Energiepreis-Protest > 365 AG (vormals almado AG)

Hilfe ich bin Kunde bei Almado und bekomme gerade Panik ......

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PLUS:

--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 12:35:30 ---Hallo PLUS, die seit 2006(?) nicht mehr verwendete AVBGasV einbezogen in einem vermutlich 2013 abgeschlossenen Vertrag? Zudem ist hier wohl insbesondere § 41 Abs. 3 EnWG (OHNE Einhaltungs einer Kündigungsfrist) maßgeblich.

Im Übrigen sind (siehe Beitrag der Admin) Prio/ExtraEnergie ebenso nicht Thema dieses Threads
wie auch nicht die steigende EEG-Umlage oder der "abgezockte" verbleibende Rest der Stromverbraucher und Steuer-/Abgabenzahler. ;)
--- Ende Zitat ---
Hallo kkh, es ging hier nicht um die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel sondern um das dem Kunden eingeräumte Sonderkündigungsrecht dazu. Ist denn ein Sonderkündigungsrecht analog der alten AVBGasV in Sonderverträgen ausgeschlossen? Hat der BGH oder der EUGH dazu schon abschliessend entschieden?

Nach § 41 EnWG müssen die Verträge Bestimmungen über die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden enthalten.

Ist die Regelung eines Sonderkündigungsrechts "Rücktrittsrecht" (?) bei Preisänderungen ausgeschlossen? Die Preisänderung kann ja vertraglich geregelt sein und das Sonderkündigungsrecht auch. Ist die Preisänderung dann eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen,  die den  Letztverbraucher berechtigen den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen?

Ist das wirklich so und transparent?

... und @khh jetzt machen Sie nicht den superhaasen. ;)

khh:
@PLUS

Die alte AVBGasV ist durch die Neufassung des EnWG in 2005 und dessen nachfolgende Änderungen sowie die Einführung der GasGVV ja wohl lange passé. Welcher Versorger soll realistischerweise noch Jahre später Bestimmungen der AVB in seine AGB übernommen haben.

Der § 41 EnWG bestimmt in Abs. 3 - Auszug: "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Und Preise sind ja wohl mit die wichtigsten Vertragsbedingungen (vgl. bspw. Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle Energie e.V.).

... und @PLUS, jetzt bitte nicht weiter "etwas an den Haaren herbeiziehen" !

PLUS:

--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 14:42:36 ---@PLUS
Die alte AVBGasV ist durch die Neufassung des EnWG in 2005 und dessen nachfolgende Änderungen sowie die Einführung der GasGVV ja wohl lange passé. Welcher Versorger soll realistischerweise noch Jahre später Bestimmungen der AVB in seine AGB übernommen haben.
Der § 41 EnWG bestimmt in Abs. 3 - Auszug: "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen". Und Preise sind ja wohl mit die wichtigsten Vertragsbedingungen (vgl. bspw. Rechtsauffassung der Schlichtungsstelle Energie e.V.).
... und @PLUS, jetzt bitte nicht weiter "etwas an den Haaren herbeiziehen" !
--- Ende Zitat ---
@kkh, das ist doch bekannt. Wir müssen das hier nicht weiter ausbauen. Das Thema dieses Threads passt ja nicht wie Sie bereits festgestellt haben.

Ich ziehe nicht an Haaren. Nochmal, ist denn eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sondergaslieferverträgen ausgeschlossen, die eine entsprechende oder ähnliche Kündigungsfrist bei Preisänderungen vorsieht? Z.B. ist die nachstehende Befristung rechtswirksam oder ist sie es nicht und der Kunde kann dort entgegen der AGB-Regelung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit rechtswirksam kündigen? Ich würde den zitierten Auszug aus dem § 41 EnWG so nicht interpretieren und Dritten auch nicht garantieren.


--- Zitat ---...Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
--- Ende Zitat ---
Stadtwerkebeispiel

khh:

--- Zitat von: PLUS am 03. Februar 2014, 15:55:37 ---... Nochmal, ist denn eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sondergaslieferverträgen ausgeschlossen, die eine entsprechende oder ähnliche Kündigungsfrist bei Preisänderungen vorsieht? Z.B. ist die nachstehende Befristung rechtswirksam oder ist sie es nicht und der Kunde kann dort entgegen der AGB-Regelung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit rechtswirksam kündigen? Ich würde den zitierten Auszug aus dem § 41 EnWG so nicht interpretieren und Dritten auch nicht garantieren.

--- Zitat ---...Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.
--- Ende Zitat ---
Stadtwerkebeispiel
--- Ende Zitat ---

Bspw. die Schlichtungsstelle Energie e.V. mit einem Richter a.D. des VIII. BGH-Senats (seinerzeit verantwortlicher Ombudsmann) hat es SO "interpretiert".
Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechts-wirksam eingeschränkt werden kann?  :-\

Und einem Dritten (hier?) etwas "garantieren", wer würde denn so etwas machen ?  :D

PLUS:

--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 18:04:05 ---Bspw. die Schlichtungsstelle Energie e.V. mit einem Richter a.D. des VIII. BGH-Senats (seinerzeit verantwortlicher Ombudsmann) hat es SO "interpretiert".
Oder sind Sie der Auffassung, dass die Vorgabe eines Gesetzes inhaltlich einer AGB-Klausel rechts-wirksam eingeschränkt werden kann?  :-\
--- Ende Zitat ---
Sie meinen wohl diese Schlichtungsempfehlung. Dass das Gesetz diese Vorgabe macht ist wieder eine Interpretation der ich nicht folge.

--- Zitat ---Dem Wortlaut nach sieht § 41 Absatz 3 Satz 2 EnWG sogar ein fristloses Kündigungsrecht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht wie in § 41 Absatz 3 Satz 1 EnWG gesetzlich vorgeschrieben über sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, unterrichtet hat, ist eine Zeit von 5 Wochen jedenfalls als fristgemäß anzusehen. Folglich hat der Beschwerdeführer den Vertrag wirksam gekündigt, so dass das Vertragsverhältnis am 31. Januar 2012 endete.
--- Ende Zitat ---
Man muss bei diesem Schlichtungsschluss schon den Sachverhalt berücksichtigen, dann wird das bezogen auf diesen Fall verständlich. Von einem fristlosen bzw. unbefristeten Kündigungsrecht bei einer Preiserhöhung und einem gegebenen vertraglich vereinbarten AGB-Sonderkündigungsrecht ist hier nicht die Rede.
--- Zitat von: khh am 03. Februar 2014, 18:04:05 ---Und einem Dritten (hier?) etwas "garantieren", wer würde denn so etwas machen ?  :D

--- Ende Zitat ---
Vielleicht keine Garantie, aber eine doch zweifelsfreie Aussage:
"Sie haben dann ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, bei dem es keine Kündigungsfrist gibt."

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