- Ende Zitat ---
Ja was denn sonst? AGB's sind Vertragsbestandteile. Verträge, so auch Energielieferverträge, sind wie andere Kaufverträge auch zweiseitige Rechtsgeschäfte. Einseitig ist eine Kündigungen oder ein Testament. Ich vermenge nichts.
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 20:40:30 --- Und warum beantworten Sie nicht meine wirklich einfache Frage? :(
--- Ende Zitat ---
Die Frage habe ich längst beantwortet. Nochmal auf einfach: Es wird durch diese AGB-Klausel keine Vorgabe des EnWG eingeschränkt.
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 20:40:30 ---Doch noch ein Nachtrag: Ich interpretiere NICHT das Gesetz. Die übergeordneten EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Gas) vom 13.07.2009 besagen eindeutig, dass mit "Vertragsbedingungen" insbesondere auch der Preis gemeint ist - Auszug: ..
--- Ende Zitat ---
Wer bestreitet denn, dass Preise Vertragsbedingung sind? Das können auch bei vertragsinhaltlich festgelegten Änderungen unterschiedliche und veränderbare Preise sein. Es geht um neue Bedingungen! Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 03. Februar 2014, 22:03:25 ---
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 20:40:30 ---AGB's sind beidseitig getroffene Vertragsbedingungen? Zudem vermengen Sie verschiedene Sachverhalte!
--- Ende Zitat ---
Ja was denn sonst? AGB's sind Vertragsbestandteile. Verträge, so auch Energielieferverträge, sind wie andere Kaufverträge auch zweiseitige Rechtsgeschäfte. Einseitig ist eine Kündigungen oder ein Testament. Ich vermenge nichts.
--- Ende Zitat ---
Es geht mir nicht um „AGB's sind Vertragsbedingungen“ sondern um beidseitig getroffene AGB’s !
Und mit „verschiedene Sachverhalte vermengen“ in meiner Antwort #17 meinte ich Ihre Vorhaltung in Antwort #14 „Vielleicht keine Garantie, aber eine doch zweifelsfreie Aussage“, meine Entgegnung in Antwort #15 „In der Almado-AGB gibt es ja auch keine Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht“ und speziell Ihr zitieren der Almado-AG in Antwort #16 mit Heraushebung „Ziff. 3. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Änderung des Strompreises ...“, obwohl Preisanpassungen gar nicht in Ziff. 3. sondern in Ziff. 8. der AGB geregelt sind und dort in Abs. 8 für „normale“ Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht OHNE eine Kündigungsfrist vorgesehen ist!
Diese kommentarlose Heraushebung kann man wohl nur so verstehen, dass Sie meine Entgegnung in Antwort #15 als falsch angesehen haben, wobei ich Ihnen mit der besonderen farblichen Hervorhebung gar keine böswillige Absicht unterstellen will.
Fazit: Sie haben sehr wohl etwas „vermengt“ und wenn ich „zweifelsfreie Aussagen“ treffe, dann weiß ich schon wovon ich rede. :)
--- Zitat von: PLUS am 03. Februar 2014, 22:03:25 ---
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 20:40:30 ---Und warum beantworten Sie nicht meine wirklich einfache Frage? :(
--- Ende Zitat ---
Die Frage habe ich längst beantwortet. Nochmal auf einfach: Es wird durch
diese AGB-Klausel keine Vorgabe des EnWG eingeschränkt.
--- Ende Zitat ---
Obwohl die EnWG-Bestimmung zum Sonderkündigungsrecht „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ von manchen Versorgern in deren AGB-Klausel und bei deren Preiserhöhungsmitteilung unberücksichtigt bleibt, wird die gesetzliche Vorgabe nicht eingeschränkt? Versteh ich nicht, das erläutern Sie mir bitte doch mal näher.
--- Zitat von: PLUS am 03. Februar 2014, 22:03:25 ---
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 20:40:30 --- Ich interpretiere NICHT das Gesetz. Die übergeordneten EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strom) und 2009/73/EG (Gas) vom 13.07.2009 besagen eindeutig, dass mit "Vertragsbedingungen" insbesondere auch der Preis gemeint ist - Auszug: „... Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit ... Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren ...“
--- Ende Zitat ---
Wer bestreitet denn, dass Preise Vertragsbedingung sind? Das können auch bei vertragsinhaltlich festgelegten Änderungen unterschiedliche und veränderbare Preise sein. Es geht um neue Bedingungen! Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung.
--- Ende Zitat ---
Da interpretieren aber SIE das EnWG sowie die zitierten m.E. eindeutigen EU-Richtlinien. Es geht doch genau um die Änderung der Vertragsbedingungen einschließlich der Bedingung „Preis“ und jede Änderung ergibt logischerweise neue „Bedingungen“.
Ihre Aussage „Ist die Preiserhöhung bereits Vertragsbestandteil ist das keine Vertragsänderung“ kapier ich nicht und bedarf einer Erläuterung. Oder kennen Sie Preiserhöhungsregelungen wie bspw. „Der Preis erhöht sich nach Ablauf eines jeden Lieferjahres um jeweils 2 %“ die so bereits Vertragsbestandteil sind?
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